Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – Hauptsacheverfahren liegt nun vor

Kürzlich hatte ich auf den BFH-Beschluss vom 7.6.2024 hingewiesen, wonach die obersten Steuerrichter die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften für verfassungswidrig halten (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)). Nun liegt bereits ein Hauptsachverfahren vor (VIII R 11/24). Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, das allerdings keine Bedenken gegen die Einschränkung der Verlustverrechnung hat. (Urteil vom 29.4.2024, 10 K 1091/23) – hier der Link zum Beitrag.

Zum Hintergrund:

Zum 1.1.2021 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzeses 2020) geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Die Entscheidung des FG:

Der Gesetzgeber habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht willkürlich überschritten. Die Einführung eines besonderen Verlustverrechnungskreises und dessen Ausgestaltung erscheinen sachlich gerechtfertigt. Der Senat erkenne einen sachlich rechtfertigenden Grund für die mit der Einschränkung der Verlustverrechnung verbundene Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv zu machen (Lenkungsziel). Für diesen Zweck sei es zulässig, die Gewinne aus Termingeschäften sofort in voller Höhe zu versteuern, aber die jährliche Abziehbarkeit von Verlusten durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Begrenzung des Verlustausgleichs auf 20.000 Euro bewirke innerhalb des Verrechnungskreises eine Mindestbesteuerung, deren Effekte hinzunehmen sind, solange finale Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können. Die Betragsgrenze, ab der die Mindestbesteuerung einsetzt, sei einer sachlichen Rechtfertigung nicht zugänglich. Die Vorschrift sei das Ergebnis eines politischen Kompromisses. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da der Verlustabzug nicht vollständig versagt wird, sondern eine Vortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht.

Denkanstoß:

Das Urteil und vor allem die Begründung des FG Baden-Württemberg kann man sicherlich kritisieren. Es lohnt aber letztlich nicht, sich lange damit aufzuhalten, denn die Sache liegt jetzt beim BFH. Es wird nun spannend sein, wie dieser urteilen wird bzw. ob er das BVerfG anruft. Nach seinem oben erwähnten AdV-Beschluss spricht jedenfalls einiges dafür, dass Karlsruhe „eingeschaltet“ wird.

Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – FG hat ernsthafte Zweifel

Verluste aus (gewissen) Kapitalanlagen sind aus Sicht des Fiskus Teufelszeug und sollen nach Möglichkeit nur eingeschränkt verrechnet werden können. Das hält die Finanzverwaltung selbstredend nicht davon ab, Gewinne vollumfänglich zu besteuern. Dieses Ungleichgewicht ist zum 1.1.2021 noch einmal verschärft worden, indem mit § 20 Abs. 6 Satz 5 geregelt wurde, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt in einem AdV-Verfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung geäußert (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23).

Der Sachverhalt:

Ein Steuerpflichtiger erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus entsprechenden Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro berücksichtigte es lediglich in der Verlustfeststellung. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften hielt er für unzulässig. Er wies darauf hin, dass vom Bundesverfassungsgericht derzeit ohnehin geprüft werde, ob die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste rechtens ist (2 BvL 3/21). Die Entscheidung werde präjudizierend auch für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften sein. Das FG gab dem AdV-Antrag statt.

Die Begründung:

Das FG habe nach vorläufiger Prüfung ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020. Die Vorschrift bewirke, dass Verluste aus Termingeschäften zwar nicht generell versagt, jedoch nur bei (späteren) Gewinnen aus Termingeschäften bzw. Stillhalterprämien und dann nur zeitlich gestreckt abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift behandele damit Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder anderen Kapitalanlagen haben. Für diese Ungleichbehandlung fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. Dass es mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen gibt, rechtfertige noch nicht eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Diese gehe mit der Gefahr einher, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann.

Denkanstoß:

Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Auch hat das AdV-Verfahren bereits den BFH erreicht, denn die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. VIII B 113/23). Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass die – betragsmäßige – Beschränkung der Verlustverrechnung zweifelhaft ist. Entsprechende Fälle sollten daher bis auf Weiteres offen gehalten werden.

Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung?!

Momentan scheint kein Tag zu vergehen, an welchem nicht neue (schlechte) Nachrichten aus dem Kryptowährungssektor zum Vorschein treten. Nach dem Zusammenbruch von FTX stehen nun offenkundig auch die Kryptowährungsbank „BlockFi“ und die Kryptoplattform „Bitfront“ vor einem solchen Zusammenbruch.

