In den FAQ zur Energiepreispauschale heißt es derzeit: „Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html) Damit können Minijobber, die nicht noch zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und die auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit beziehen, davon ausgehen, dass sie ihre Energiepreispauschale „brutto für netto“ kassieren. Aber: Es dürfte viele Rentner geben, die Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in...
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Dürfen Steuerfahnder ohne Ankündigung an der Wohnungstür auftauchen, um Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer zu überprüfen, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich zur Auskunft gegenüber dem Finanzamt bereit ist? Mit dieser Frage hatte sich der BFH in einer aktuellen Streitsache zu befassen und zu entscheiden. Mein Blogger-Kollege Christian Herold hat sich hierzu schon in seinem Beitrag „Dürfen “Flankenschützer” die Steuerzahler überrumpeln?“ geäußert. Dieser (Vor-)Fall hat es meiner Meinung nach „in sich“, so dass ich hier noch weitere Aspekte beisteuern möchte. Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen...
Unternehmen mit steuerfreien „Grundstücksumsätzen“ steht bekanntermaßen kein Vorsteuerabzug zu. Seit Jahr und Tag versuchen Steuerpflichtige daher, diesem misslichen Umstand durch mehr oder weniger geeignete Gestaltungen entgegenzutreten. Sprich: Sie möchten den Vorsteuerabzug gerne auf Umwegen erreichen. Hoffnung versprach hier insoweit folgender Gedanke: Eine Holding erbringt umsatzsteuerpflichtige Verwaltungsdienstleistungen an ihre „Tochter-Grundstücksgesellschaften“ und ist somit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn erst einmal eine generelle Vorsteuerabzugsberechtigung eröffnet ist, könnten in einem zweiten Schritt bestimmte Eingangsleistungen, die normalerweise die Tochtergesellschaften selbst bezogen hätten, zunächst von der Holding in Auftrag gegeben und dann den Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Doch der EuGH hat...
Die Finanzminister der Länder haben es endlich beschlossen. Die Abgabefrist zur Grundsteuererklärung wird bis zum Ende Januar 2023 verlängert. Für Grundstücksbesitzer und die beratenden Berufe dürfte dies mit Freude gesehen werden. Professor Jahn hat die gute Nachricht hier schon im Blog aufgegriffen. Hier noch ein paar weitere wichtige Aspekte und Denkanstöße. Hintergrund Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 hatte es in sich. Das Gericht stellte fest, dass die Berechnung der Grundsteuer in ihrer bis dato gültigen Fassung nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Nach Ansicht des BVerfG führte das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 „zu gravierenden...
Für die Nutzung eines Firmen-Pkw, der sich im Betriebsvermögen befindet, ist grundsätzlich die 1%-Regelung zur Versteuerung der – tatsächlichen oder unterstellten – Privatnutzung anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist. Die Finanzverwaltung kann sich u.a. auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (VIII B 82/11) berufen, wonach der “Beweis des ersten Anscheins” für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spreche. Wie immer bei derartigen Formulierungen streiten Fiskus und Steuerzahler darüber, wann ein erster Anschein vorliegt bzw. wie dieser erschüttert werden kann. Diesbezüglich sei zunächst auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.3.2019 (9 K 125/18) hingewiesen, wonach eine Privatnutzung für einen VW...
Mein Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ hat anscheinend sehr viel Aufmerksamkeit erlangt – dafür sprechen die zahlreichen Kommentare und Fragen, die hierzu eingegangen sind. Die zum Teil sehr konkreten und individuellen Fragestellungen lassen sich hier im Blog nicht beantworten. Ich möchte aber nochmal ein paar Aspekte aufgreifen, die sich durch die Reaktionen ergeben haben. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich einige Fragen bereits in dem Beitrag “ Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?“ und schon vor einiger Zeit in dem Beitrag „Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB“ behandelt habe....
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