Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen – Gesetzgeber verschiebt Neuregelung!

Die unendliche Geschichte beim sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen geht weiter: Nach dem restriktiven BMF-Schreiben von Anfang Februar (Schreiben v. 5.2.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002) wollte der Gesetzgeber eigentlich im geplanten Grundrentengesetz (GruReG) quasi „Huckepack“ auch die BMF-Ansicht in einen neuen § 8 Abs. 4 EStG festschreiben.

Daraus wird jetzt nichts: Im Kabinettsentwurf des GruReG vom 19.2.2020 ist die Regelung nicht mehr enthalten und auf ein mögliches JStG 2020 vertagt worden. Was bedeutet das? Weiterlesen

Nochmals: „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ beim Arbeitslohn – Grundrenten-Gesetzentwurf übernimmt Verwaltungauffassung

Im Referentenentwurf eines „Grundrentengesetzes“ (GruReG) plant das federführende BMAS in § 8 Abs. 4 EStG eine gesetzliche Definition des Kriteriums „zusätzlich geschuldeter Arbeitslohn“ im Sinne der Verwaltungsauffassung. Dies schränkt die Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Zukunft erheblich ein.

Hintergrund

Lohnformwechsel des Arbeitgebers durch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer statt (voll steuerpflichtiger) Arbeitslohn sind heutzutage weit verbreitet. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer ist das lohnsteuerlich interessant, wenn derartige Leistungen lohnsteuerfrei oder jedenfalls pauschalversteuert erbracht werden können. Allerdings herrscht seit einiger Zeit ein heftiger Streit zwischen Finanzverwaltung auf der einen Seite, Arbeitgebern/Arbeitnehmern sowie Finanzgerichten auf der anderen Seite, welchen Anforderungen für das Merkmal „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gelten, damit die Steuerbegünstigung greift – ich hatte bereits berichtet. Jetzt will der Gesetzgeber die Streitfrage im Sinne der Finanzverwaltung restriktiv regeln. Weiterlesen