Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung?!

Momentan scheint kein Tag zu vergehen, an welchem nicht neue (schlechte) Nachrichten aus dem Kryptowährungssektor zum Vorschein treten. Nach dem Zusammenbruch von FTX stehen nun offenkundig auch die Kryptowährungsbank „BlockFi“ und die Kryptoplattform „Bitfront“ vor einem solchen Zusammenbruch.

Die damit zusammenhängenden Kursturbulenzen bieten Investoren einerseits neue Einstiegsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite dürfte sich eine Vielzahl von Anlegern mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang Kursverluste und/oder ein Komplettausfall wie bei einer nicht mehr gegebenen Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Weiterlesen

Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten und die Tücke mit dem Vorläufigkeitsvermerk

Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk – so lautete die Überschrift eines meiner Blog-Beiträge aus dem Jahre 2019. Ich wollte sie nicht einfach wiederholen, doch passt sie meines Erachtens gut auf den aktuellen Vorläufigkeitsvermerk zur Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten.

Zum Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen und schon gar nicht Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG; früher Satz 5). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Nach Auffassung des BFH bewirkt die Vorschrift des § 20 Abs. 6 EStG aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung sieht er nicht. Daher hat er das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Nun verfügt das BMF, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Steuerpflichtige müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, IV A 3-S 0338/19/10006 :001).

Betroffene Anleger sollten aber Obacht walten lassen: Weiterlesen

Parteien zur Bundestagswahl 2021 – Teil 2b: Wo es für Unternehmen systematisch besser / teurer werden könnte – Aussichtsreiche Hoffnung auf bessere Verlustnutzung

Als Grundlage für die kommenden Koalitionsverhandlungen bieten Parteiprogramme einen validen Indikator, wie die Steuerpolitik der anstehenden Legislaturperiode aussehen könnte. Dinge, die noch nicht mal in Wahlprogrammen stehen, haben nämlich aus den Erfahrungen der Vergangenheit kaum Aussichten in das Arbeitsprogramm einer kommenden Bundesregierung aufgenommen zu werden. Auch schon vor Kenntnis des Wahlausgangs lohnt ein genauer Blick in die Wahlprogramme der Parteien, um die steuerpolitischen Erwartungen realistisch zu beurteilen. Die Vielfalt der steuerlichen Wahlprogrammpunkte wollen wir in einer kleinen Artikelserie beleuchten.

Dem Steuerrecht wohnen fundamentale Wertungen inne, die sich nicht nur in Tarif und Bemessungsrundlageneffekten verdeutlichen, sondern auch in steuersystematischen Grundentscheidungen. Daraus ergeben sich Fragen, ob bspw. jeder Euro gleichbehandelt werden soll, egal aus welcher Quelle er stammt, oder ob unterschiedliche Kategorien gebildet werden sollen. Dies kann sich dann bspw. in Sondervorschriften für Solidaritätszuschläge, einer Abgeltungsteuer, Thesaurierungsbegünstigung oder auch in verfahrensrechtlichen Bestimmungen sowie Vorgaben zur Verlustnutzung niederschlagen.

Gute Aussichten auf bessere Verlustnutzung …

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung bieten CDU/CSU ein breites Spektrum an Forderungen für eine steuerliche Besserstellung von Unternehmen an. So will die Union endlich die Thesaurierungsbegünstigung verbessern – angestrebt wird Rechtsformneutralität. Die steuerliche Belastung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften soll gleich hoch sein. Darüber hinaus will die Union auch die aus der Zeit gefallene Niedrigsteuergrenze der Hinzurechnungsbesteuerung heruntersetzen. Übereinstimmungen mit der FDP und den Grünen finden sind unter anderem bei einer Ausweitung der Verlustrechnung, wobei die Grünen dies auf kleinere und mittlere Unternehmen und den Verlustrücktrag beschränken möchten. Weiterlesen

Verlustnutzung in Verschmelzungsfällen ist kein Gestaltungsmissbrauch

Bei der Verschmelzung einer gewinnträchtigen mit einer verlustbehafteten Kapitalgesellschaft wird regelmäßig darauf geachtet, dass die Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft verschmolzen wird – und nicht umgekehrt.

Nur so bleiben die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft erhalten und können weiter genutzt werden, auch wenn es nach außen hin vielleicht nicht immer schön wirkt, wenn die eigentlich marode Gesellschaft weiter existiert und die solide Gesellschaft vom Markt verschwindet. Weiterlesen

Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Aktienverlusten verfassungswidrig?

Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig – so lautet die Überschrift der Pressemitteilung des BFH vom 4. Juni 2021. Nachdem in den letzten Jahren stets das Thema “Verluste bei der reinen Wertloswerdung von Aktien”, also die Ausbuchung aus dem Depot, im Vordergrund stand und der Gesetzgeber diesbezüglich mit einer betragsmäßigen Verlustbeschränkung reagiert hatte, dachte ich zunächst, es geht schon jetzt um die neue 20.000 Euro-Grenze des § 20 Abs. 6 EStG.

