Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen. Um diese Rechnungen zweifelsfrei zuordnen zu können, ist die Rechnungsnummer erforderlich. Hieran hat der BFH jedoch seine Zweifel, denn kann diese Zuordnung nicht auch anders gesichert sein? Mit der Frage, ob die Rechnungsnummer eine formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags ist, muss sich nun der EuGH beschäftigen. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich...
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Bereits seit einigen Wochen sorgt die Neuregelung zur „Arbeit auf Abruf“ für mehr oder weniger großes Entsetzen bei Steuerberatern und Unternehmern. Der Hintergrund: Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist zum einen die Förderung der Teilzeitarbeit und zum anderen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit. Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung: Sie betrifft die Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied...
Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 5 EStG ein Gebot zum Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Würden insoweit keine Abgrenzung stattfinden, wäre das ein Verstoß gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Allerdings gibt es Ausnahmen! Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen...
In einem früheren Blog habe ich die verschiedenen Instrumente vorgestellt, die in der Umweltökonomie zur Schadstoffreduktion diskutiert werden. Im Ergebnis kommen danach grundsätzlich marktwirtschaftliche Lösungen über „Verschmutzungsrechte“ (Zertifikate) und – second best – eine Abgabenlösung in Betracht. Abgabenlösungen haben gegenüber der Zertifikatslösung den Nachteil, dass damit ein angestrebtes Minderungsziel eher nur zufällig erreicht wird. Erschwerend kommt hinzu, dass sich Verteilungsfragen stellen. Dennoch geht die politische Diskussion derzeit in Richtung einer „CO2-Steuer“. Was wäre bei deren Umsetzung im Hinblick auf eine ehrlich angestrebte CO2-Reduktion zu beachten und welche bereits existierenden umweltpolitischen Begleitregelungen sind kontraproduktiv? Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic...
Steuerberater geben tagtäglich Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ihre Mandanten ab. Kann der Steuerberater tatsächlich für falsche Angaben des Mandanten, die zu einer Steuerverkürzung führen, haften, wenn er diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet? Es kommt wohl darauf an! Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
In einem neuen Schreiben hat das BMF zur Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO Stellung genommen (v. 2.5.2019 – IV A 3 – S – 0338/18/10002). Danach gilt ab sofort: Sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, sind für „vorläufig“ zu erklären (§§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr.3; 239 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt Honorarprofessor an der Universität Würzburg...
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