Vorsteuerabzug aufgrund nachträglicher Entgeltvereinbarung?

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BFH 13.1.2011, V R 12/08). Der BFH hat diesen Grundsatz, den er im Jahre 2011 aufgestellt hatte, nun noch einmal bekräftigt. Danach gilt: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar (BFH 22.11.2018, V R 44/17).

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