Durchleitungsrechte: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren

Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gehören auch 1/4 der Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG). Eine Ausnahme davon sind die sogenannten Durchleitungsrechte. Das sind Rechte, die nur zur Weiterüberlassung übertragen werden.

Was verbirgt sich dahinter?

Es handelt sich hier um Rechte, die unverändert weitergegeben werden. Hier darf also nichts bearbeitet oder verändert werden. Das wurde jetzt einem Filmverleiher zum Verhängnis. Ein praktisches Beispiel, wann kein Durchleitungsrecht vorliegt. Weiterlesen

Serie Bilanzskandale – Praxisbeispiel: Weniger Rückstellungen, mehr Gewinn – kein Liquiditätsproblem

Kommen wir nun wieder zurück zu unseren Praxisbeispielen der Bilanzfälschung. Wie sind die Täter vorgegangen, gegen welche Rechnungslegungsvorschriften wurde verstoßen und was bedeutet eine Korrektur? Diese Fragen schauen wir uns im November zum Thema Lizenzzahlungen genauer an.

So seltsam der ein oder andere Fall vielleicht auch klingen mag: Ich habe mir das nicht selbst ausgedacht. Die Beispiele stammen aus tatsächlichen Fällen. Dieses Mal schauen wir uns die Unterlassung der Bildung einer Rückstellung genauer an. Der Vorteil aus Tätersicht? Dadurch wird der Gewinn zu hoch ausgewiesen, die Liquidität nicht belastet. Somit müssen zumindest für die Liquidität keine weiteren Belege gefälscht werden. Das ist etwas sarkastisch formuliert, ich gebe Ihnen Recht. Doch die Praxis zeigt, dass die Manipulation in der Regel mit weiteren Gesetzesverstößen einhergeht, denn zur Verdeckung der Taten werden u.a. auch die entsprechenden Belege gefälscht. Der Sumpf wird so immer tiefer und irgendwann gibt es keinen Weg mehr zurück. Weiterlesen

Bruchteilsgemeinschaft kann kein Unternehmer sein

Im Fall einer „Erfinder-Gemeinschaft“ hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.11.2018 am Fall von Lizenzgebühren entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann. Stattdessen erbringen die einzelnen Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Hiermit hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Was ist passiert?

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit zwei weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung für die Früherkennung von Tumoren entwickelt und als Patent angemeldet. Als Lizenzgeber schlossen sie mit einer KG Lizenzverträge für die Vermarktung dieser Erfindungen ab. Hiernach räumten die Lizenzgeber der KG eine weltweite Exklusivlizenz an der Erfindung ein. Die KG verpflichtete sich im Gegenzug, eine umsatzabhängige Lizenzgebühr für die Patentnutzung, das Know-how und die Benutzung des wissenschaftlichen Namens zu zahlen. Die Bezahlung sollte durch unmittelbare Überweisung auf die von den Lizenzgebern bezeichneten Bankkonten zu fest im Vertrag vereinbarten Anteilen erfolgen. Weiterlesen