Gute Nachricht zu Ostern: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen steigen ab 1.1.2021

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStÄR 2021) beschlossen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen steigen rückwirkend ab 1.1.2021.

Hintergrund

Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber das ehrenamtliche Engagement – auch in Vereinen – gestärkt. Insbesondere werden der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht, der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro), die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht, die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.

Was ändert sich jetzt? Weiterlesen

JStG 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen.

Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine

 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind. Dadurch soll gerade bei kleinen Körperschaften der Verwaltungsaufwand in Form der Mittelverwendungsrechnung vermindert werden. Die Einnahmengrenze bezieht sich m. E. auf die (Brutto-)Gesamteinnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Was jedoch noch nicht geklärt zu sein scheint ist die Frage, wie mit einem Überschreiten der Einnahmen umzugehen ist? Welche Mittel sind dann zeitnah zu verwenden? Richtig wäre wohl, auf das jeweilige Zuflussjahr abzustellen. Weiterlesen

Kleine Solaranlagen: Einkommensteuerbefreiung kommt (vorerst) nicht

Vorschlag des Bundesrates setzt sich nicht durch

Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren des soeben zum Abschluss gebrachten JStG 2020 vorgeschlagen, die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Solaranlagen, die ausschließlich auf der Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp beruhen, von der Einkommensteuer zu befreien. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, dass solche kleinen Solaranlagen typischerweise von Eigenheimbesitzern betrieben würden. Dabei stünden vielfach nicht ökonomische Gründe der Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern insbesondere ökologische Überlegungen.

Damit ergäben sich bei einer vollständigen Einspeisung von 10.000 kW pro Jahr in das Netz über 20 Jahre durchschnittlich Gewinne von weniger als 100 € pro Jahr. Mit der Steuerbefreiung solle ein Hindernis zur Errichtung kleiner Anlagen bei der Steigerung des Anteils an regenerativen Energien im Gebäudesektor beseitigt werden. Denn die Erklärungspflichten in der Einkommensteuererklärung einschließlich der Anlage EÜR erschienen angesichts der geringen zu erwartenden Gewinne aus diesen Anlagen nicht angemessen. In der vom Finanzausschuss geänderte Fassung des JStG 2020 ist neue Steuerbefreiung aber nicht übernommen worden.

Für die Gewerbesteuer ist eine inhaltsgleiche Befreiung bereits vor Jahresfrist in § 3 Nr. 32 GewStG mit Geltung ab Erhebungszeitraum 2019 aufgenommen worden.

Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen vorgesehen

Die vorgeschlagene Regelung in § 3 Nr. 72 EStG – neu sollte aber nur Solaranlagen erfassen, die nach dem 31. Dezember 2019 errichtet wurden bzw. werden, da Altanlagen zum Teil noch wesentlich höhere Einspeisungsvergütungen erzielen. Zudem sollte die zeitliche Anwendungsregelung vermeiden, dass Anlagen in eine Steuerbefreiung überführt werden, die Anlaufverluste aufgewiesen – und zur Verrechnung genutzt haben.

Die Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen hätte (bzw. wird, da der Vorschlag in kommenden Gesetzesvorhaben erneut auftauchen könnte) eine zentrale Abgrenzungsfrage aufgeworfen: Wann ist eine Solaranlage „neu“? Weiterlesen

Gemeinnützigkeit: Erweiterung von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch das JStG 2020 (Teil II)

Mit dem Jahressteuergesetz (BGBl 2020 I S. 3096) wurde der aufzählende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO um eine Vielzahl von Zwecken ergänzt bzw. erweitert (vgl. dazu Teil I v. 30.12.2020). Nicht aufgenommen wurden allerdings Aussagen dazu, inwiefern eine politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen zukünftig möglich ist.

