Nachtragsbericht – seit Ausbruch der Pandemie (k)ein Einzelfall mehr?

„Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ – damit ist der sog. Nachtragsbericht gemeint. Vor der Corona-Pandemie fand man unter diesem Abschnitt selten Informationen. Probleme bei der Finanzierung, die die Fortführung des Unternehmens gefährdeten, zählen beispielsweise dazu.

Doch seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat sich beim Nachtragsbericht in der Praxis viel getan, denn auch der Kriegsbeginn in der Ukraine im Februar 2022 führte bei vielen Unternehmen zu größeren negativen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Unklarheiten bei der Fortführung des Russlands-Geschäftes, steigender Finanzierungsbedarf und eine bedrohliche Liquiditätslage…Beispiele gibt es für die Inhalte des Nachtragsberichtes inzwischen zahlreiche.

Doch was genau hat es mit dem Nachtragsbericht für den Jahresabschluss auf sich? Wird nur über negative Ereignisse berichtet? Betrachten wir das etwas genauer.

Ein Blick ins Gesetz

Die gesetzliche Regelung in § 285 Nr. 33 HGB fordert Anhangangaben über „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind“. Angegeben werden müssen dabei neben der Art auch die finanziellen Auswirkungen.

Was sind Vorgänge von besonderer Bedeutung? Dazu zählen nicht nur die eingangs genannten Beispiele wie Ausbruch der Pandemie und der Ukraine-Krieg, der für viele Unternehmen ein Ereignis von besonderer Bedeutung ist. Auch positive Ereignisse sind darunter zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise Unternehmenskäufe und -verkäufe oder aber auch die Zusage von Großprojekten eines Kunden. Wichtig dabei: Für das Unternehmen sind diese Ereignisse von besonderer Bedeutung. Weiterlesen

Serie Bilanzskandale – Praxisbeispiel: Weniger Rückstellungen, mehr Gewinn – kein Liquiditätsproblem

Kommen wir nun wieder zurück zu unseren Praxisbeispielen der Bilanzfälschung. Wie sind die Täter vorgegangen, gegen welche Rechnungslegungsvorschriften wurde verstoßen und was bedeutet eine Korrektur? Diese Fragen schauen wir uns im November zum Thema Lizenzzahlungen genauer an.

So seltsam der ein oder andere Fall vielleicht auch klingen mag: Ich habe mir das nicht selbst ausgedacht. Die Beispiele stammen aus tatsächlichen Fällen. Dieses Mal schauen wir uns die Unterlassung der Bildung einer Rückstellung genauer an. Der Vorteil aus Tätersicht? Dadurch wird der Gewinn zu hoch ausgewiesen, die Liquidität nicht belastet. Somit müssen zumindest für die Liquidität keine weiteren Belege gefälscht werden. Das ist etwas sarkastisch formuliert, ich gebe Ihnen Recht. Doch die Praxis zeigt, dass die Manipulation in der Regel mit weiteren Gesetzesverstößen einhergeht, denn zur Verdeckung der Taten werden u.a. auch die entsprechenden Belege gefälscht. Der Sumpf wird so immer tiefer und irgendwann gibt es keinen Weg mehr zurück. Weiterlesen

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Aussetzung bis 07.03.2022

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12. 2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften sollen insbesondere durch eine Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse dem Gläubigerschutz nachkommen. So haben die vertretungsberechtigten Organe in deutscher Sprache gem. § 325 HGB den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 S. 3 und § 289 Abs. 1 S. 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies hat spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vom Geschäftsjahr stattzufinden. Das bedeutet z.B. bei einer großen GmbH mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, dass die Unterlagen zum 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 offengelegt werden müssen. Weiterlesen

Freikauf von der Veröffentlichungspflicht für Unternehmen? Frechheit siegt.

Sie haben sicherlich auch schon mal falsch geparkt und einen Strafzettel erhalten. Keine große Sache, denn schließlich ist dies nur eine Ordnungswidrigkeit. Diese landet nicht im Führungszeugnis und hat somit außer dem Bußgeld keine weiteren Konsequenzen.

