Nach dem im ersten Teil das Mining, der Trading-Umfang und die Frage der Gewerblichkeit sowie das anzuwendende Verbrauchsfolgeverfahren behandelt wurde, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen des zweiten Teils der Frage, wie sich das BMF zur Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Forks, Lending-Sachverhalten und Airdrops positioniert. Ein Beitrag von: Dr. Markus Ertel Steuerberater Promotion zum Dr. rer. pol. im Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an der Universität Bayreuth (2017) Langjährige Vortrags- und Dozententätigkeitserfahrung Fachautor in diversen Fach-Zeitschriften Fachinteressen: Besteuerung/ Bilanzierung, v.a. der digitalen Wirtschaft Seit 02/2018 bei RSM Ebner Stolz Mönning Bachem WP StB RA Partnerschaft mbB in Karlsruhe im Bereich...
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Kurzfristig konnte die Reform der Grunderwerbsteuer zu Ende gebracht werden. Nach verschiedensten Anläufen wird es damit nun ab Jahresmitte zu weitreichenden Änderungen kommen. Besonders für Share Deals wird die Lage verschärft. Was ändert sich? Share Delas im Rahmen der Grunderwerbsteuer Seit vielen Jahren versucht der Gesetzgeber sich an einer Reform der Grunderwerbsteuer. Zentrales Kernelement sind dabei stets die steuervermeidenden Möglichkeiten der Share-Deals gewesen. Die Immobilie wird im Rahmen des Deals nicht direkt verkauft; vielmehr die Anteile von einer Gesellschaft, welche die Immobilie besitzt. Hierfür werden gerne Kapitalgesellschaften genutzt, insbesondere in Form einer GmbH. Erwirbt der einzelne Käufer nicht mehr als...
Mit dem am 17. Juni 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens offenbart das BMF seine Ansichten zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen) und von Token. Ob das Schreiben ein Paukenschlag ist, sei dem Empfinden des geneigten Lesers überlassen. Gleichwohl lässt der Entwurf erkennen, dass das BMF den Versuch unternimmt, (fast) jegliche Art und Weise der Betätigung in dem Umfeld der Kryptowährungen und der daraus erzielten Einkünfte bzw. Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen. Insofern dürfte die Verwaltungsauffassung vor allem für die Personen von besonderer Brisanz und Relevanz sein, die nicht nur klassisches Trading (Kauf/Verkauf) betreiben, sondern beispielsweise auch Mining vornehmen oder...
Am 30.6.2021 läuft die gesetzlich angeordnete Homeoffice-Pflicht aus (§ 28b Abs.7, 10 IfSG). Ob sie verlängert werden soll, war innerhalb der Regierungskoalition umstritten. Warum die Homeoffice-Pflicht ab 1.7.2021 zu Recht fällt. Keine Rechtfertigung für weiteren Homeoffice-Zwang Kanzleramtsminister Braun hat vor einigen Tagen angekündigt, dass die an die Pandemie-Notbremse gekoppelte Homeoffice-Pflicht am 30.6.2021 enden soll. Die SPD sieht das anders; sie will nach ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahlen im Herbst 2021 sogar einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice für mindestens 24 Tage/Jahr einführen (SPD-Zukunftsprogramm, S. 29). Am 23.6.2021 hat das Bundeskabinett nun den BMAS-Entwurf für eine neue Corona-ArbSchV gebilligt: Zur Kontaktvermeidung sollen...
Als die Möglichkeit des Kontenabrufs durch Finanz- und Sozialbehörden vor vielen Jahren eingeführt worden ist, hieß es, die Kontenabrufe würden mit Augenmaß vorgenommen. Doch bereits unmittelbar nach Einführung wurde klar, dass der Begriff „Augenmaß“ sehr weit ausgelegt wird. Nun liegen die Zahlen für 2020 vor und diese sind gegenüber dem Vorjahr abermals gestiegen. Im vergangenen Jahr sind 1.014.704 Kontenabfragen erfolgt. Beim Start im Jahre 2005 waren es gerade einmal 8.700. Zusätzlich zu den Kontenabfragen der Finanz- und Sozialbehörden haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll- und Steuerfahndung weitere 289.861 (Vorjahr: 186.575) Kontenabrufe vorgenommen. Insgesamt sind dies 1.304.565 Kontenabfragen (Vorjahr: 1.101.832). Seit 2013 dürfen...
Das BMAS hat den Entwurf einer Corona-ArbSchV vorgelegt, die am 1.7.2021 In Kraft treten soll, das Bundeskabinett befasst sich damit (voraussichtlich) heute am 23.6.2021. Doch der neue Entwurf hat Schwächen. Hintergrund Die 3.ÄndV zur Corona-ArbSchV vom 21.4.2021, die seit 23.4.2021 gilt (BAnz AT v. 22.4.2021 V 1), ist bis 30.6.2021 befristet. Die in den früheren Fassungen enthaltene Homeoffice-Pflicht wurde in § 28b Abs.7 IfSG – befristet bis 30.6.2021 – eingefügt, die Testangebotspflicht für Unternehmen umfassend geregelt – ich habe berichtet. Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht soll auslaufen, eine Folgeverpflichtung im IfSG ist nicht in Sicht. Welche Änderungen sind geplant? Mit Rücksicht auf...
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