Finanzamtszinsen: Zinsanpassungsgesetz rechtzeitig beschlossen

Der Bundesrat hat am 8.7.2022 dem sog. Zinsanpassungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag am 23.6.2022 beschlossen hat. Damit geht ein jahrelanger Streit um die Höhe der Finanzamtszinsen zu Ende. Den Auftrag des BVerfG hat der Gesetzgeber fristgerecht umgesetzt.

Hintergrund

Ich hatte wiederholt im Blog berichtet: Um die Höhe der Finanzamtszinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,5 Prozent/Monat, also 6 Prozent im Jahr tobte ein jahrelanger Streit der Steuerzahler mit der Finanzverwaltung, der vor den Gerichten endete. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rückte dann die Verhältnisse im Jahr 2018 wieder gerade und forderte den Gesetzgeber auf, bis spätestens Ende Juli 2022 den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 Prozent ab 1.1.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Das Gesetz ist jetzt „unter Dach und Fach“, es wird in Kürze in Kraft treten.

Was gilt jetzt?

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 bestimmt das neue Gesetz den Zinssatz nach § 233a AO auf 0,15 Prozent pro Monat – also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1.1.2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer. Weiterlesen

Bund will rückwirkende Senkung der Finanzamtszinsen umsetzen – Eine erste Bewertung

Das BMF will mit dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“  u.a. den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) in § 238 AO senken. Wie ist das Vorhaben zu bewerten?

Hintergrund

Über die Höhe der Finanzamtszinsen von 0,5 Prozent/Monat, also 6 Prozent/Jahr wurde seit Jahren in der Politik und vor den Gerichten gestritten – ich habe berichtet. Das BVerfG (v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303) hat die Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach zwar als verfassungsgemäß bestätigt; beanstandet wurde allerdings, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen.

Der aktuelle Zinssatz darf zwar für VZ bis 31.12.2018 weiterhin noch angewendet werden. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für VZ ab 1.1.2019 aber zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen, laufende Verfahren waren und sind auszusetzen.

Was plant der Gesetzgeber jetzt?

Erste Bewertung

Was ist von den BMF-Plänen zu halten? Weiterlesen

Update Finanzamtszinsen – Droht den Steuerbürgern überwiegend eine Rückzahlung?

Die Finanzämter in Deutschland haben in den vergangenen zwei Jahren mehr Erstattungszinsen (§ 233a AO) an Steuerpflichtige gezahlt, als sie an Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) eingenommen haben, teilt die Bundesregierung mit.

Droht den Steuerbürgern, die Erstattungszinsen bezogen haben, jetzt eine Rückzahlung?

Warum hält die Bundesregierung eigentlich an der Vollverzinsung fest?

Die Bundesregierung verteidigt mit Zehen und Klauen den derzeitigen Zinssatz von 6 Prozent p.a. (§ 238 AO):

„Die Vollverzinsung bezweckt einen Ausgleich eines angenommenen Liquiditätsvorteils, um Belastungsgleichheit herzustellen. Dies wird durch einen Zinssatz in pauschalierter Höhe, der gleichermaßen für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen gilt, erreicht und dient damit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit im Rahmen eines praktikablen Massenverfahrens.“

Ist das plausibel? Wo bitte lässt sich derzeit am Finanzmarkt mit einer mündelsicheren Anlage ein Zins von 6 Prozent im Jahr erwirtschaften? Weiterlesen

Zinsen auf Erstattungszinsen – BMF erlässt Billigkeitsregelung

Das BMF hat jetzt eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungszinsen des Finanzamtes (§§ 233a; 238 AO) nicht steuerpflichtig sind. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Der Zinssatz auf Steuerforderungen von 6% p.a. gilt ab dem 15. Kalendermonat nach Ende des VZ sowohl für Erstattungs- wie für Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO). Ob diese Zinssatzhöhe noch den Marktverhältnissen entspricht und deshalb verfassungsgemäß ist, will das BVerfG in diesem Jahr entscheiden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Das Volumen der Erstattungszinsen war in den letzten Jahren größer als das der Nachzahlungszinsen, hat die Bundesregierung vor Kurzem mitgeteilt (BT-Drs. 19/26930).

Ertragsteuerlicher Hintergrund

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art.

Ist diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen nicht sachlich unbillig?

Das BMF meint nein: Es handle sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind (Schreiben v. 16.3.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10012 :011).

Hiervon will das BMF jetzt aber nach Maßgabe einer Billigkeitsregelung in einem Fall eine Ausnahme machen: Weiterlesen

(Nichts) Neues von den Finanzamtszinsen…

Der Bundestag bleibt beharrlich: Auch im Rahmen des 3.Corona-Steuerhilfegesetzes hat es der Bundestag am 26.2.2021 mehrheitlich abgelehnt, eine Gesetzesinitiative für eine marktgerechte Anpassung der Finanzamtszinsen auf den Weg zu bringen.

