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26. April 2018

Ab dem Steuerjahr 2017 sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 EUR sind. Die bisherige Kulanzregelung ist ausgelaufen (BMF-PM vom 30.3.2017). Doch es gibt eine erfreuliche Nachricht. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich...

25. April 2018

Anfang des Jahres hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Finanzverwaltung torpediert das Modell Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“ darauf hingewiesen, dass ein schönes Gestaltungsmodell vor dem Ende steht. Es geht konkret um den Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahme-Überschussrechnern. Offenbar mit dem Segen einiger Oberfinanzdirektionen vertreten mehrere Finanzämter folgende Auffassung: Eine Leasingsonderzahlung, die zu Beginn der Laufzeit eines Kfz-Leasingvertrages geleistet wird, soll für die Berechnung der so genannten Kostendeckelung auf die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das führt letztlich zu einem höheren zu versteuernden Privatanteil bei Anwendung der 1%-Regelung. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes...

25. April 2018

Seit Jahren geistert der Begriff „Gesamtplanrechtsprechung“ umher. Gerne wird er von der Finanzverwaltung genutzt, um eine unliebsame Steuerfolge zu vermeiden, wenn man mit § 42 AO nicht weiterkommt. Hier möchte ich auf das rechtskräftige Urteil des FG Köln 11.10.2017 (9 K 3518/14) hinweisen, in dem es heißt: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter einen Steuertatbestand zu subsumieren ist.“ Im Klartext: Das Rechtsinstitut des Gesamtplans gibt es...

24. April 2018

Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Anders ist dies beim sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer, allerdings kann in der Praxis auch hier der Werbungskostenabzug aus anderem Grund beschränkt sein.  Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene...

23. April 2018

Immer wieder ist in der Praxis zu erleben, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dem einen oder anderen Vermieter steuerlich auf die Füße fallen. Denn aufgrund der geringen (gewerblichen) Einkünfte wird nicht daran gedacht, dass diese die Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen, wenn die Immobilie(n) und die PV-Anlage(n) von einer GbR gehalten werden (lassen wir die Bagatellgrenze von 3 % bzw. 24.500 Euro einmal außen vor; vgl z.B. BFH  27.8.2014, VIII R 16/11). Besonders misslich wird es übrigens, wenn ein Haus mit hohem Eigenaufwand errichtet wird und sich dieses nun plötzlich aufgrund des Betriebs einer PV-Anlage im Betriebsvermögen befindet....

20. April 2018

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem interessanten Einzelfall mit den Grenzbereichen der Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben beschäftigt. Im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. VIII R 28/17 hat der BFH zu entscheiden, ob die Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für (Motorsport-)Sponsoring wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Dabei hat der BFH – abseits jeglicher Pauschalierungen durch den sog. Sponsoring-Erlass – grundlegend zur Auswirkung von Unmittelbarkeit und Erkennbarkeit des Sponsorings für die angesprochenen Verkehrskreise auf den Betriebsausgabenabzug Stellung zu nehmen. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH)...

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