NWB Experten-Blog

Steuern

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11. September 2017

Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (sog. BilMoG-Verzeichnisse). In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG). Im BMF-Schreiben vom 12.03.2010 (BStBl 2010 I S. 239, TZ. 21) heißt es dazu: „Die laufende Führung des in § 5 Absatz 1 Satz 3 EStG genannten Verzeichnisses ist Tatbestandsvoraussetzung für die wirksame Ausübung...

8. September 2017

Auch in diesem Monat ist mir wieder einmal eine Entscheidung eines Finanzgerichts ins Auge gefallen, die doch stark kritikwürdig ist. Worum geht es? Eine Flugbegleiterin (Stewardess), die offenbar auch Kabinenchefin war, begehrte den Abzug von Kosten eines Arbeitszimmers. Dieses sei für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten erforderlich, da ihr für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Das Finanzamt – und auch das FG Düsseldorf ­– lehnten den Abzug der Kosten ab (FG Düsseldorf  v. 24.04.2017, 8 K 1262/15 E). Die Begründung: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können zudem nur berücksichtigt werden, wenn der...

6. September 2017

Bei den drei Musterverfahren dieses Monats geht es einmal um die Verlängerung der Frist für die Reinvestition nach § 6b EStG, die Frage, was denn ein Wohnsitz ist und um die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs beim Verkauf von geschenkten Aktien durch Kinder.  Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit,...

5. September 2017

Die Katalogberufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordern grundsätzlich eine akademische Vorbildung. Bereits seit längerem erkennt die Rechtsprechung auch Autodidakten mit vergleichbarem Wissensstand die Vorzüge der Freiberuflichkeit zu. Da Autodidakten wegen der besonderen Art und Weise ihres Wissenserwerbs durch das Raster der typisierten Katalogberufe fallen, ist stets eine individuelle Entscheidung über die Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Kenntnisse zu treffen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Deren Modus und Maßstab wurde in jüngerer Zeit durch den BFH präzisiert. Ein Beitrag...

5. September 2017

Wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen versagt, wirkt die Berichtigung der Angaben zum Leistungsempfänger (Az: V R 54/14), die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsaustellers (Az: V R 64/14) und die Konkretisierung einer nicht hinreichenden Leistungsbeschreibung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungssaustellung zurück. Dies ist mittlerweile durch EuGH und die genannten Nachfolgeentscheidungen des BFH geklärt. Auf ein Rechnungsstorno und die Neuausstellung der Rechnung kann der Tenor der Urteile jedoch kaum angewendet werden.  Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de...

1. September 2017

Kein Scherz: Amazon ist ins „Steuergeschäft“ eingestiegen und erstellt auf Wunsch für 400 Euro pro Jahr die Umsatzsteuererklärungen für die Transaktionen seiner Händler. Für 100 Euro mehr pro Jahr können auch die Transaktionen außerhalb von Amazon hinzugenommen werden. Die Abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit Avalara, nach eigener Aussage einem weltweiten Anbieter für Steuerlösungen. Natürlich werden nun von Seiten der Steuerberater viele Gegenargumente kommen, warum dies nicht funktionieren kann. Angefangen von berufsrechtlichen Fragen bis hin zu Zweifeln an der Qualität der Umsatzsteuer-Erklärungen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum...

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