Die damit zusammenhängenden Kursturbulenzen bieten Investoren einerseits neue Einstiegsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite dürfte sich eine Vielzahl von Anlegern mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang Kursverluste und/oder ein Komplettausfall wie bei einer nicht mehr gegebenen Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Weiterlesen

Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten und die Tücke mit dem Vorläufigkeitsvermerk

Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk – so lautete die Überschrift eines meiner Blog-Beiträge aus dem Jahre 2019. Ich wollte sie nicht einfach wiederholen, doch passt sie meines Erachtens gut auf den aktuellen Vorläufigkeitsvermerk zur Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten.

Zum Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen und schon gar nicht Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG; früher Satz 5). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Nach Auffassung des BFH bewirkt die Vorschrift des § 20 Abs. 6 EStG aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung sieht er nicht. Daher hat er das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Nun verfügt das BMF, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Steuerpflichtige müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, IV A 3-S 0338/19/10006 :001).

Betroffene Anleger sollten aber Obacht walten lassen: Weiterlesen

Parteien zur Bundestagswahl 2021 – Teil 2b: Wo es für Unternehmen systematisch besser / teurer werden könnte – Aussichtsreiche Hoffnung auf bessere Verlustnutzung

Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten Parteiprogramme einen validen Indikator, wie die Steuerpolitik der anstehenden Legislaturperiode aussehen könnte. Dinge, die noch nicht mal in Wahlprogrammen stehen, haben nämlich aus den Erfahrungen der Vergangenheit kaum Aussichten in das Arbeitsprogramm einer kommenden Bundesregierung aufgenommen zu werden. Auch schon vor Kenntnis des Wahlausgangs lohnt ein genauer Blick in die Wahlprogramme der Parteien, um die steuerpolitischen Erwartungen realistisch zu beurteilen. Die Vielfalt der steuerlichen Wahlprogrammpunkte wollen wir in einer kleinen Artikelserie beleuchten.

Dem Steuerrecht wohnen fundamentale Wertungen inne, die sich nicht nur in Tarif und Bemessungsrundlageneffekten verdeutlichen, sondern auch in steuersystematischen Grundentscheidungen. Daraus ergeben sich Fragen, ob bspw. jeder Euro gleichbehandelt werden soll, egal aus welcher Quelle er stammt, oder ob unterschiedliche Kategorien gebildet werden sollen. Dies kann sich dann bspw. in Sondervorschriften für Solidaritätszuschläge, einer Abgeltungsteuer, Thesaurierungsbegünstigung oder auch in verfahrensrechtlichen Bestimmungen sowie Vorgaben zur Verlustnutzung niederschlagen.

Gute Aussichten auf bessere Verlustnutzung …

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung bieten CDU/CSU ein breites Spektrum an Forderungen für eine steuerliche Besserstellung von Unternehmen an. So will die Union endlich die Thesaurierungsbegünstigung verbessern – angestrebt wird Rechtsformneutralität. Die steuerliche Belastung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften soll gleich hoch sein. Darüber hinaus will die Union auch die aus der Zeit gefallene Niedrigsteuergrenze der Hinzurechnungsbesteuerung heruntersetzen. Übereinstimmungen mit der FDP und den Grünen finden sind unter anderem bei einer Ausweitung der Verlustrechnung, wobei die Grünen dies auf kleinere und mittlere Unternehmen und den Verlustrücktrag beschränken möchten. Weiterlesen

Verlustnutzung in Verschmelzungsfällen ist kein Gestaltungsmissbrauch

Bei der Verschmelzung einer gewinnträchtigen mit einer verlustbehafteten Kapitalgesellschaft wird regelmäßig darauf geachtet, dass die Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft verschmolzen wird – und nicht umgekehrt.

Nur so bleiben die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft erhalten und können weiter genutzt werden, auch wenn es nach außen hin vielleicht nicht immer schön wirkt, wenn die eigentlich marode Gesellschaft weiter existiert und die solide Gesellschaft vom Markt verschwindet. Weiterlesen

Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Aktienverlusten verfassungswidrig?

Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig – so lautet die Überschrift der Pressemitteilung des BFH vom 4. Juni 2021. Nachdem in den letzten Jahren stets das Thema „Verluste bei der reinen Wertloswerdung von Aktien“, also die Ausbuchung aus dem Depot, im Vordergrund stand und der Gesetzgeber diesbezüglich mit einer betragsmäßigen Verlustbeschränkung reagiert hatte, dachte ich zunächst, es geht schon jetzt um die neue 20.000 Euro-Grenze des § 20 Abs. 6 EStG.