So ähnlich ist dies auch bei der Nicht-Offenlegung von Jahresabschlüssen trotz einer bestehenden Pflicht. Unternehmen kassieren bei einer verspäteten Offenlegung ein Bußgeld. Dieses hängt von zwei Kriterien ab: Der Größe des Unternehmens und der Frage, ob es kapitalmarktorientiert ist. Weiterlesen

Mehr Zeit für Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Durch ihn wird die Vermögens-, Finanz und Ertragslage eines Unternehmens dokumentiert und dem (externen) Adressaten ermöglicht, sich ein Bild über die Lage des Unternehmens zu verschaffen. Bestimmte Unternehmen sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder zur Hinterlegung verpflichtet (§ 325 HGB).

Das Bundesamt für Justiz nimmt dabei die Aufgabe wahr, Ordnungsgelder gegen jene Unternehmen zu verhängen, die dieser Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Laut eigener Aussage des Bundesamts hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland dadurch bereits maßgeblich verbessert.

In einer aktuellen Pressemeldung konstatiert das Bundesamt für Justiz nunmehr, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen solche Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Weiterlesen

Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse – noch viel Luft nach oben

Angabe der Restrukturierungs-Aufwendungen im DAX ist lückenhaft

Die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse ist eines der Ziele von Investoren. Um dies zu erreichen, hat die DVFA (Deutsche Vereinigung für  Finanzanalyse und Asset Management) zwölf Empfehlungen herausgegeben, die dies ermöglichen sollen. Eine davon ist die Angabe der absoluten Höhe der Restrukturierungs-Aufwendungen im Jahresabschluss. Die Angabe ist allerdings freiwillig. Weiterlesen

Bestätigungsvermerke Prüfungssaison 2020: Es bleibt spannend

Dem Bestätigungsvermerk kommt in diesem Jahr eine besondere Bedeutung zu. Vor allem das Datum der Erteilung ist mitunter so entscheidend wie noch nie zuvor. Dies zeigt ein Blick in Geschäftsberichte, die bereits im Januar oder Februar 2020 erteilt wurden. Hinweise auf Bestandsgefährdung durch die durch den Corona-Virus ausgelöste Wirtschaftskrise finden sich bisher noch eher selten. Bei Gerry Weber beispielsweise – dem Modeunternehmen, das sich bis Ende 2019 in Insolvenz befand und Anfang 2020 einen Neuanfang startete. Weiterlesen

Besonders wichtige Prüfungsinhalte: Werthaltigkeit des Goodwills beschäftigt die Wirtschaftsprüfer

Der liebe alte Goodwill – ein absoluter Dauerbrenner. Nicht nur die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) beschäftigt das Thema. Auch die Wirtschaftsprüfer der DAX-Konzerne haben bei ihrer Prüfung der Abschlüsse 2019 ein besonderes Augenmerk darauf geworfen. Bei ca. einem Drittel der Unternehmen wurde die Werthaltigkeit des Goodwills als besonders wichtiger Prüfungsinhalt (sog. KAM) eingestuft.

DPR und IASB: Goodwill beschäftigt die IFRS-Welt

Die DPR hat den Werthaltigkeitstest als besonderen Prüfungsschwerpunkt für dieses Jahr ausgewählt. Denn wie der Tätigkeitsbericht des letzten Jahres gezeigt hat, gibt es beim Goodwill die meisten Einzelfehler bei den Überprüfungen der Jahresabschlüsse. Weiterlesen

Serie Bilanzskandale: Immaterielles Vermögen aufpumpen mit illegalen Mitteln

Ein selbst erstelltes Katalogkonzept ist kein aktivierungsfähiges Vermögen

In den kommenden Monaten schauen wir uns die Vorgehensweise der Bilanzfälscher genauer an. Bei den Beispielen werden Sie sehen, dass der Kreativität bei der Fälschung keine Grenzen gesetzt sind. Wenn diese Energie in die Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle eingesetzt werden würde, wäre das Ergebnis langfristig sicherlich besser. Wie bereits erwähnt stammen die Beispiele nicht aus meiner eigenen Feder, sondern haben sich tatsächlich so abgespielt. Heute beginnen wir mit dem Aufpumpen des immateriellen Vermögens. Weiterlesen

Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten – Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 02.07.2019 – IX R 13/18 bekräftigt.

Zum Hintergrund

Mit Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) geändert. Der Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestand bereits seit 2008. Im Jahr 2008 erfolgte nämlich die Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). In der zitierten Entscheidung hat der BFH angekündigt, die bisherigen Grundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war.

Im Streitfall ist das Finanzgericht dieser Rechtsprechung entgegengetreten. Weiterlesen