Neues Jahr, neues Recht: Was ändert sich im Steuerrecht zum Jahreswechsel?

Auch in diesem Jahr war der Gesetzgeber fleißig und hat mit unterschiedlichsten Gesetzen steuerrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Viele dieser Änderungen treten mit dem Jahreswechsel in Kraft. Insbesondere das am 20.12.2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022 liefert viele Neuerungen, die einen Gros der Steuerpflichtigen entlasten dürfte.

Die wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale – in Abweichung von Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz – von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € verändert. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 auf 2000 €) erhöht wird. Weiterlesen

Steuerliche Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale – nicht nur zum Vorteil des Steuerpflichtigen

Das neue Jahressteuergesetz (JStG 2022) beinhaltet auch Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Homeoffice. Leider überwiegen die Nachteile die Vorteile.

Hintergrund

Zur Abfederung der im Rahmen der Corona-Pandemie durch das „zwangsweise“ häusliche Arbeiten verbundenen Mehraufwendungen, z. B. durch das Heizen der Wohnung, höhere Strom-, Wasser- und Abwasserkosten, wurde für die Jahre 2020 bis 2021 durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) die sog. Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt, die mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2022 BGBl. 2022 I S. 4167) bis zum 31.12.2022 verlängert wurde. Steuerpflichtige können danach bis Ende VZ 2022 für jeden ausschließlich im Homeoffice eine steuermindernde Pauschale von 5 €/Tag, maximal 600 €/Jahr geltend machen.

Was soll sich durch das JStG 2022 ändern?

Der Kern der Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E) durch das derzeit im Verfahren befindlichen JStG 2022 lautet: Weiterlesen

Rechtsanspruch auf Homeoffice – Nein Danke!

Bundesarbeitsminister Heil plant einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Was ist davon zu halten?

Rechtlicher Hintergrund der bisherigen Homeoffice-Pflicht

Seit Januar 2021 sah die Corona-ArbSchV vor, dass für Arbeitgeber die Pflicht besteht, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung war zunächst bis zum 15.3.2021 befristet. Danach wurde eine Verlängerung bis zum 30.4.2021 beschlossen.

Mit der sogenannten „Bundes-Notbremse“ des Bundestages vom 21.4.2021 (BGBl. 2021 I S. 802) wurden die Regelungen zum Homeoffice in § 28 b Abs. 7 IfSG übernommen und in der Corona-ArbSchV gestrichen. Nach der früheren Regelung waren Arbeitnehmer lediglich gebeten, das Angebot zu Homeoffice zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Home-Office-Angebot wahrzunehmen, enthielt die Corona -ArbSchV nicht. Diese verpflichtete also nur die Arbeitgeber, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitnehmer zu schaffen.

Dies änderte sich dann mit § 28 b Abs. 7 IfSG: Danach hatten die Beschäftigten das Homeoffice-Angebot zwingend anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Entgegenstehende Gründe konnten etwa häusliche räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung im Home-Office sein. Die gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Home-Office-Angeboten war allerdings bis zum 30.6.2021 befristet.

Mit der im November 2021 beschlossenen Änderung stellte der Gesetzgeber den im Rahmen der Bundesnotbremse geltenden Status aber wieder her: Nach § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG n.F. (BGBl 2021 I S. 4906) muss Beschäftigten mit Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden, es sei denn, das ist aus „zwingenden betrieblichen Gründen“ nicht möglich. Diese Regelung ist befristet bis 19.3.2022.

SPD will dauerhaften Rechtsanspruch auf Homeoffice einführen

Die SPD sieht die Beendigung der bisherigen Regelung anders; sie will im Gegenteil schon nach ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahlen vom Herbst 2021 einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice für mindestens 24 Tage/Jahr einführen (SPD-Zukunftsprogramm, S. 29). Diese politische Zielsetzung hat der Bundesarbeitsminister Mitte Januar bekräftigt: Weiterlesen

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, hat das Bundessozialgericht (BSG v. 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R) ganz aktuell entschieden – ein wichtiges Urteil für Arbeitnehmer im Homeoffice.

Worum es im Streitfall ging und wie das BSG entschieden hat erfahren Sie in der NWB Online-Nachricht Sozialrecht | Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

 Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

 Kann ein Arbeitnehmer in der eigenen Wohnung überhaupt einen „Betriebsweg“ zurücklegen, obwohl er sich doch „zu Hause“ befindet? Das BSG sagt ja und weist hierbei auf seine bisherige Rechtsprechung hin: Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (BSG v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R).

Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob er bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG v. 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R). Wäre also der Arbeitnehmer im Homeoffice bei einer privaten Verrichtung gestürzt, hätte kein Unfallversicherungsschutz bestanden. Weiterlesen

Homeoffice und 3G am Arbeitsplatz im Kampf gegen die Corona-Pandemie

Am 18.11.2021 hat der Bundestag mehrheitlich eine Revision des IfSG in der Ausschussfassung (BT-Drs.20/78) mit schärferen Regeln für Homeoffice und 3G am Arbeitsplatz beschlossen, der Bundesrat soll am 19.11.2021 zustimmen.

Wie sind die sich abzeichnenden Neuregelungen am Arbeitsplatz zu bewerten?

Hintergrund

Die am 25.3.2020 erstmal vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 S. 1 IfSG) wurde zuletzt am am 25.8.2021 verlängert und endet mit Ablauf des 25.11.2021 (§ 5 Abs. 1 S. 3 IfSG). Die (vermutliche) neue Ampel-Koalition will die Feststellung trotz neuer Rekord-Inzidenzzahlen nicht bundesweit verlängern; allerdings sollen die Länder künftig auf Landesebene eine entsprechende epidemische Lage feststellen können (§ 28a Abs. 8 IfSG n.F.).

