Zuschläge: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei?

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden häufig Zuschläge gezahlt – als Anreiz und als Ausgleich. Bei diesem Mehrverdienst hält sich sogar das Finanzamt zurück und belässt die Zuschläge in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Beamte der Bundespolizei und Soldaten können eine monatliche Zulage erhalten, wenn sie zum Dienst zu wechselnden Zeiten herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (§ 17a der Erschwerniszulagenverordnung).

Die Frage ist, ob auch diese Zulage steuerfrei ist. Aktuell hat der BFH entschieden, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nicht steuerfrei ist, sondern als Arbeitslohn zu versteuern ist. Da der Zuschlag ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse zielt, kommt auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Betracht. Sie sind also auch nicht während der Nachtzeit steuerbefreit (BFH-Urteile vom 15.2.2017, VI R 20/16 und VI R 30/16). Es gilt:

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Steuern an Ostern (und was die Fußball-Bundesliga damit zu tun hat)

Typischerweise haben Feiertage nicht allzu viel mit Steuern zu. Heute ist das allerdings anders. Denn die Sache mit dem Ostereiersuchen ist quasi steuerinduziert.

In der Steuer und Studium vor zwei Jahren klärten Bachmann et al. auf (gekürzt): „Im Mittelalter fand sich mit dem Zehnt, der Abgabe der Bauern an die Grundherren, eine 10 %-ige Steuerlast. Diese Pacht für die Überlassung von Grundvermögen zur Nutzung wurde regelmäßig in Form von Naturalien – z. B. in Gestalt eines Anteils der Ernte – erbracht. Da im Frühling aufgrund der erhöhten Legefreudigkeit der Hennen bei vielen Bauern Eier übrig blieben, waren sie insbesondere zu Ostern ein beliebtes Zahlungsmittel an die Großgrundbesitzer (sog. Zinsei).  Weiterlesen