Förderung nach § 35c EStG: Kommt es auf die vollständige „Begleichung“ der Rechnung an?

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ wohl ganz überwiegend in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Doch ob diese Haltung korrekt ist, muss nun der BFH in dem Verfahren IX R 31/23 klären (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23). Weiterlesen

Energetische Maßnahmen: § 35c EStG begünstigt auch den Sonnenschutz

Die Sommer in Deutschland werden immer heißer, zuweilen mit Tagestemperaturen von über 40 Grad Celsius. Besonders gut gedämmte Häuser halten zwar im Winter die Kälte fern und im Sommer dauert es etwas, bis sich die Häuser aufgeheizt haben. Ist die Wärme aber erst einmal „in den Wänden“, kann es in den Innenräumen unangenehm heiß werden. Insofern kann neben einer guten Wärmedämmung auch ein ordentlicher Sonnenschutz enorm wichtig sein. Und da wäre es von Vorteil, wenn sich Vater Staat an den Kosten beteiligen würde. Und in der Tat macht er das – zumindest in bestimmten Fällen – über § 35c EStG. Weiterlesen

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich

Neues Konkurrenzverhältnis: § 35a EStG – § 35c EStG

Durch  das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eingefügt. Die hiervon umfassten Sanierungsaufwendungen unterfallen als Handwerkerleistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, grundsätzlich auch der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird gem. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die energetischen Maßnahmen die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG beantragt.  Daher ist für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 durchgeführt werden, zu entscheiden, welche der beiden Ermäßigungen in Anspruch genommen wird.

§ 35c EStG bei größeren Sanierungsmaßnahmen vorteilhafter

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