Bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen wird oftmals dem Firmenwert nicht genügend Beachtung geschenkt. Um es drastischer zu formulieren: So manchem Unternehmer ist erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen, dass ein Kundenstamm auf die Betriebs-GmbH übergegangen ist, weil keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbleib, zum Übergang bzw. zur Verpachtung getroffen worden sind. Allerdings ist die Thematik zugegebenermaßen auch nicht leicht. Es beginnt mit der Ermittlung des Firmenwerts und endet – im Falle der Verpachtung an die Betriebs-GmbH – mit der Festsetzung eines angemessenen Pachtzinses. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes...
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Folgender Satz aus dem Urteil des FG des Saarlandes vom 31.1.2018 (2 K 1198/15) dürfte für viele Soldaten wie blanker Hohn klingen: „Die allgemeine Vorteilhaftigkeit der Unterkunftsgestellung für die Bundeswehr, die darin begründet ist, dass die Soldaten jederzeit in der Kaserne und damit einsatzbereit sind, reicht für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus.“ Diese Aussage bedeutete im konkreten Fall, dass es sich bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne um einen – steuerpflichtigen – geldwerten Vorteil für einen Zeitsoldaten handelte, obwohl dieser die Unterkunft in der Kaserne gar nicht für Übernachtungen genutzt hat, sondern arbeitstäglich...
Der neue Bestätigungsvermerk – einer der Themen der Reform der Abschlussprüfung neben der Rotationspflicht. Er soll detailliertere Informationen liefern als der bisherige Bestätigungsvermerk, der in den meisten Fällen immer der gleiche Standardtext mit nahezu keinen detaillieren Angaben war. Der Key Audit Matter (KAM), wie der neue Bestätigungsvermerk auch genannt wird, soll präzisere Informationen liefern. So soll beispielsweise über die wichtigsten Sachverhalte der Abschlussprüfung berichtet werden. Dies können beispielsweise bedeutsame Geschäftsvorfälle des vergangenen Geschäftsjahres sein. Bei Volkswagen ist dies z.B. der Abgasskandal, der im Geschäftsbericht 2017 als „Dieselthematik“ bezeichnet wird. Eine Betrachtung der Geschäftsberichte 2017 zeigt, dass bei vielen Unternehmen zu...
Die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug von Arbeitnehmern berechtigt das Unternehmen zum Vorsteuerabzug, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug gegeben ist – so das Hessische FG mit Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2033/15 (Rev. unter V R 18/18). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt...
Durch die erweiterte Kürzung wird grundstückverwaltenden Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, eine weitreichende Begünstigung gewährt. Aktuell tritt die erweiterte Kürzung stark in den Fokus der Beratungs- und Veranlagungstätigkeit, da zahlreiche anhängige BFH-Verfahren den sachlichen Anwendungsbereich der Norm neu interpretieren. Im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen werden in der Literatur vielfältige Hinweise ausgebreitet. Eines gerät mir dabei aber zu kurz: Die Verpflichtung zur gesonderten Ermittlung des begünstigten Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Diese ist in § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG als materielle Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH)...
In der Fachliteratur und im Experten-Blog wurde das BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. IX R 37/16) ausgiebig besprochen. Danach liegt auch dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sind demzufolge Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. In einem aktuellen Beschluss vom 29. Mai 2018 hat der BFH (Az. IX B 106/17) nun auf die Grenzen der begünstigenden Rechtsprechung hingewiesen: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken...
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