Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete zur Nutzung überlassen, so ist diese Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Trennungstheorie). Für Wohnimmobilien ist dieser Fall geregelt, aber wie verhält es sich eigentlich bei Gewerbeimmobilien? Findet hier auch die 66 Prozent-Grenze Anwendung? Hierüber hatte der BFH am 10.10.2018 (IX R 30/17) zu entscheiden. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt....
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In meinem Blog Beitrag „Aufreger des Monats Februar: Von Breznläufern und Steckerlfischen“ hatte ich über das Urteil des FG München bezüglich der Speisenabgabe in einem bayerischen Biergarten berichtet. Danach gilt: Der Inhaber einer Fischbraterei in einem bayerischen Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht (FG München vom 26.7.2018, 14 K 2036/16). Aktuell hat der BFH die gegen...
Nicht immer sind die beiden Umsatzsteuersenate des BFH, also der V. und der XI. Senat, einer Meinung. Nun sieht jedoch der XI. Senat – ebenso wie bereits der V. Senat – die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung zum Thema „Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment“ äußerst kritisch und hat daher in zwei Streitfällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Konkret: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht (BFH, Beschlüsse vom 16.5.2019, XI...
Lassen Sie sich vom plumpen Beitragstitel nicht verschrecken. Anders lässt sich der aussichtslose Versuch, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu ergattern, über den nun das FG des Saarlandes zu befinden hatte, nicht beschreiben. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH) Fachautor Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer Warum blogge ich hier? Der Experten-Blog eignet sich hervorragend dazu, Diskussionen anzuregen. Mit meinen Beiträgen möchte ich insbesondere auch die ausgetretenen Pfade im Steuerrecht verlassen und steuerrechtliche Randgebiete beleuchten.
Entschließt sich der Steuerpflichtige die Form der Vermietung zu wechseln, ist in diesem Zeitpunkt die Einkünfteerzielungsabsicht neu zu bewerten. Im vorherigen Beitrag (Ferienwohnung – Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erforderlich) ging es um den Wechsel von einer auf Dauer angelegten Vermietung hin zu einer Ferienvermietung. Heute betrachten wir den zweiten Urteilsfall zu einer Gewerbeimmobilie. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten,...
Die private Nutzung von herkömmlichen Fahrrädern und Elektrorädern ist steuerfrei, solange sie verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Abzuwarten bleibt, ob hiervon auch die sog. E-Scooter erfasst werden. Interessante Gestaltungsvarianten ergeben sich so oder so. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. An steuerliche Auswirkungen wird dabei oft nicht gedacht. Ich möchte diese Themen hier aufgreifen und...
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