Am 31.1.2021 läuft die Aussetzung der verlängerten Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen aus, die Corona-Finanzhilfen im November bzw. Dezember beantragt haben oder antragsberechtigt wären. Jetzt hat der Bundesrat am 18.1.2021 eine Verlängerung dieser Frist gefordert. Hintergrund Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Später sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der „Überschuldung“ für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert...
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Für Schuldner, die Corona-Hilfen beantragt haben, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.1.2021 verlängert. Da sich die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-Hilfen verzögert, sollte diese Frist nochmals verlängert werden. Hintergrund Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die...
Das VG Düsseldorf (v. 12.1.2021 – 20 K 4706/20) hat in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass die von einem Solo-Selbständigen beantragte Corona-Soforthilfe zurückgefordert werden kann, wenn der Antragsteller schon bei Antragstellung zahlungsunfähig war. Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele andere Empfänger von Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder. Hintergrund Seit März 2020 unterstützt der Bund (Solo-)Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit umfangreichen Zuschussprogrammen. Dies war zunächst für die Zeit vom März bis 31.5.2020 das Soforthilfeprogramm (s. hierzu ausführlich Jahn, NWB 18/2020 S.1342), anschließend die Überbrückungshilfe-Programme I bis III sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- bzw....
Am 7.1.2021 hat das BMWi auf seiner Website neue FAQ zu den beihilferechtlichen Regelungen der Corona-Finanzhilfen veröffentlicht. Dies ist eine wichtige Arbeitshilfe für die Praxis. Hintergrund Seit März 2020 unterstützt der Bund Unternehmen, Solo selbstständige und Einrichtungen mit umfangreichen finanziellen Zuschussprogrammen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie. Über die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe Programme sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen habe ich in diesem Blog wiederholt berichtet. Zu Verunsicherung hat bislang auch das intransparente beihilfrechtliche Regelungsdickicht beigetragen, dass bei Corona-Finanzhilfen des Staates zu beachten ist. Diese Unsicherheiten will das BMWi nunmehr durch seine neuen Informationen auf der Website beseitigen. EU-rechtlicher Hintergrund...
Der coronabedingte „harte Lockdown“ wird nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 über den 10.1.2021 hinaus bis zum 31.1.2021 verlängert. In diesem Zuge wird auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet. Eine gute Nachricht für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern. Hintergrund Am 13.12.2020 hat die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) einen harten Lockdown für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 geschlossen; hierüber habe ich berichtet (s. Beitrag v. 14.12.2020). Am 5.1.2021 haben sich die hat sich die Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2021 verständigt. Die bisherigen Betriebsschließungen gelten unverändert fort. Der Betrieb von...
Mit dem Jahressteuergesetz (BGBl 2020 I S. 3096) wurde der aufzählende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO um eine Vielzahl von Zwecken ergänzt bzw. erweitert (vgl. dazu Teil I v. 30.12.2020). Nicht aufgenommen wurden allerdings Aussagen dazu, inwiefern eine politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen zukünftig möglich ist. Was bedeutet das für die Betätigung gemeinnütziger Organisationen – insbesondere vor dem Hintergrund des Attac-Urteils des BFH aus dem Jahre 2019? Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels-...
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