Was bedeutet das für die Betätigung gemeinnütziger Organisationen – insbesondere vor dem Hintergrund des Attac-Urteils des BFH aus dem Jahre 2019? Weiterlesen

Gemeinnützigkeit: Erweiterung von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch das JStG 2020 (Teil I)

Mit dem verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 (BGBl  2020 I, S. 3096) wurden u.a. bedeutsame Änderungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts vorgenommen. Insbesondere der Katalog nach § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wurde um neue Zwecke ergänzt.

Hintergrund

Spätestens seit dem Urteil des BFH zu Attac vom 10.01.2019 (V R 60/17) steht das Gemeinnützigkeitsrechts und dabei v.a. der enumerativ aufzählende, abschließende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO in der Kritik. Bemängelt wird, dass vielfältige gesellschaftliche Entwicklungen und Bedürfnisse nicht ausreichend abgebildet werden. Denn nicht explizit im Katalog aufgeführte Zwecke können nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie in Bezug auf ihre Merkmale, die ihre steuerliche Förderung rechtfertigen, mit einem Zweck des Katalogs identisch sind.

Zwar bietet § 52 Abs. 2 Satz 2 AO eine Öffnungsklausel, welche es den Finanzbehörden ermöglicht, auf sich ändernde gesellschaftliche Zwecke zu reagieren und damit die Gemeinnützigkeit weiterzuentwickeln. Der Anwendungsbereich ist allerdings recht eng. Bereits seit langem wird daher angemahnt, dass das Gemeinnützigkeitsrecht einer grundlegenden Überarbeitung bedarf.

Mit dem Jahressteuergesetz wurden nunmehr erste Schritte in diese Richtung getan und (u.a.) der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO ausgeweitet. Aufgenommen wurden explizit folgende neuen/ergänzenden Zwecke: Weiterlesen

Update Finanzamtszinsen – Keine Anpassung in Sicht

Die Regierungspolitik bleibt stur: Auch am 17.10.2020 hat es der Bundestag im Rahmen der Beschlussfassung abgelehnt, den Zinssatz nach § 238 Abs. 1 AO endlich anzupassen.

Hintergrund

Derzeit werden bei der Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, monatlich 0,5 Prozent Zinsen erhoben; im umgekehrten Fall einer Steuererstattung gilt dasselbe. Der unveränderte Zinssatz, die nach § 238 AO derzeit 0,5 Prozent pro Monat (also 6 Prozent im Jahr) betragen, besteht seit in zwischen 50 Jahren, obwohl seit Jahren Zinsen in dieser Höhe nicht erwirtschaftet werden können.

Eskaliert ist der Konflikt, seit der BFH (v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18)  in einem Sofortverfahren ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aktuellen Zinssatz geäußert und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides angeordnet hat – ich habe wiederholt berichtet. Das BMF hat daraufhin seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 ausgesetzt (BMF-Schreiben v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01), hält aber im Übrigen im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung am Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat fest (AEAO v. 31.1.2019 – IV A 3 –S 0062/18/10005).

Verschiedene Änderungsanträge im Zuge des JStG 2020 gescheitert

Auf der politischen Bühne hat es seit Jahren unterschiedlichste Versuche gegeben, den gesetzlichen Zinssatz realen Marktgegebenheiten anzupassen – ohne Erfolg. Auch im Zuge des JStG 2020 gab es eine Initiative: Weiterlesen

JStG 2020: Absenkung der 66-Prozent-Vermietungsgrenze kommt!

Wenn Vermieter sehr günstig vermieten, müssen sie mit steuerlichen Nachteilen rechnen. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Hieraus folgt, dass Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur anteilig abgezogen werden können, wenn die Miete unter dieser 66-Prozent-Grenze liegt. Ein Vermieter erleidet also steuerliche Nachteile, wenn er zu günstig vermietet. Diese Rechtslage ist zum einen ein verheerendes Signal an Vermieter günstiger Wohnungen. Zum anderen könnten Vermieter dadurch angereizt werden, die Miete gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erhöhen, um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung vollständig abziehen zu können.

