BFH bestätigt: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung auch ohne erste Tätigkeitsstätte

Mit seinem aktuellen Urteil vom 12.07.2021 (VI R 27/19) hat der BFH entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das richtungsweisende Urteil ist eine schlechte Nachricht für alle Arbeitnehmer, die ohne ortsfeste Tätigkeitsstätte ihre Arbeit an Bord von Fahrzeugen ausführen und bei mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnort von ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung unentgeltlich verpflegt werden.

Die Entscheidung im Überblick

Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, sind nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG für die dem Arbeitnehmer entstandenen beruflichen Mehraufwendungen Verpflegungspauschalen anzusetzen. Auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte können bei längerer beruflicher Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen beanspruchen. Weiterlesen

Ab 2020: Änderungen bei der Lohnsteuer

Das bisherige Gesetzgebungsverfahren sieht eine ganze Reihe von Änderungen im Bereich der Lohnsteuer vor. Auf drei davon soll an dieser Stelle hingewiesen werden:

Weiterlesen

Hat ein Versicherungskaufmann eine erste Tätigkeitsstätte?

Außendienstmitarbeiter sind zumeist daran interessiert, dass der Sitz ihres Arbeitgebers steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte gewertet wird. Denn dann können sie ihre Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrt-Km abziehen und die Verpflegungspauschalen werden ihnen gewährt, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind.

Weiterlesen

Keine Verpflegungspauschalen für Lokführer einer Werksbahn

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen ist jedoch u.a. eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte. Das FG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, denn er arbeitet nicht außerhalb seiner Tätigkeitsstätte (FG Köln, Urteil vom 11.7.2018, 4 K 2812/17).

Weiterlesen