Hintergrund

Aktuell werden bei der Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, monatlich 0,5 Prozent Zinsen (6 Prozent/Jahr) erhoben. Im umgekehrten Fall einer Steuererstattung gilt dasselbe. Seit der BFH (v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18) in einem Sofortverfahren ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aktuellen Zinssatz geäußert und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides angeordnet hat, eskaliert der Streit. Das BMF hat seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus, hält aber im Übrigen im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung am Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat fest (BMF-Schreiben v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01/ AEAO v. 31.1.2019 – IV A 3 –S 0062/18/10005)

Entschließungsantrag im Rahmen des 3. Corona-Steuerhilfegesetzes ohne Erfolg

Die politischen Kritiker der aktuellen Zinssatzhöhe im Bundestag haben sich wiederholt „die Finger wund geschrieben“, wenn es darum ging die Finanzamtszinsen endlich marktgerecht anzupassen. Weiterlesen

Update Finanzamtszinsen: Der Bundestag bleibt weiterhin stur!

Am 28.1.2021 hat es der Bundestag mit der Stimmenmehrheit der Regierungskoalition abermals abgelehnt, die Zinsen im Steuerrecht dem gegenwärtigen Niedrigzinsniveau anzupassen.

Hintergrund

Ich habe wiederholt zu diesem Thema im Blog berichtet: Derzeit werden bei der Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, monatlich 0,5 Prozent Zinsen erhoben; im umgekehrten Fall einer Steuererstattung gilt dasselbe. Der unveränderte Zinssatz, die nach § 238 AO derzeit 0,5 Prozent pro Monat (also 6 Prozent im Jahr) betragen, besteht seit in zwischen 50 Jahren, obwohl seit Jahren Zinsen in dieser Höhe nicht erwirtschaftet werden können.

Eskaliert ist der Konflikt, seit der BFH (v. 25.4.2018 – IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) in einem Sofortverfahren ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aktuellen Zinssatz geäußert und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides angeordnet hat – ich habe wiederholt berichtet. Das BMF hat daraufhin seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus (BMF-Schreiben v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01), hält aber im Übrigen im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO v. 31.1.2019 – IV A 3 –S 0062/18/10005) am Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat fest. Das BVerfG wollte schon 2019 entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 Prozent für jeden Monat (also 6 Prozent/Jahr) für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist (BVerfG 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), die Entscheidung steht auch.

Bundestag lehnt Gesetzesinitiative abermals ab

Am 28.1.2021 hat der Bundestag in abschließender Lesung die Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs.19/25795) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/26245) angenommen. Weiterlesen

Update Finanzamtszinsen – Keine Anpassung in Sicht

Die Regierungspolitik bleibt stur: Auch am 17.10.2020 hat es der Bundestag im Rahmen der Beschlussfassung abgelehnt, den Zinssatz nach § 238 Abs. 1 AO endlich anzupassen.

Hintergrund

Derzeit werden bei der Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, monatlich 0,5 Prozent Zinsen erhoben; im umgekehrten Fall einer Steuererstattung gilt dasselbe. Der unveränderte Zinssatz, die nach § 238 AO derzeit 0,5 Prozent pro Monat (also 6 Prozent im Jahr) betragen, besteht seit in zwischen 50 Jahren, obwohl seit Jahren Zinsen in dieser Höhe nicht erwirtschaftet werden können.

Eskaliert ist der Konflikt, seit der BFH (v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18)  in einem Sofortverfahren ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aktuellen Zinssatz geäußert und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides angeordnet hat – ich habe wiederholt berichtet. Das BMF hat daraufhin seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 ausgesetzt (BMF-Schreiben v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01), hält aber im Übrigen im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung am Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat fest (AEAO v. 31.1.2019 – IV A 3 –S 0062/18/10005).

Verschiedene Änderungsanträge im Zuge des JStG 2020 gescheitert

Auf der politischen Bühne hat es seit Jahren unterschiedlichste Versuche gegeben, den gesetzlichen Zinssatz realen Marktgegebenheiten anzupassen – ohne Erfolg. Auch im Zuge des JStG 2020 gab es eine Initiative: Weiterlesen

Neuigkeiten von den Finanzamtszinsen – Keine Änderung im Rahmen des JStG 2020

Wiederholte politische Vorstöße, den derzeit geltenden Finanzamtszins von sechs Prozent/Jahr (§ 233 AO) auf ein marktgerechtes Niveau zu senken, waren erfolglos (z.B. BR-Drucks. 396/18, 397/18 vom 21.9.2018) – ich habe berichtet. Jetzt hat der Bundesrat am 9.10.2020 abermals abgelehnt, den gesetzlichen Zins zu halbieren und auf 3 Prozent/Jahr abzusenken. Weiterlesen

Neues von den Finanzamtszinsen: Keine Verzinsung bei Strafbefreiungsabgaben

Ein auf Basis des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG v. 23.12.2003, BGBl 2003 I, 2928) an das Finanzamt  gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Das hat der BFH jetzt klargestellt.

Hintergrund

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, § 233a Abs. 3 S. 1 AO). Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a Abs. 2 S. 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).

Was hat der BFH entschieden? Weiterlesen

Nochmals: Höhe der Finanzamtszinsen – Wann entscheidet endlich das BVerfG?

Erst die Corona-Krise hat es möglich gemacht: Um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, verzichtet die Finanzverwaltung derzeit bei der Stundung von Steueransprüchen auf die Zinsfestsetzung (§ 238 AO). Wie dauerhaft mit der Zinshöhe umzugehen ist, entscheidet in diesem Jahr das Bundesverfassungsgericht – hoffentlich bald. Weiterlesen