Plädoyer für eine Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 (BGBl 2020 I S.1512) wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Corona-Krise verbessert. Inzwischen mehren sich aber die Stimmen, die einen weiteren Ausbau fordern.

Warum eine Verbesserung der Verlustverrechnung Sinn macht!

Hintergrund

 Am 29.6.2020 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz enthält u.a. gesetzliche Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, die an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020 (BStBl 2020 I S.496) getreten sind.

Die Möglichkeiten für den Verlustrücktrag wurden deutlich verbessert: Durch eine Verfünffachung der Höchstbeträge kann dieser für die Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2020 und 2021 in wesentlich größerem Umfang genutzt werden als zuvor.  §§ 110, 111 EStG gewährleisten, dass die Nutzung mithilfe eines vorläufigen voraussichtlichen – und ggf. pauschalierten – Verlustrücktrags deutlich schneller als bisweilen vollzogen werden kann. Unverändert geblieben ist hingegen der Verlustvortrag.

FDP fordert weitergehende Verlustverrechnung

Die FDP-Fraktion fordert nun in einem Antrag (BT Drs. 19/23696) jetzt eine Ausweitung der Verlustverrechnung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 im Sinne einer „negativen Gewinnsteuer“ vor. Dabei soll der Verlustrücktrag auf die drei (bisher einer) vorangegangene Veranlagungszeiträume und auf Höchstbetragsgrenzen von 30 Mio. € statt bisher 5 Mio. €; bei Einzelveranlagung und von 60 Mio. € statt 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung erweitert werden.

Mit dieser Maßnahme soll nach der Zielsetzung der Fraktion eine coronabedingte Insolvenzwelle verhindert werden. Immerhin könnte sich nämlich nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bis zum ersten Quartal 2021 um 35 % erhöhen, wenn nach den ab 2.11.2020 von Bund und Ländern angeordneten Beschränkungen in etlichen Wirtschaftsbranchen die Unternehmen zunehmend in finanzieller Bedrängnis oder gar in Insolvenzgefahr bringen.

Was bringt eine Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung?

 Die zum 1.7.2020 leicht verbesserten Regeln zur Verlustverrechnung (Verlustrücktrag) reichen nach Ansicht etlicher Verbände – zuletzt in der Sachverständigenanhörung im Bundestag am 26.10.2020 – nicht aus, um den deutschen Unternehmen wirksam zu helfen und eine drohende Insolvenzwelle abzuwenden.  Viele Unternehmen stehen bereits jetzt vor der Frage, wie sie die staatlich gewährten Liquiditätskredite oder überzahlte Soforthilfen bzw. Überbrückungshilfen künftig zurückzahlen sollen. Nötig ist daher jetzt eine echte steuerliche Entlastung von coronabedingten Unternehmensverlusten, um Überschuldungssituationen zu verhindern. Im JStG 2020 (BT-Drs.19/22580; BR-Drs.504/20 (B)), das am 6.11.2020 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten werden soll, besteht jetzt die Möglichkeit den Verlustrücktrag weiter zu optimieren – diese Chance sollte der Gesetzgeber nutzen „whatever it takes“.

Der bisher in diesem Jahr beschlossene Verlustvortrag soll dem Vernehmen nach bislang rund 4 Mrd. Euro „gekostet“ haben. Nachdem dem Bund mit den Nachtragshaushaltsgesetzen 2020 ein Kreditaufnahmevolumen von rd. 218 Mrd Euro bewilligt worden war, von den bislang nur rd. 150 Mrd Euro in Anspruch genommen worden sind, hat der Bund noch genügend „finanzielle Luft“, um weitere Verbesserungen beim Verlustrücktrag, etwa einen Rücktrag auch nach 2018 und 2017 sowie eine Erhöhung des Rücktragsvolumens zu ermöglichen. Denn das würde – jenseits der richtigen und erforderlichen finanziellen Überbrückungshilfen oder Nothilfen – vielen Unternehmen, im Mittelstand – helfen, Eigenkapitalausstattung und Liquidität nachhaltig und auf breiter Front zu verbessern.

Quellen

 

Temporär befristete Wiedereinführung der degressiven AfA als Investitionstreiber?

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die degressive Abschreibung – zeitliche befristet – wieder eingeführt. Für in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber erhofft sich dabei vor allem eine Erhöhung der Investitionsrate. Ist dies über eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA möglich? Weiterlesen