Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird unter Anderem berücksichtigt, wenn es noch nicht das vom 20. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Streitbefangenen ist jedoch, ob ein Kindergeldanspruch aufgrund dieser Regelung auch besteht, wenn das Kind wegen einer Krankheit eine Ausbildung nicht beginnen kann. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben...
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Bekanntlich bedürfen Rechnungen einer genauen Leistungsbeschreibung, um daraus die Vorsteuer abziehen zu können. Das heißt: Eine Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen (zu Einzelheiten vgl. Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14; v. 31.07.2017, 1 K 323/14; FG Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U). Haben Sie aber einmal auf die Google-Abrechnungen über Adwords geschaut? Als Leistungsbeschreibung findet sich dort lediglich das Wort „Google Ads“ – nicht mehr und nicht weniger. Da frage ich mich schon, ob diese Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug ausreichend ist. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in...
Da nicht einmal die ans Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen steuermindernd berücksichtigt werden können, sollte es schon sehr wundern, wenn Schuldzinsen für ein aufgenommenes Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung diente, steuermindernd berücksichtigt werden können. Tatsächlich ist dies jedoch in bestimmten Fällen sogar möglich. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit...
Krankheitskosten sind bekanntlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Voraussetzung dafür aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit, d.h. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, ist ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV). Mit nun rechtskräftigem Urteil vom 4.7.2018 (1 K 1480/16) hat das FG Rheinland-Pfalz aber eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Danach kann ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode...
Mit Blick auf das Kindergeld ist eine sogenannte mehraktige Ausbildungsmaßnahme immer wieder ein Streitpunkt mit den Familienkassen. Aktuell mussten diese jedoch in der erstinstanzlichen Rechtsprechung auch einige Niederlagen einstecken. Dennoch bemühen sie weiterhin den BFH, weshalb uns die Thematik wohl noch ein bisschen begleiten wird. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher...
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar im BGB (§ 242) verankert, dem Steuerrecht aber eigentlich eher fremd. Dabei hat der BFH schon im Jahr 1989 wie folgt entschieden: „Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat“ (BFH 9.8.1989, I R 181/85, BStBl 1989 II S. 990). Die Praxis zeigt jedoch, dass die Finanzverwaltung sich eher auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung...
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