In § 210 SGB VI ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung von bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in Betracht kommt. Unter anderem können Beamte, die vor der Verbeamtung als Angestellte tätig waren, eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen, wenn die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren erfolgt. Die Frage ist, wie die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen in diesem Fall steuerlich zu werten ist. Die Antwort hat der BFH mit Urteil vom 7.7.2020 (X R 35/18) gegeben, und zwar wie folgt: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich...
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Am 26.2.2020 hat der Bundestag das 3.Corona-Steuerhilfegesetz abschließend beraten und beschlossen. Die dringende erforderliche zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags wurde abermals versäumt – leider! Hintergrund Mit dem 1. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1385) sollten vor allem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Mit dem 2. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1520) sollten die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden. Der steuerliche Verlustrücktrag wurde hierbei für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Ferner wurde ein Mechanismus eingeführt, um den...
Nun ist es amtlich: Die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software wird per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird. Das BMF hat sich also gegenüber den Ländern durchgesetzt (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013). Anders als im Entwurf des BMF-Schreibens ist die Sofortabschreibung, besser gesagt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr, keine „Muss-„, sondern eine „Kann-Vorschrift“. Wer will, darf also Computerhardware und -software auch weiterhin über drei Jahre abschreiben und muss den Restwert der in den Vorjahren angeschafften Geräte auch nicht in einer Summe im Jahre 2021 abschreiben. Immerhin. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater...
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren geeinigt. Die Helfer können nunmehr von der Übungsleiter- bzw. der Ehrenamtspauschale profitieren. Diese stellt Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei. Hintergrund Den vielen freiwilligen Helferinnen und Helfern, die bei den Impfmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie Unterstützung leisten, möchten Bund und Länder mit steuerlichen Erleichterungen unter die Arme greifen. Ihnen wird für bestimmte Tätigkeiten die Übungsleiter- bzw. die Ehrenamtspauschale zur Verfügung gestellt. Wie verschiedene Finanzministerien nunmehr auf ihren Internetseiten verkündeten, gilt nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern...
Hin und wieder müssen sich auch die Zivilgerichte in die Niederungen des Steuerrechts begeben, so jüngst der BGH hinsichtlich der Frage, ob ein Mieter bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer gewerblichen Immobilie auch auf die umlagefähigen Nebenkosten Umsatzsteuer zu entrichten muss. Dazu der BGH: Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so ist eine tatrichterliche Vertragsauslegung, wonach auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH-Urteil vom 30.9.2020, XII ZR 6/20). Ein Beitrag von: Christian Herold...
Unter der Überschrift „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ berichtete ich über den häufig vertretene Irrtum, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Surrogat-Investitionen abziehbar ist. An dieser Stelle soll jedoch mehr damit beschäftigt werden, wann eine steuerliche Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht kommt. Soweit der Veräußerungsvorgang selbst als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, kommt ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigungen nämlich in diesem Zusammenhang in Betracht (s. Schallmoser in Blümich, § 21 EStG Rz 279; Trossen, NWB 2014, 2319/für Abonnenten kostenfrei). Bei Immobilienveräußerung kommt daher die steuermindernde Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes in Betracht. Ist die Zehnjahresfrist jedoch abgelaufen, können entsprechende...
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