Was soll sich am Arbeitsplatz ändern?

Die bisherige Corona-ArbSchV wird über den 25.11.2011 hinaus bis zum 19.3.2022 verlängert (Art. 13 des Artikelgesetzes, BT-Drs. 20/15) und enthält keine gravierenden inhaltlichen Änderungen.

Neu ist aber durch unmittelbare Regelung im IfSG: Weiterlesen

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei Bereitschaftsdiensten

Das häusliche Arbeitszimmer bleibt derzeit ein steuerlicher Brennpunkt. Durch den steigenden Anteil der Erwerbstätigen, die – während und außerhalb eines Lockdowns – aus ihrem Homeoffice arbeiten, werden Arbeitszimmer auch gehäuft zu Prüfungskandidaten in den Finanzämtern. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Bereitschaftsdiensten haben sich in jüngerer Zeit mehrere Finanzgerichte geäußert.

Mit unterschiedlichem Ergebnis: Denn auch Bereitschaftsdienste sind verschieden.   Weiterlesen

Update: Die Homeoffice-Pflicht muss fallen!

Am 30.6.2021 läuft die gesetzlich angeordnete Homeoffice-Pflicht aus (§ 28b Abs.7, 10 IfSG). Ob sie verlängert werden soll, war innerhalb der Regierungskoalition umstritten.

Warum die Homeoffice-Pflicht ab 1.7.2021 zu Recht fällt.

Keine Rechtfertigung für weiteren Homeoffice-Zwang

Kanzleramtsminister Braun hat vor einigen Tagen angekündigt, dass die an die Pandemie-Notbremse gekoppelte Homeoffice-Pflicht am 30.6.2021 enden soll. Die SPD sieht das anders; sie will nach ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahlen im Herbst 2021 sogar einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice für mindestens 24 Tage/Jahr einführen (SPD-Zukunftsprogramm, S. 29). Am 23.6.2021 hat das Bundeskabinett nun den BMAS-Entwurf für eine neue Corona-ArbSchV gebilligt: Zur Kontaktvermeidung sollen Beschäftigte zwar auch weiterhin im Homeoffice arbeiten, doch die strikte Vorgabe von Homeoffice entfällt ab 1.7.2021. Weiterlesen

Home oder Office? Ist die Homeoffice-Pflicht noch zu rechtfertigen?

Sinkende Inzidenzzahlen, steigende Impfquote: Deutschland befindet sich auf einem guten Kurs hinaus aus der Corona-Pandemie. Im Angesicht der aktuellen Situation sollten die strengen Homeoffice-Regeln gelockert werden – nicht irgendwann, sondern sofort.

Hintergrund

Kern der im Zuge der Corona-Pandemie am 20.1.2021 beschlossenen Corona-ArbSchV (BAnz AT v. 22.2.2021 V1) ist zur Eindämmung von Infektionsrisiken am Arbeitsplatz die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Diese Verpflichtung ist mehrfach verschärft worden: Bundestag (am 21.4.2021, BT-Drs. 19/28444) und Bundesrat (am 22.4.2021, BR-Drs. 315/21) haben die Homeoffice-Pflicht in Gesetzesrang erhoben (§ 28b Abs. 7 IfSG). Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen, wenn nicht räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung dem entgegenstehen. Die Regelungen gelten bis 30.6.2021, bei Verstößen drohen den Betrieben sogar Bußgelder. Weiterlesen

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice – Update

Gerade erst habe ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Homeoffice: Mit der gesetzlichen Unfallversicherung ist es nicht weit her“ veröffentlicht, da überrascht uns der Gesetzgeber mit einer Neuregelung zum Unfallversicherungsschutz.

Am 21. Mai 2021 hat der Bundestag nämlich das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen; der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 – sehr kurzfristig – zugestimmt. Zu dem Gesetzesvorhaben hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales zwei Tage vor der Bundestagssitzung noch Änderungsvorschläge eingebracht, die auch Berücksichtigung gefunden haben (BT-Drucksache 19/29819 vom 19.5.2021). So ist § 8 SGB VII nun geändert worden. Der Unfallversicherungsschutz wird erweitert für privat veranlasste Wege im Homeoffice während der Arbeitszeit. Auch der Weg zu/von der Kinderbetreuungseinrichtung soll bei Tätigkeit im Homeoffice nun geschützt werden.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Weiterlesen

Homeoffice: Mit der gesetzlichen Unfallversicherung ist es nicht weit her

Bekanntlich müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern derzeit die Arbeit im Homeoffice anbieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen (vgl. dazu den Blog-Beitrag „Homeoffice geht in die Verlängerung“ von Herrn Prof. Dr. Jahn). Mich persönlich wundert, dass die Frage des Schutzes über die gesetzliche Unfallversicherung dabei nur wenig beachtet wird.

Im Jahre 2018 hat das BSG den Unfallschutz für im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer zwar deutlich gestärkt (BSG-Urteile vom 27.11.2018, B 2 U 8/17 R und B 2 U 28/17 R). Ich möchte aber nachfolgend kurz ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vorstellen, das zeigt, wie schnell das Pendel in Richtung „Privatunfall“ ausschlagen kann (Urteil vom 9.11.2020, L 17 U 487/19): Weiterlesen