Normale Klamotten sind keine Berufskleidung

Unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18 prüft aktuell der BFH, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie entsprechenden Schuhen um typische Berufskleidung hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter handelt, sodass deren Anschaffungs- und Reinigungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind.

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Das „kleine Schwarze“ – Berufskleidung der Künstler?

“If I had one Dollar left, I`d spend it on PR“ (Bill Gates)

Berlinale 2019. Gerade stehe ich in Berlin am roten Teppich, kurz vor Beginn einer Filmpremiere. Eine große Bühne, die sich die Stars nicht entgehen lassen. Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler nutzen dieses Event, um sich wirksam in Szene zu setzen. Ob im Blitzlichtgewitter auf dem roten Teppich oder den zahlreichen Veranstaltungen; es geht um´s Netzwerken und Selbstmarketing. Doch was ist eigentlich mit den steuerlichen Aspekten rund um die Abendgarderobe und das Make-up der Stars aus Gala, Bunte & Co? Weiterlesen

Aufreger der Monats Dezember: Das „Aus“ für den Abzug von schwarzen Anzügen?

Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist üblicherweise Spezialkleidung. Ausnahmsweise können aber als „typische Berufskleidung“ auch Kleidungsstücke gelten, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum privaten Bedarf aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 6.12.1990, BStBl 1991 II S. 348). Als Beispiele gilt hier der schwarze Anzug bei einem Kellner oder einem Bestatter.

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