Förderung nach § 35c EStG: Kommt es auf die vollständige „Begleichung“ der Rechnung an?

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ wohl ganz überwiegend in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Doch ob diese Haltung korrekt ist, muss nun der BFH in dem Verfahren IX R 31/23 klären (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23). Weiterlesen

Förderung nach § 10f EStG: Es gibt keine Folgeobjekt-Regelung

Zugegebenermaßen stellen Steuerbegünstigungen für Baudenkmale sowie für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen für viele steuerliche Berater eher ein Randthema dar. Und wenn man ausnahmsweise einmal einen Fall auf dem Tisch hat, kommen fast schon nostalgische Gefühle auf, denn zumindest die Regelung des § 10f EStG für eigengenutzte Immobilien weckt Erinnerungen an den alten § 10e EStG.

Nach § 10f EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem Baudenkmal, das er als Eigenheim nutzt, im Kalenderjahr des Abschlusses einer Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Natürlich müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Nur um einen Punkt soll es nachfolgend gehen, nämlich den so genannten Objektverbrauch. Weiterlesen

Erbschaftsteuer und Familienheim: BFH urteilt erneut zugunsten der Erben

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der länger lebende Ehegatte die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Bereits kürzlich hatte ich auf das BFH-Urteil vom 1.12.2021 (II R 18/20) hingewiesen, wonach ein Erbe die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nicht verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Im Urteilsfall machte die Klägerin geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Folglich sei sie aus zwingenden Gründen aus dem Eigenheim ausgezogen.

Der BFH hat der Revision der Klägerin entsprochen. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei.

Mit Urteil vom gleichen Tag, das aber etwas später veröffentlicht wurde, hat der BFH nachgelegt: Weiterlesen

In NRW demnächst Grunderwerbsteuer zurückholen

Nordrhein-Westfalen hat es sich nicht nehmen lassen, bei der Höhe der Grunderwerbsteuer eine Spitzenreiterposition einzunehmen. Wie in einigen anderen Bundesländern auch werden 6,5 Prozent auf die Bemessungsgrundlage verlangt – nur um sich dann zu wundern, dass bezahlbarer Wohnraum fehlt. Wenigstens kommt nun etwas Linderung: Voraussichtlich ab dem 30. August können sich neue Eigenheimbesitzer einen Teil der Grunderwerbsteuer zurückholen. Möglich macht es ein Förderprogramm der NRW.Bank. Im Einzelnen (Anmerkungen in kursiv): Weiterlesen

Erbschaftsteuer und Familienheim: Verliert die Zehn-Jahres-Frist ihren Schrecken?

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Wird die Zehn-Jahres-Frist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe“ wird durch die Finanzgerichte – bislang – leider äußerst eng ausgelegt. So sollen übliche altersbedingte Einschränkungen keine zwingenden Gründe für einen Auszug aus dem Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist darstellen (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb). Auch das FG Münster hat in diesem – sehr restriktiven – Sinne entschieden: Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt (Urteil vom 10.12.2020, 3 K 420/20 Erb).

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich sei.

Doch mit dieser Haltung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte könnte nun Schluss sein. Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Umzug aufgrund Depression schädlich für Steuerbefreiung der Eigenheim-Übertragung

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Fallen die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Altersbedingter Umzug schädlich für Steuerbefreiung der Eigenheim-Übertragung

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Fallen die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe“ wird durch den BFH und die Finanzgerichte leider äußerst eng ausgelegt. So hat das FG Hessen entschieden, dass selbst ernsthafte psychische Gründe für den Auszug aus dem Familienheim nicht ausreichen, um die Steuerbefreiung zu behalten (FG Hessen, Urteil vom 10.5.2016, 1 K 877/15). Um es spitz zu formulieren: Psychische Gründe sind keine zwangsläufigen Gründe (vgl. dazu meinen Blog-Beitrag „FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen“).

Nun hat das FG Düsseldorf entschieden, dass „übliche“ altersbedingte Einschränkungen ebenfalls keine zwingenden Gründe für einen Auszug aus dem Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist sind und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims folglich rückwirkend entfällt (Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb). Weiterlesen

Wenn der Biber den Garten des Eigenheims verwüstet …

… hat der Hausbesitzer zwar ein nettes Tier auf seinem Grundstück, muss die Schäden aber in Kauf nehmen. Zumindest stellen die Aufwendungen für die Beseitigung oder zur Vermeidung von Schäden keine außergewöhnliche Belastung dar – so der BFH mit Urteil vom 1.10.2020 (VI R 42/18).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren – sehr zur Freude der Naturschützer – der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das FG lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Weiterlesen

Eigenheim: Kein Veräußerungsgewinn trotz zwischenzeitlicher Vermietung

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei sind zwei Alternativen zu unterscheiden:

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