Doch weit gefehlt: Es geht um die ganz “klassische” Frage, ob es zulässig ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktiengewinnen und nicht mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Weiterlesen

Gegenseitiger Verkauf wertloser Aktien war kein Gestaltungsmissbrauch! Ist er es aber heute?

Eigentlich ist die Sache einfach: Seit 2009 werden Gewinne aus Aktienverkäufen stets besteuert; dementsprechend müssen auch Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich abziehbar sein. Zumindest müssen sie mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden können.

Doch im Steuerrecht gilt nach dem Willen der Finanzverwaltung: Gewinne = gut, Verluste = selbst schuld. Und so streiten sich Kapitalanleger seit Jahren mit der Finanzverwaltung darum, ob und inwieweit ihre Aktienverluste steuerlich abziehbar bzw. verrechenbar sind. Ich kann die Verfahren, in denen die Finanzverwaltung unterlegen ist, zwar kaum noch zählen. Aber sie bleibt unglaublich hartnäckig. Weiterlesen

Koalitionsausschuss beschließt verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Bei seinem ersten Zusammentreffen in diesem Jahr hat der Koalitionsausschuss am 03.02.2021 umfangreiche weitere Hilfen für die Corona-geschädigte Wirtschaft beschlossen. Von besonderem Interesse dürfte für viele Unternehmerinnen und Unternehmer die erneute Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung sein.

Hintergrund

Bereits mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz waren die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung deutlich erweitert worden. So wurden v.a. die Beträge für den steuerlichen Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 EStG) verfünffacht: Für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 waren die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag damit von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben worden. Durch entsprechenden Verweis im KStG gilt dies auch für die Körperschaftsteuer. Die Erhöhung der Höchstbeträge sind nach § 52 Abs. 18b EStG für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 anzuwenden, sodass mit dem Veranlagungszeitraum 2022 wieder die alten Sockelbeträge gelten werden.

Erneute Verdoppelung des Rücktragsvolumens

Gemäß dem nunmehr vorliegenden Beschluss des Koalitionsausschusses sollen in den Jahren 2020 und 2021 Verluste in noch größerem Umfang zurückgetragen werden können. So haben sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, dass die Verrechnungsgrenzen auf maximal 10 Mio. Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Laut Ergebnispapier des Koalitions-Treffens schafft diese Maßnahme “in der Krise die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.”

Die Kosten der Maßnahme belaufen sich nach Angaben von Bundes-Finanzminister Olaf Scholz auf voraussichtlich weniger als eine Milliarde Euro. Dies gehe aus den Schätzungen hervor, die ihm vorlägen, sagte er im Deutschlandfunk.

(Leider) keine Anpassung des Rücktragszeitraums

Die beschlossene Maßnahme kann Unternehmen dabei unterstützen, die oftmals erforderliche Liquidität in der Krisenzeit im Unternehmen zu halten; sie verschafft – zumindest temporär – einen gewissen Spielraum. Bedauerlich ist, dass erneut nicht der Rücktragszeitraum angetastet worden ist. Es bleibt daher bei der alleinigen Möglichkeit, die Verluste der Jahre 2020 und 2021 mit Gewinnen aus dem unmittelbar vorherigen Veranlagungsjahr zu verrechnen. Sicherlich wäre den Unternehmen mit einer Erweiterung des Rücktragszeitraums weitreichend(er) geholfen worden.

Zugespitzt formuliert es der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer: „Die Koalition hat eine Chance vertan, Betrieben ganz einfach und zielgenau zu helfen, indem die Verlustrechnung auf zwei bis drei Jahre ausgeweitet wird”.

 

Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften: Ist die Verrechnungsbeschränkung zulässig?

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro bei Verlusten aus Kapitaleinkünften wird durch das JStG 2020 (BT-Drs. 19/22850, 19/25160) auf 20.000 Euro angehoben. Diese Deckelung der Verlustverrechnung scheint rechtlich nicht einwandfrei.

Hintergrund

Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer, die in Höhe von 25 Prozent mit Abgeltungswirkung als Quellensteuer erhoben wird. Mit ihr einher geht der Grundsatz, dass Gewinne und Verluste gleichbehandelt werden müssen, Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen also miteinander verrechnet werden können und nur auf die positive Differenz Steuern zu zahlen sind. Schon seit 2020 können Anleger aber nach der 2019 geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG) Totalverluste z.B. aus Aktiengeschäften nur noch begrenzt steuerlich geltend machen (BGBl 2019 I, S. 2875). Von 2021 an gilt dies auch für Termingeschäfte, etwa beim Handel mit Optionen.

Was ändert sich durch das JStG 2020? Weiterlesen

Corona und Steuern: Verbesserte Verlustverrechnung bald möglich?

