Bundestag beschließt Corona-Steuerhilfegesetz: Chance beim steuerlichen Verlustrücktrag verspielt!

Am 26.2.2020 hat der Bundestag das 3.Corona-Steuerhilfegesetz abschließend beraten und beschlossen. Die dringende erforderliche zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags wurde abermals versäumt – leider!

Hintergrund

Mit dem 1. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1385) sollten vor allem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden. Mit dem 2. Corona-SteuerhilfeG (BGBl 2020 I S. 1520) sollten die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden.

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde hierbei für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Ferner wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG, §§ 110, 111 EStG; § 52 Abs. 18b EStG).

Drei Corona-Steuerhilfegesetze als Chance verspielt

Auf weitere steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise hatte sich der Koalitionsausschuss bereits am 3.2.2021 verständigt, auch in Bezug auf den Verlustrücktrag. Das jetzt vom Bundestag am 26.2.2021 beschlossene 3.Corona-SteuerhilfeG sieht unter Berücksichtigung der Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/26970) vor: Weiterlesen

Plädoyer für eine Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 (BGBl 2020 I S.1512) wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Corona-Krise verbessert. Inzwischen mehren sich aber die Stimmen, die einen weiteren Ausbau fordern.

Warum eine Verbesserung der Verlustverrechnung Sinn macht!

Hintergrund

 Am 29.6.2020 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz enthält u.a. gesetzliche Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, die an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020 (BStBl 2020 I S.496) getreten sind.

Die Möglichkeiten für den Verlustrücktrag wurden deutlich verbessert: Durch eine Verfünffachung der Höchstbeträge kann dieser für die Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2020 und 2021 in wesentlich größerem Umfang genutzt werden als zuvor.  §§ 110, 111 EStG gewährleisten, dass die Nutzung mithilfe eines vorläufigen voraussichtlichen – und ggf. pauschalierten – Verlustrücktrags deutlich schneller als bisweilen vollzogen werden kann. Unverändert geblieben ist hingegen der Verlustvortrag.

FDP fordert weitergehende Verlustverrechnung

Die FDP-Fraktion fordert nun in einem Antrag (BT Drs. 19/23696) jetzt eine Ausweitung der Verlustverrechnung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 im Sinne einer „negativen Gewinnsteuer“ vor. Dabei soll der Verlustrücktrag auf die drei (bisher einer) vorangegangene Veranlagungszeiträume und auf Höchstbetragsgrenzen von 30 Mio. € statt bisher 5 Mio. €; bei Einzelveranlagung und von 60 Mio. € statt 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung erweitert werden.

Mit dieser Maßnahme soll nach der Zielsetzung der Fraktion eine coronabedingte Insolvenzwelle verhindert werden. Immerhin könnte sich nämlich nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bis zum ersten Quartal 2021 um 35 % erhöhen, wenn nach den ab 2.11.2020 von Bund und Ländern angeordneten Beschränkungen in etlichen Wirtschaftsbranchen die Unternehmen zunehmend in finanzieller Bedrängnis oder gar in Insolvenzgefahr bringen.

Was bringt eine Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung?

 Die zum 1.7.2020 leicht verbesserten Regeln zur Verlustverrechnung (Verlustrücktrag) reichen nach Ansicht etlicher Verbände – zuletzt in der Sachverständigenanhörung im Bundestag am 26.10.2020 – nicht aus, um den deutschen Unternehmen wirksam zu helfen und eine drohende Insolvenzwelle abzuwenden.  Viele Unternehmen stehen bereits jetzt vor der Frage, wie sie die staatlich gewährten Liquiditätskredite oder überzahlte Soforthilfen bzw. Überbrückungshilfen künftig zurückzahlen sollen. Nötig ist daher jetzt eine echte steuerliche Entlastung von coronabedingten Unternehmensverlusten, um Überschuldungssituationen zu verhindern. Im JStG 2020 (BT-Drs.19/22580; BR-Drs.504/20 (B)), das am 6.11.2020 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten werden soll, besteht jetzt die Möglichkeit den Verlustrücktrag weiter zu optimieren – diese Chance sollte der Gesetzgeber nutzen „whatever it takes“.

Der bisher in diesem Jahr beschlossene Verlustvortrag soll dem Vernehmen nach bislang rund 4 Mrd. Euro „gekostet“ haben. Nachdem dem Bund mit den Nachtragshaushaltsgesetzen 2020 ein Kreditaufnahmevolumen von rd. 218 Mrd Euro bewilligt worden war, von den bislang nur rd. 150 Mrd Euro in Anspruch genommen worden sind, hat der Bund noch genügend „finanzielle Luft“, um weitere Verbesserungen beim Verlustrücktrag, etwa einen Rücktrag auch nach 2018 und 2017 sowie eine Erhöhung des Rücktragsvolumens zu ermöglichen. Denn das würde – jenseits der richtigen und erforderlichen finanziellen Überbrückungshilfen oder Nothilfen – vielen Unternehmen, im Mittelstand – helfen, Eigenkapitalausstattung und Liquidität nachhaltig und auf breiter Front zu verbessern.

Quellen

 

Update: Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundestag verabschiedet

Am 28.5.2020 hat der Bundestag nach zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drs. 19/19379 v. 20.5.2020) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.19/19601)verabschiedet und Anträge der Oppositionsparteien abgelehnt.

Hintergrund

Mit dem Regierungsentwurf für ein Corona-Steuerentlastungsgesetz (BT-Drs. 19/19150 v. 12.5.2020), den der Gesetzentwurf wortgleich übernommen hat (BT-Drs. 19/19379 v. 20.5.2020) plant der Bund den bereits früher beschlossenen Steuerstundungen, Vorauszahlungs-Rückzahlungen und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen substantielle Steuererleichterungen. Der Bundesrat (BR-Drs.221/20 (B) v. 15.5.2020) hatte keine grundlegenden Einwände, jedoch eine Änderung vorgeschlagen, um den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Kurzarbeitergeld zu verbessern. Außerdem hatte er die Bundesregierung gebeten, eine gesetzliche Grundlage für eine mögliche dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern zu ergänzen. Die Verbändeanhörung fand am 25.5.2020 statt, der Bundestag hatte sich in erster Lesung am 27.5.2020 mit dem Gesetzespaket befasst und an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

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