Das Finanzgericht Düsseldorf hat einem geschiedenen Vater zu vermeintlich steuerlicher Gerechtigkeit verholfen: der Mann darf beträchtliche Prozesskosten zwecks Kindesumgang als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Leider wird die Entscheidung wohl keinen Bestand haben. Ein Beitrag von: Matthias Trinks Rechtsanwalt, Partner der txt AG Rechtsanwaltsgesellschaft (txt.de) Lehrbeauftragter für Steuerrecht an öffentlichen und privaten Hochschulen Mehrere hundert Veröffentlichungen in der Fach- und Tagespresse Fokus: Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht Warum blogge ich hier? Egal wie lange und tief man in eine juristische Materie eintaucht – so richtig durchdringen wird man das Thema wohl nie. Und da bietet dieser Blog genau den richtigen Ort zum...
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Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß....
Der BFH hat am 9.1.2018 (IX R 34/16) ein Urteil gefällt, dessen Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt, dessen Reichweite aber durchaus enorm sein kann. Der zweite Leitsatz lautet: „Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.“...
Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich in einem Urteil vom 7. März 2018 mit den Abgrenzungsmerkmalen der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt. Im konkreten Verfahren war die Gewährung der sog. „Übungsleiterpauschale“ für eine Tätigkeit als Lehrarzt zur praktischen Ausbildung von Studenten der Medizin – in der eigenen Arztpraxis – streitig. Der BFH beurteilt die Frage der Nebenberuflichkeit bisher anhand der ausgeübten Tätigkeiten und sieht grundsätzlich den Zeitaufwand als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit an. Nehme der zeitliche Aufwand einen Umfang an, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, könne es sich nicht um...
Eine Tangolehrerin kann als Privatlehrerin umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen zwar regelmäßig nicht vor. Allerdings kann sie sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL und dessen unmittelbare Anwendung berufen. Dem Merkmal „Privatlehrer” steht es nicht entgegen, wenn die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2017, 5 K 5108/15, Rev. unter V R 66/17). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren...
Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken ist grundsätzlich eine Aufteilung der – dem ermäßigten und der dem Regelsteuersatz unterliegenden – Umsätze vorzunehmen. Teilt (erst) ein Finanzgericht die Umsätze im Schätzungswege auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn auch das Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt wird. Von einer Aufteilung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen die in ausreichender Zahl vorhandenen Sitzplätze genutzt haben (BFH-Beschluss vom 14.3.2018,...
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