Keine Erhöhung der Kleinunternehmerschwelle für Wiederverkäufer

Wer als so genannter Wiederverkäufer tätig ist, kann seine Umsatzbesteuerung auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis beschränken. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG in Anspruch genommen, das heißt, sie mussten für ihre „Marge“ keine Umsatzsteuer zahlen. Doch aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 1.1.2010 galten plötzlich viele Wiederverkäufer nicht mehr als „klein“ und mussten seitdem Umsatzsteuer abführen.

Ein Verfahren vor dem EuGH ließ die betroffenen Unternehmer kurzzeitig hoffen, dass für die 17.500 Euro-Grenze auf die Differenzbeträge und nicht auf die ausgeführten Umsätze abzustellen sei, da der BFH in einem Vorlagebeschluss dazu tendierte. Jedoch hat der EuGH diese Hoffnung soeben enttäuscht. Es bleibt bei der Verwaltungsauffassung, dass es für Kleinunternehmerschwelle auf die Umsätze und nicht auf die Marge ankommt (EuGH 29.7.2019, Rs. C-388/18).

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Kleinunternehmerregelung – keine mehrfache Inanspruchnahme durch Aufspaltung der Tätigkeit

Die Kleinunternehmerregelung ist eine deutliche Vereinfachungsregelung. Sie kann für den Unternehmer auch ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn seine Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Umso schöner, könnte man doch die Umsätze beliebig auf verschiedene Unternehmen aufteilen, um gleich mehrfach zu profitieren. Aber hier helfen auch keine guten Worte, wie der BFH in einem weiteren Urteil klarstellte.

Der Urteilsfall

Die Klägerin ist freie Theologin und als Rednerin auf Hochzeiten, Taufen und Trauerfeiern tätig. In 2006 gründete sie mit ihrem Ehemann eine GbR, deren Zweck in der Durchführung von Hochzeitszeremonien und Trauerfeierlichkeiten war. Alleinige Geschäftsführerin und Vertretungsberechtigte war die Klägerin. Die Gewinne bzw. Verluste der GbR entfielen zu 95 % auf die Klägerin und zu 5 % auf ihren Ehemann. Im Regelfall sollte die Klägerin die Termine wahrnehmen; ihr Ehemann war vertraglich im Wesentlichen für die Kontaktpflege, die Terminakquise, das „Backoffice“ verantwortlich. Für das Halten von Reden sollte er hiernach nur ausnahmsweise zuständig sein. Weiterlesen