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10. Juni 2020

Im Blog-Beitrag „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: 130 Milliarden Paukenschlag“ vom 5. Juni 2020 wurden die steuerlichen Themen des Konjunkturpaktes in den Blick genommen und einer schlaglichtartigen Kommentierung unterzogen. Neben den steuerlichen Reglungen beinhaltet das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket auch weitere Entlastungsmaßnahmen, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und auf einen Lastenausgleich der Gebietskörperschaften abzielen. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Matthias Hiller Steuerberater und Professor für Rechnungswesen und Steuerlehre an der SRH Fernhochschule – The Mobile University Schwerpunkte: Bilanzsteuerrecht, Rechnungslegung, Besteuerung und Steuerpolitik Autor von verschiedenen Aufsätzen, Kommentar- und Buchbeiträgen Mehr unter: https://www.mobile-university.de/ Warum blogge ich hier? Rechnungslegung und Besteuerung sind einem ständigem...

10. Juni 2020

Das Glück des Einen ist das Pech des Anderen. Das Finanzamt versäumt ausgerechnet die Seite der Steuererklärung zu scannen, in der Einkünfte von über 128.000 Euro erklärt werden; zur Freude des Steuerpflichtigen. Der Fehler fällt ein Jahr später auf. Ist der Bescheid nach § 129 AO änderbar? Hier die Details. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu...

9. Juni 2020

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der üblichen Absetzung für Abnutzung  in Anspruch genommen werden. Grob können die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wie folgt zusammengefasst werden: Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der...

9. Juni 2020

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Besteht ein Recht auf Akteneinsicht nach der DSGVO?“ auf eine Entscheidung des Niedersächsischen FG aufmerksam gemacht, das einen Anspruch auf Akteneinsicht mit der Begründung verneint hat, dass die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar seien, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen (Urteil vom 28.1.2020, 12 K 213/19). Jüngst ging es abermals um die Themen „DSGVO“ und „Akteneinsicht“; dieses Mal vor dem FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.12.2019, 2 K 770/17). Hier war aber nicht die Frage der Akteneinsicht an sich streitig....

8. Juni 2020

Mit den jeweiligen „Corona-Soforthilfe-Programmen“ können bzw. konnten Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte Zuschüsse beantragen. Die Hilfen sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Offenbar gab es bei den Finanzämtern jedoch vermehrt Anfragen, ob die Zahlungen auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer Information vom 27.5.2020 darauf hin, dass die Soforthilfen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Naturgemäß gilt die Anweisung nur für Bayern, aber es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse bundesweit gelten (Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom 27.5.2020, Quelle: www.finanzamt.bayern.de/LfSt/). Im Einzelnen: Ein Beitrag von: Christian Herold...

8. Juni 2020

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wurde ein temporärer Kündigungsausschluss bei rückständigen Mietzahlungen im Zeitraum bis 30.06.2020 verankert. Die Zielrichtung des Gesetzes, soziale Härten infolge der coronabedingten Sondersituation abzumildern, ist zu begrüßen. In der Folge wirft dieser Eingriff in das Verhältnis von Mieter und Vermieter aber einkommensteuerliche Sonderfragen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH) Fachautor Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer Warum blogge ich hier? Der Experten-Blog eignet sich hervorragend dazu, Diskussionen anzuregen. Mit meinen Beiträgen möchte ich insbesondere auch die ausgetretenen...

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