Doch weit gefehlt: Es geht um die ganz „klassische“ Frage, ob es zulässig ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktiengewinnen und nicht mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Weiterlesen

Gegenseitiger Verkauf wertloser Aktien war kein Gestaltungsmissbrauch! Ist er es aber heute?

Eigentlich ist die Sache einfach: Seit 2009 werden Gewinne aus Aktienverkäufen stets besteuert; dementsprechend müssen auch Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich abziehbar sein. Zumindest müssen sie mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden können.

Doch im Steuerrecht gilt nach dem Willen der Finanzverwaltung: Gewinne = gut, Verluste = selbst schuld. Und so streiten sich Kapitalanleger seit Jahren mit der Finanzverwaltung darum, ob und inwieweit ihre Aktienverluste steuerlich abziehbar bzw. verrechenbar sind. Ich kann die Verfahren, in denen die Finanzverwaltung unterlegen ist, zwar kaum noch zählen. Aber sie bleibt unglaublich hartnäckig. Weiterlesen

Koalitionsausschuss beschließt verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Bei seinem ersten Zusammentreffen in diesem Jahr hat der Koalitionsausschuss am 03.02.2021 umfangreiche weitere Hilfen für die Corona-geschädigte Wirtschaft beschlossen. Von besonderem Interesse dürfte für viele Unternehmerinnen und Unternehmer die erneute Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung sein.

Hintergrund

Bereits mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz waren die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung deutlich erweitert worden. So wurden v.a. die Beträge für den steuerlichen Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 EStG) verfünffacht: Für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 waren die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag damit von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben worden. Durch entsprechenden Verweis im KStG gilt dies auch für die Körperschaftsteuer. Die Erhöhung der Höchstbeträge sind nach § 52 Abs. 18b EStG für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 anzuwenden, sodass mit dem Veranlagungszeitraum 2022 wieder die alten Sockelbeträge gelten werden.

Erneute Verdoppelung des Rücktragsvolumens

Gemäß dem nunmehr vorliegenden Beschluss des Koalitionsausschusses sollen in den Jahren 2020 und 2021 Verluste in noch größerem Umfang zurückgetragen werden können. So haben sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, dass die Verrechnungsgrenzen auf maximal 10 Mio. Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Laut Ergebnispapier des Koalitions-Treffens schafft diese Maßnahme „in der Krise die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.“

Die Kosten der Maßnahme belaufen sich nach Angaben von Bundes-Finanzminister Olaf Scholz auf voraussichtlich weniger als eine Milliarde Euro. Dies gehe aus den Schätzungen hervor, die ihm vorlägen, sagte er im Deutschlandfunk.

(Leider) keine Anpassung des Rücktragszeitraums

Die beschlossene Maßnahme kann Unternehmen dabei unterstützen, die oftmals erforderliche Liquidität in der Krisenzeit im Unternehmen zu halten; sie verschafft – zumindest temporär – einen gewissen Spielraum. Bedauerlich ist, dass erneut nicht der Rücktragszeitraum angetastet worden ist. Es bleibt daher bei der alleinigen Möglichkeit, die Verluste der Jahre 2020 und 2021 mit Gewinnen aus dem unmittelbar vorherigen Veranlagungsjahr zu verrechnen. Sicherlich wäre den Unternehmen mit einer Erweiterung des Rücktragszeitraums weitreichend(er) geholfen worden.

Zugespitzt formuliert es der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer: „Die Koalition hat eine Chance vertan, Betrieben ganz einfach und zielgenau zu helfen, indem die Verlustrechnung auf zwei bis drei Jahre ausgeweitet wird“.

 

Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften: Ist die Verrechnungsbeschränkung zulässig?

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro bei Verlusten aus Kapitaleinkünften wird durch das JStG 2020 (BT-Drs. 19/22850, 19/25160) auf 20.000 Euro angehoben. Diese Deckelung der Verlustverrechnung scheint rechtlich nicht einwandfrei.

Hintergrund

Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer, die in Höhe von 25 Prozent mit Abgeltungswirkung als Quellensteuer erhoben wird. Mit ihr einher geht der Grundsatz, dass Gewinne und Verluste gleichbehandelt werden müssen, Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen also miteinander verrechnet werden können und nur auf die positive Differenz Steuern zu zahlen sind. Schon seit 2020 können Anleger aber nach der 2019 geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG) Totalverluste z.B. aus Aktiengeschäften nur noch begrenzt steuerlich geltend machen (BGBl 2019 I, S. 2875). Von 2021 an gilt dies auch für Termingeschäfte, etwa beim Handel mit Optionen.

Was ändert sich durch das JStG 2020? Weiterlesen