Die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen sollen sich laut aktuellen Berichten für eine erneute Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung einsetzten. Wird es damit zeitnah zu einer Ausweitung der steuerlichen Verlustanerkennung kommen?

Hintergrund

Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die steuerliche Verlustverrechnung verbessert. Zum einen wurde ein neuer Abschnitt XIV in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Hier kodifizierte der Gesetzgeber unter der Überschrift „Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ neue Vorschriften, welche das BMF-Schreiben v. 24.04.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010, BStBl 2020 S. 496, dazu bereits ausführlich Wengerofsky, StuB 2020, S. 450 ff.) ersetzten.

Durch dessen Anweisungen konnte eine Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags (i.H.v. 15 Prozent) erwirkt werden. Weiterlesen

Plädoyer für eine Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 (BGBl 2020 I S.1512) wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Corona-Krise verbessert. Inzwischen mehren sich aber die Stimmen, die einen weiteren Ausbau fordern.

Warum eine Verbesserung der Verlustverrechnung Sinn macht!

Hintergrund

 Am 29.6.2020 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz enthält u.a. gesetzliche Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, die an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020 (BStBl 2020 I S.496) getreten sind.

Die Möglichkeiten für den Verlustrücktrag wurden deutlich verbessert: Durch eine Verfünffachung der Höchstbeträge kann dieser für die Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2020 und 2021 in wesentlich größerem Umfang genutzt werden als zuvor.  §§ 110, 111 EStG gewährleisten, dass die Nutzung mithilfe eines vorläufigen voraussichtlichen – und ggf. pauschalierten – Verlustrücktrags deutlich schneller als bisweilen vollzogen werden kann. Unverändert geblieben ist hingegen der Verlustvortrag.

FDP fordert weitergehende Verlustverrechnung

Die FDP-Fraktion fordert nun in einem Antrag (BT Drs. 19/23696) jetzt eine Ausweitung der Verlustverrechnung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 im Sinne einer “negativen Gewinnsteuer” vor. Dabei soll der Verlustrücktrag auf die drei (bisher einer) vorangegangene Veranlagungszeiträume und auf Höchstbetragsgrenzen von 30 Mio. € statt bisher 5 Mio. €; bei Einzelveranlagung und von 60 Mio. € statt 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung erweitert werden.

Mit dieser Maßnahme soll nach der Zielsetzung der Fraktion eine coronabedingte Insolvenzwelle verhindert werden. Immerhin könnte sich nämlich nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bis zum ersten Quartal 2021 um 35 % erhöhen, wenn nach den ab 2.11.2020 von Bund und Ländern angeordneten Beschränkungen in etlichen Wirtschaftsbranchen die Unternehmen zunehmend in finanzieller Bedrängnis oder gar in Insolvenzgefahr bringen.

Was bringt eine Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung?

 Die zum 1.7.2020 leicht verbesserten Regeln zur Verlustverrechnung (Verlustrücktrag) reichen nach Ansicht etlicher Verbände – zuletzt in der Sachverständigenanhörung im Bundestag am 26.10.2020 – nicht aus, um den deutschen Unternehmen wirksam zu helfen und eine drohende Insolvenzwelle abzuwenden.  Viele Unternehmen stehen bereits jetzt vor der Frage, wie sie die staatlich gewährten Liquiditätskredite oder überzahlte Soforthilfen bzw. Überbrückungshilfen künftig zurückzahlen sollen. Nötig ist daher jetzt eine echte steuerliche Entlastung von coronabedingten Unternehmensverlusten, um Überschuldungssituationen zu verhindern. Im JStG 2020 (BT-Drs.19/22580; BR-Drs.504/20 (B)), das am 6.11.2020 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten werden soll, besteht jetzt die Möglichkeit den Verlustrücktrag weiter zu optimieren – diese Chance sollte der Gesetzgeber nutzen „whatever it takes“.

Der bisher in diesem Jahr beschlossene Verlustvortrag soll dem Vernehmen nach bislang rund 4 Mrd. Euro „gekostet“ haben. Nachdem dem Bund mit den Nachtragshaushaltsgesetzen 2020 ein Kreditaufnahmevolumen von rd. 218 Mrd Euro bewilligt worden war, von den bislang nur rd. 150 Mrd Euro in Anspruch genommen worden sind, hat der Bund noch genügend „finanzielle Luft“, um weitere Verbesserungen beim Verlustrücktrag, etwa einen Rücktrag auch nach 2018 und 2017 sowie eine Erhöhung des Rücktragsvolumens zu ermöglichen. Denn das würde – jenseits der richtigen und erforderlichen finanziellen Überbrückungshilfen oder Nothilfen – vielen Unternehmen, im Mittelstand – helfen, Eigenkapitalausstattung und Liquidität nachhaltig und auf breiter Front zu verbessern.

Quellen