Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Abgeltungsteuer finden nicht zusammen

Im einem aktuellen Beschluss hatte sich der BFH zur sehr grundsätzlichen Frage zu äußern, ob die Einkommensteuer, welche sich aus der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt, nach § 35a EStG ermäßigt werden kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Klägerin (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Teil dieser Einkünfte unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug, der übrige Teil war mit dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung eingegangen. In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin zudem erhebliche Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin ohne Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG zur Einkommensteuer, da sich keine tarifliche Einkommensteuer ergab. Die erstinstanzliche Klage wies das Finanzgericht ab.

Klarstellung des BFH Weiterlesen

Zahlung über ein Verrechnungskonto ist keine unbare Zahlung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen der GmbH nicht. Denn insoweit fehle es an der Einbindung eines unabhängigen „Kreditinstitutes“ in den Geschäftsvorgang für eine „bankmäßige Dokumentation“.

Der Kläger wandte hiergegen ein, dass der Gesetzestext ausdrücklich von einem „Konto“, nicht aber von einem Bankkonto, spreche. Weiterlesen

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich

Neues Konkurrenzverhältnis: § 35a EStG – § 35c EStG

Durch  das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eingefügt. Die hiervon umfassten Sanierungsaufwendungen unterfallen als Handwerkerleistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, grundsätzlich auch der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird gem. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die energetischen Maßnahmen die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG beantragt.  Daher ist für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 durchgeführt werden, zu entscheiden, welche der beiden Ermäßigungen in Anspruch genommen wird.

§ 35c EStG bei größeren Sanierungsmaßnahmen vorteilhafter

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Update: Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen

Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 13 K 1736/17) erneut bestätigt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitslohn auf Handwerkerleistungen entfällt, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden sind.

Dass die zu erbringenden Leistungen im Streitfall Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, verknüpfe die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn. Ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang könne aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Handwerkerleistung (Herstellung) in einem – wie im Streitfall – vom Grundstück 53 km weit entfernten Betrieb des Handwerkers erbracht wird.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2018

Im Juni geht es bei den anhängigen Steuerstreitigkeiten um die Frage wie konkret die umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung einer Rechnung sein muss, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung sowie um haushaltsnahe Handwerkerleistungen.  Weiterlesen