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20. April 2020

Im Beitrag „Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung“ ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Krise. Für Unternehmer gelten dabei grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch besteht auch noch eine Steuerfalle, wenn sich das Arbeitszimmer im Eigentum befindet. Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme vom generellen Abzugsverbot besteht jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können bis zu 1.250 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sogar unbegrenzt Kosten abgezogen werden. Voraussetzung...

20. April 2020

Am 15.04.2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder die seit Mitte März 2020 geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Epidemie bis 03.05.2020 verlängert. Was ist in Bezug auf die beschlossenen Einschränkungen für die gewerbliche Wirtschaft vom Maßnahmenpaket zu halten? Hintergrund Mit den gemeinsamen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom März 2020 wurde das öffentliche Leben in Deutschland weitgehenden Beschränkungen unterworfen. Diese Beschränkungen waren erforderlich, um vor der Corona-Virus-Infektion zu schützen und eine Überforderung des deutschen Gesundheitssystems zu vermeiden. Mit den Beschränkungen ist erreicht worden, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland deutlich abgenommen hat. Mit...

20. April 2020

Der BFH hatte mit Urteil vom 21.10.2015 (XI R 40/13) entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Das Urteil wirft in der Praxis enorme Probleme auf, denn letztlich führt es dazu, dass ein “Optionsfehler“ nicht geheilt werden kann. Das heißt: Wird ein Grundstück ohne Option zur Umsatzsteuer veräußert und stellt sich später heraus, dass eine steuerpflichtige Übertragung sinnvoll gewesen wäre, so können die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag nicht mit steuerlicher Wirkung...

20. April 2020

Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Soweit so gut. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.

17. April 2020

Der EuGH hatte im Jahr 2018 zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien (EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16; BFH-Urteil vom 5.12.2018, XI R 44/14). Während die umsatzsteuerlichen Fragen –  von...

17. April 2020

Nebentätigkeiten, mit denen auf Dauer Verluste eingefahren werden, wertet das Finanzamt gerne als Liebhaberei. Erforderlich ist also eine Gewinnerzielungsabsicht, d.h. über mehrere Jahre hinweg muss als Ergebnis eine „schwarze“ Zahl stehen. Besonders schwierig ist die Prüfung oder – je nach Sichtweise – die Glaubhaftmachung einer Gewinnerzielungsabsicht bei Künstlern. Viele erwirtschaften niemals Gewinne, andere erst nach Jahren. Oder erst die Erben können sich über Gewinne freuen. Urteil des FG Rheinland-Pfalz Kürzlich hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte,...

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