Schnelle Hilfe für Unternehmen in der Corona-Krise: Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen!

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen inzwischen auch die deutsche Wirtschaft ins Mark. Jetzt haben Bund und Länder zur Liquiditätsverbesserung erste steuerliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Das ist ein wichtiges, aber auch dringend notwendiges politisches Signal.

Hintergrund

Das Corona-Virus ist nicht nur eine Bedrohung für Leben und Gesundheit, sondern auch für die Wirtschaft: Die Unterbrechung von Lieferketten für zu drastischen Umsatzeinbrüchen. Nachfrageeinbrüche belasten das Messewesen oder das Hotel-und Gaststättengewerbe. Da die allgemeine Verunsicherung auf die Verbraucher übergreift, sind auch spürbare Auswirkungen auf das Konsumverhalten, Wachstum und den Arbeitsmarkt in Deutschland zu erwarten. Das kann zu Zahlungsschwierigkeiten führen, bis hin zu Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen.

Angesichts dieser Entwicklung benötigen in Not geratene Unternehmen in eine ersten Stufe Liquiditätshilfen, in einer zweiten Stufe Restrukturierungsmittel, ferner benötigt die Wirtschaft insgesamt in einer dritten Stufe ein umfassendes Konjunkturprogramm. Welche steuerlichen Erleichterung können Unternehmen in einem ersten Schritt erwarten?

Steuererleichterungen auf Länderebene?

Wenn  Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, stehen ihnen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung. Dies haben etwa die Länder Baden-Württemberg, Sachsen und Bayern explizit beschlossen. In Betracht kommen hierbei:

  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
  • Gewährung von Stundungen: Fällige Steuerzahlungen können auf Antrag vorübergehend gestundet werden. In diesen Fällen sollen keine Stundungszinsen erhoben werden, die sonst 0,5 Prozent (also 6 Prozent im Jahr) betragen (§ 238 AO). Eine zinsfreie Steuerstundung schont die Liquidität der Unternehmen.
  • Vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Erlass von Säumniszuschlägen: Das Ermessen der Finanzämter soll entsprechend erweitert werden.

Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird. Unternehmer sollten sich direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden. Die Finanzämter werden angewiesen, in den vorgenannten Antragsfällen von ihrem eingeräumten Ermessen großzügig Gebrauch zu machen.

Noch weitergehend in Bezug auf die Zinsregelung bei Steuernachzahlungen ist ein Entschließungsantrag des Landes Hessen im Bundesrat (BR-DRs. 129/20), der an die Ausschüsse überwiesen wurde. Danach soll befristet bis Ende 2021 der Zinssatz des § 238 AO von 0,5 auf 0,25 Prozent im Monat abgesenkt, also halbiert werden. Was daraus wird, muss abgewartet werden.

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