Am 12.12.2019 ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet worden (BGBl 2019 I S. 2451). Unter anderem wurden zum 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert. Erfreulicherweise hat das BMF die zunächst extrem scharfen Voraussetzungen in einem Punkt ein klein wenig gelockert (BMF-Schreiben vom 9.10.2020, III C 2 – S 7112/19/10001 :001). Es gilt: Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm...
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In einer Eil-Entscheidung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH- v. 17.11.2020/ Vf. 90 – VII-20) es abermals abgelehnt, Bestimmungen der bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmen VO (8. BayIfSMV v. 30.10.2020, BayMBl Nr.616) durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Die Begründung allerdings ist irritierend. Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen...
In den letzten Jahren gab es unzählige Klagen vor den Finanzgerichten und dem BFH, in denen es um die – vermeintliche oder tatsächliche – Steuerfreiheit von Leistungen ging, die im weitesten Sinne in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales anzusiedeln waren. Vielfach führten diese unter Berufung auf EU-Recht zum Erfolg. Doch der steuerliche Sieg vor Gericht entpuppte sich zumindest in einigen Fällen als Pyrrhussieg, also einem Erfolg, den der Sieger teuer erkauft hat. Denn in der Kombination der Urteile des BGH vom 20.2.2019 (VIII ZR 7/18) und des BSG vom 9.4.2019 (B 1 KR 5/19 R) im Anschluss an das...
Es stimmt, ich bin keine Wirtschaftsprüferin. Doch gerade auch deswegen beschäftigt mich das Thema Bestätigungsvermerk seit einiger Zeit besonders, denn es werden nahezu fast nie Versagungsvermerke oder eingeschränkte Testate erteilt. In meinen Gesprächen wurde mir gesagt: Aus Angst vor Sorge von Klagen der Aktionäre. Einschränkung des Testats hat Seltenheitswert Das ist auf der einen Seite nachvollziehbar. Doch es zeigt sich, dass wir dringend eine Veränderung brauchen. Würden die Aktionäre eher weniger klagen, wenn der Wirtschaftsprüfer auf der Hauptversammlung ein Rederecht hätte? Dann könnte er die Gründe für sein Prüfungsergebnis erläutern und auch Fragen der Aktionäre beantworten. Im Fall Wirecard hat...
Das IfSG wird abermals geändert, das haben Bundestag und Bundesrat am 18.11.2020 beschlossen. Kernpunkt ist ein neuer § 28a IfSG, der während einer pandemischen Lage erforderliche Eingriffs- und Beschränkungsmaßnahmen auf eine rechtssichere Grundlage stellen will. Eine erste Bewertung. Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.
Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft können bei Zeitsoldaten als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt, so das Urteil des BFH vom 28.04.2020 (VI R 5/18). Der Fall in Kurform Ein Zeitsoldat bekam von der Bundeswehr unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung gestellt. Hierfür setzte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Höhe von monatlich 51 Euro (612 Euro im Jahr) an. Der Kläger war zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Nach Dienstschluss hatte er jedoch Ausgang bis zum Wecken,...
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