Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.
Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ wohl ganz überwiegend in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Doch ob diese Haltung korrekt ist, muss nun der BFH in dem Verfahren IX R 31/23 klären (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23). Weiterlesen