Verpflegungsaufwand: Steuerrecht vs. Sozialversicherungsrecht

Als Steuerberater und Fachautor ist man schnell geneigt, bei der Steuerfreiheit von Leistungen den Satzbestandteil „und sozialversicherungsfrei“ hinzuzufügen, also etwa „Der Arbeitgeber darf Spesen bis zu 14 Euro arbeitstäglich steuer- und sozialversicherungsfrei“ zahlen, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist. Doch die Regel „Steuerfreiheit = Beitragsfreiheit“ enthält mehr Ausnahmen als man denken mag.

Diese Erfahrung musste kürzlich ein Arbeitgeber in einem Berufungsverfahren vor dem LSG München machen. Weiterlesen

Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber: Kürzung von Pauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Es gelten insoweit bestimmte Pauschalen. Werden die Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers beköstigt, wird der entsprechende Verpflegungspauschbetrag gekürzt und auf die Versteuerung des Vorteils verzichtet. Die Kürzung beträgt 20 % des Verpflegungspauschbetrages für ein Frühstück (4,80 EUR) und 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (je 9,60 EUR).

Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass die Kürzung erfolgt, wenn die „Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte“ gewährt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Was aber gilt für Arbeitnehmer, die gar keine „erste Tätigkeitsstätte“ haben?

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Keine Verpflegungspauschalen für Lokführer einer Werksbahn

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen ist jedoch u.a. eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte. Das FG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, denn er arbeitet nicht außerhalb seiner Tätigkeitsstätte (FG Köln, Urteil vom 11.7.2018, 4 K 2812/17).

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