Rechtsanspruch auf Homeoffice – Nein Danke!

Bundesarbeitsminister Heil plant einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Was ist davon zu halten?

Rechtlicher Hintergrund der bisherigen Homeoffice-Pflicht

Seit Januar 2021 sah die Corona-ArbSchV vor, dass für Arbeitgeber die Pflicht besteht, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung war zunächst bis zum 15.3.2021 befristet. Danach wurde eine Verlängerung bis zum 30.4.2021 beschlossen.

Mit der sogenannten „Bundes-Notbremse“ des Bundestages vom 21.4.2021 (BGBl. 2021 I S. 802) wurden die Regelungen zum Homeoffice in § 28 b Abs. 7 IfSG übernommen und in der Corona-ArbSchV gestrichen. Nach der früheren Regelung waren Arbeitnehmer lediglich gebeten, das Angebot zu Homeoffice zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Home-Office-Angebot wahrzunehmen, enthielt die Corona -ArbSchV nicht. Diese verpflichtete also nur die Arbeitgeber, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitnehmer zu schaffen.

Dies änderte sich dann mit § 28 b Abs. 7 IfSG: Danach hatten die Beschäftigten das Homeoffice-Angebot zwingend anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Entgegenstehende Gründe konnten etwa häusliche räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung im Home-Office sein. Die gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Home-Office-Angeboten war allerdings bis zum 30.6.2021 befristet.

Mit der im November 2021 beschlossenen Änderung stellte der Gesetzgeber den im Rahmen der Bundesnotbremse geltenden Status aber wieder her: Nach § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG n.F. (BGBl 2021 I S. 4906) muss Beschäftigten mit Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden, es sei denn, das ist aus „zwingenden betrieblichen Gründen“ nicht möglich. Diese Regelung ist befristet bis 19.3.2022.

SPD will dauerhaften Rechtsanspruch auf Homeoffice einführen

Die SPD sieht die Beendigung der bisherigen Regelung anders; sie will im Gegenteil schon nach ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahlen vom Herbst 2021 einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice für mindestens 24 Tage/Jahr einführen (SPD-Zukunftsprogramm, S. 29). Diese politische Zielsetzung hat der Bundesarbeitsminister Mitte Januar bekräftigt: Weiterlesen

Home oder Office? Ist die Homeoffice-Pflicht noch zu rechtfertigen?

Sinkende Inzidenzzahlen, steigende Impfquote: Deutschland befindet sich auf einem guten Kurs hinaus aus der Corona-Pandemie. Im Angesicht der aktuellen Situation sollten die strengen Homeoffice-Regeln gelockert werden – nicht irgendwann, sondern sofort.

Hintergrund

Kern der im Zuge der Corona-Pandemie am 20.1.2021 beschlossenen Corona-ArbSchV (BAnz AT v. 22.2.2021 V1) ist zur Eindämmung von Infektionsrisiken am Arbeitsplatz die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Diese Verpflichtung ist mehrfach verschärft worden: Bundestag (am 21.4.2021, BT-Drs. 19/28444) und Bundesrat (am 22.4.2021, BR-Drs. 315/21) haben die Homeoffice-Pflicht in Gesetzesrang erhoben (§ 28b Abs. 7 IfSG). Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen, wenn nicht räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung dem entgegenstehen. Die Regelungen gelten bis 30.6.2021, bei Verstößen drohen den Betrieben sogar Bußgelder. Weiterlesen

Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?

Das BMAS will Unternehmen durch Verordnung (Corona-ArbSchV) vorübergehend dazu anhalten, Beschäftigten während der Corona-Pandemie mehr Homeoffice anzubieten.

Hintergrund

Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Kontaktreduzierung unvermindert hoch. Um einen harten wirtschaftlichen Shutdown zu vermeiden, liegt es im Gesamtinteresse der Volkswirtschaft, einen besten möglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Dazu bietet bereits das geltende Arbeitsschutzrecht einen Rechtsrahmen: Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist. In Kantinen und Pausenräumen ebenfalls Mindestabstand von 1,5 m; Flüssigseife; Desinfektionsmittel und Handtuchspender in Sanitärräumen; Gewährleistung regelmäßigen Lüftens.

Das Bundeministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) hält jetzt am Arbeitsplatz noch weitergehende, zusätzliche Maßnahmen für erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. Dazu hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F. vom 22.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, deren Kern eine Pflicht zur Ausweitung von Homeoffice ist. Darauf hatten sich Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten bereist in ihrem MPK-Beschluss vom 19.1.2021 (dort Ziff. 8) geeinigt.

Verordnungsentwurf des BMAS vom Kabinett gebilligt

Am 20.1.2021 hat das Bundeskabinett die vom BMAS vorgelegte Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, gebilligt, die keine weiteren Zustimmung oder gar Befassung des Bundestags bedarf und voraussichtlich nach Verkündung bereits am 27.2.2021 in Kraft treten soll. Sie ist bis zum 15.3.2021 befristet.

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