Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der BFH entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des EuGH zum Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung (vgl. Urteil vom 13.6.2019, C-420/18). Zwischenzeitlich haben mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen der neuen Rechtsprechung entschieden. Insoweit kann auf den Blog-Beitrag “ Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Kammermitgliedern“ verwiesen werden. Aktuell hat sich allerdings auch das BMF geäußert. Weiterlesen
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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Kammermitgliedern
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der BFH entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19/V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des EuGH zum Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung (vgl. Urteil vom 13.6.2019, C-420/18). Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom EuGH entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.
Da weder der EuGH noch der BFH naturgemäß zu Einzelfragen Stellung bezogen haben und auch eine Stellungnahme des BMF auf sich warten lässt, kommen nun erwartungsgemäß die Finanzgerichte zum Zuge. Weiterlesen
Sind Aufsichtsräte Unternehmer?
Trägt ein Aufsichtsratsmitglied kein Vergütungsrisiko, weil es eine nicht variable Festvergütung erhält, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisheriger Rechtsprechung mit Urteil vom 27.11.2019 – V R 23/19 (V R 62/17) entschieden.
Der Streitfall
Der Kläger war leitender Angestellter der S-AG und zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 € oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Der Kläger wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Weiterlesen
Bruchteilsgemeinschaft kann kein Unternehmer sein
Im Fall einer „Erfinder-Gemeinschaft“ hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.11.2018 am Fall von Lizenzgebühren entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann. Stattdessen erbringen die einzelnen Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Hiermit hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Was ist passiert?
Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit zwei weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung für die Früherkennung von Tumoren entwickelt und als Patent angemeldet. Als Lizenzgeber schlossen sie mit einer KG Lizenzverträge für die Vermarktung dieser Erfindungen ab. Hiernach räumten die Lizenzgeber der KG eine weltweite Exklusivlizenz an der Erfindung ein. Die KG verpflichtete sich im Gegenzug, eine umsatzabhängige Lizenzgebühr für die Patentnutzung, das Know-how und die Benutzung des wissenschaftlichen Namens zu zahlen. Die Bezahlung sollte durch unmittelbare Überweisung auf die von den Lizenzgebern bezeichneten Bankkonten zu fest im Vertrag vereinbarten Anteilen erfolgen. Weiterlesen