Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu...
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Kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht mittels einer Ertragsprognose mit positivem Ergebnis untermauert werden, ist es dennoch falsch die Verlusttätigkeit direkt bei der Liebhaberei einzusortieren, wie aktuell ein rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Vor einigen Monaten hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Steuerbare Überlassung von Luft“ darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung, die ein Stromnetzbetreiber an einen Grundstückseigentümer zahlt, weil dessen Grundstück mit einer Hochspannungsleitung überzogen wird, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelt (FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E, Revision unter IX R 31/16). Die Entschädigung ist grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe zu versteuern. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge...
Offenbar fragen Einzelhändler immer häufiger bei der Finanzverwaltung an, ob sie auf die (körperliche) Aufbewahrung von Rechnungen und Lieferscheinen verzichten können, wenn ihre Lieferanten bzw. Großhändler die Unterlagen auf eine Archivierungs-CD brennen und ihnen zur Verfügung stellen. Leider werden derartige Anfragen von der Finanzverwaltung – soweit ersichtlich – negativ beschieden. Begründet wird dies zumeist wie folgt: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich...
Auch in diesem Monat wieder drei neue Verfahren, die ggfs. als Musterverfahren in eigener Sache benutzt werden können oder zumindest vom Grundsatz eine Bedeutung haben können. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft genutzt werden. Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann. Ein Beitrag von:...
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