Durch die derzeitige Rechtslage werden also Vermieter von Wohnraum mit sehr günstigen Mieten dafür bestraft bzw. es besteht ein Anreiz für Vermieter Mieterhöhungen vorzunehmen. Weiterlesen

Jahressteuergesetz 2020: Anhebung der „44-Euro-Freigrenze“ auf 50 Euro!

Der kürzlich veröffentlichte Entwurf eines Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hält eine Vielzahl von Überraschungen bereit. U.a. ist vorgeschlagen, die bisherige monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeitig 44 Euro auf 50 Euro anzuheben.

Hintergrund

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese bleiben allerdings gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dann außer Ansatz, wenn die Vorteile, die sich nach der Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergeben, insgesamt den Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen. Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind damit bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat steuerfrei (sog. 44 Euro-Freigrenze). Die Vorschrift gibt eine monatliche Freigrenze vor, d. h., die Sachbezüge sind in voller Höhe dann steuerpflichtig, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von 44 Euro überschreiten. Ziel dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung, sondern (steuer- und sozialversicherungsfrei) als Ware oder Dienstleistung bekommen kann.

Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge

CDU/CSU und SPD schlagen nunmehr vor, durch das Jahressteuergesetz 2020 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro anzuheben. Die Änderung soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Weiterlesen

JStG 2020: Kommt die Steuerentlastung für das „Home-Office“?

Zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes-JStG 2020 hat der Bundesrat vorgeschlagen, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich anzuerkennen (BT-Drs. 19/22850/BR-Drs. 19/23551). Dieser Vorschlag wurde am 26.10.2020 von Sachverständigen in der Expertenanhörung begrüßt.

Kommt jetzt der Steuervorteil beim Home-Office?

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet: Vor dem Hintergrund coronabedingter Kontaktbeschränkungen gehen immer mehr Arbeitgeber zu flexiblen Arbeitsmodellen über und entsenden Teile Ihrer Belegschaft ins Home-Office, wo sich dies nach Art und Umfang der Tätigkeit umsetzen lässt und die technischen Voraussetzungen bestehen. Dieser Trend entspricht auch den Interessen vieler Arbeitnehmer, die im Home-Office ebenso produktiv sein können und überdies Beruf und Familie besser vereinbaren können, wenn allein das Arbeitsergebnis maßgeblich ist und nicht die starre Fixierung auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

Ob eigener Raum oder nur eine Arbeitsecke, wo berufliche Tätigkeiten abgewickelt werden: Zwangsläufig entstehen auch dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen, die –abgesehen vom steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer – nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen sind. Für dieses gerade in Corona-Zeiten virulent gewordene Home-Office-Phänomen hält das Einkommensteuerrecht bislang keine Lösung bereit.

Änderungsvorschlag des Bundesrates

Das Problem ist inzwischen auch bei der Politik angekommen. Weiterlesen

Jahressteuergesetz 2020: Bundesrat lehnt Ausdehnung der steuerlichen Verlustrücktragsmöglichkeit ab

Am 09.10.2020 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 final Stellung genommen (Br.-Drucks. 503/20 (B)). Grundlage hierfür waren v.a. die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates. Eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags, wie zunächst empfohlen, lehnte der Bundesrat allerdings nunmehr ab. Denn die Empfehlung des Bundesrat-Wirtschaftsausschusses, den Zeitraum für die Rücktragung von Verlusten (§ 10d Abs. 1 EStG) auf zwei Jahre auszudehnen und Verluste auch in das Geschäftsjahr 2018 zurücktragen zu können, fand keine Mehrheit.

Verlustrücktrag: Anhebung der Grenzen im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Durch den sog. Verlustrücktrag wird Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, das einkommensteuerliche Abschnittsprinzip zu durchbrechen und nicht ausgeglichene negative Einkünfte vom Jahr ihrer Entstehung in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu übertragen. Zur besseren Verrechnung von in der aktuellen Krise aufkommenden Verlusten wurden diese Grenzen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz deutlich ausgeweitet. Für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 sind sie auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben worden. Weiterlesen