Vorzeitiges Ende der Umsatzsteuersenkung für Gaslieferungen?

Die Ampelregierung ist aktuell uneins über eine vorzeitige Rückkehr zu einer höheren Gas-Mehrwertsteuer. Worum geht es, was spricht dafür und was dagegen? Wird das Heizen im Winter 2023/24 wieder teurer?

Hintergrund

Nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine schnellten die Gaspreise in Deutschland in die Höhe. Die Bundesregierung reagierte hierauf mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen, insbesondere dem EWPBG und dem StromPBG. Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl 2022 I S. 1743) wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz rückwirkend ab 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert; das war Teil des Dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Einzelheiten hat das BMF in einem Schreiben vom 25.10.2022 (III C 2 – S 7030/22/10016 :005) erläutert. Jetzt will der Bundesfinanzminister die Steuerermäßigung vorzeitig mit Ablauf des 31.12.2023 aufheben, der Umsatzsteuersatz soll wieder auf 19 Prozent angehoben werden; die SPD hat bereits Bedenken geäußert.

Vorzeitiges Ende der Mehrwertsteuersenkung: Welche Mehrkosten wären damit verbunden? Weiterlesen

Update: Kommt die Senkung der Umsatzsteuer auf Covid-19-Impfstoff, Tests & Co.?

Die Bundesregierung prüft eine Senkung der Umsatzsteuer auf Covid-19-Impfstoffe und -Tests. Das teilt sie in einer Antwort (BT-Drs. 19/27702) auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/27037) mit.

Rechtlicher Hintergrund

Den Aufwand für die Testungen in Testzentren trägt in der Regel die öffentliche Hand; nicht anders verhält es sich bei Corona-Schutzimpfungen.  Unternehmen, die in ihren Betrieben Corona-Tests für ihr Personal anbieten, tragen demgegenüber den damit verbundenen finanziellen Aufwand selbst.

Für Tests in Corona-Testzentren auf Länderebene gibt es bislang weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsanweisung zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Weiterlesen

Adieu Mehrwertsteuersenkung!

Am 31.12.2020 endete die befristete (allgemeine) Mehrwertsteuersenkung. Seit 1.1.2021 gelten wieder die alten Mehrsteuersätze, nur in der Gastronomie gelten noch bis 30.6.2021 Sonderreglungen. Eine Bewertung.

Hintergrund

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2020 I S. 1512) erfolgte die befristete Einführung (01.07.2020 bis 31.12.2020) der Senkung des Regel-Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % und des halbierten Steuersatzes von 7 auf 5 %. Bereits zuvor war die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) ab dem 1.7.2020 befristet bis 30.6.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt worden. Ab 01.07.2021 gilt dann auch dort wieder der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.

Nur beschränkter volkswirtschaftlicher Effekt der Umsatzsteuersenkung

Die allgemeine Senkung der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr sollte vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie den Privatkonsum ankurbeln, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln. Demgegenüber hatte die bereits zuvor beschlossene Senkung der Umsatzsteuersätze in der Gastronomie das Ziel, das Hotel- und Gaststättengewerbe gezielt zu fördern.

Allerdings hat sich gezeigt, dass die beabsichtigten Konsumeffekte weitgehende ausgeblieben sind: Eine Ifo-Umfrage vom Spätherbst 2020 hat ergeben, dass sich das Konsumverhalten der Deutschen wegen der Umsatzsteuersenkung kaum verändert hat. Der gesamtwirtschaftliche Konsumeffekt wird auf 6,3, Mrd. Euro geschätzt, nachdem Ende Juni noch ein Schub von 6,5 Mrd. Euro (0,2 Prozent der Wirtschaftsleistung) angenommen worden war. Das sind im Vergleich zu den Konsumausgaben des Jahres 2019 gerade mal 0,6 Prozent Zuwachs in 2020, die auf die Umsatzsteuersenkung ab 1.7.2020 zurückzuführen sind. Dem stehen Kosten der (allgemeinen) Mehrwertsteuersenkung von rund 20 Mrd. Euro gegenüber, die das BMF beziffert hat.

Bewertung

Eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt: Die Wirkung der Umsatzsteuersenkung als Konsumtreiber war marginal und volkswirtschaftlich zu vernachlässigen. Spürbar und nachhaltig wäre die Senkung nur gewesen, wenn sie beizeiten deutlich verlängert worden wäre, also nicht bloß ein Schnellschuss, eine zeitlich beschränkte, coronabedingte politische „Morgengabe“ geblieben wäre. Deshalb ist richtig, die Mehrwertsteuersenkung im aktuellen finanzpolitischen Umfeld nicht weiter verlängern, schon der immensen Kosten wegen. Ein Abriss des Privatkonsums wird mit der Rückkehr zu den alten Umsatzsteuersätzen kaum verbunden sein. Immerhin tritt am 1.1.2021 das geänderte Gesetz über den Solidaritätszuschlag in Kraft, dass rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der tariflichen Einkommensteuer) befreit, weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler in Stufen deutlich entlastet. Dies sollte Konsumanreiz genug sein, auch wenn rund 3,5 Prozent der Steuerzahler als sog. „Besserverdiener“ bei der Soli-Senkung leer ausgehen.

Quellen

ifo Institut: Senkung der Mehrwertsteuer gibt Wirtschaft Schub von 0,2 Prozentpunkten | Pressemitteilung | ifo Institut

Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie?

Die Wirtschaftsminister der Länder fordern, die befristet geltende Senkung der Umsatzsteuersätze zu entfristen und überdies auch den Steuersatz auf Getränke zu senken.

Was ist von diesem Plan zu halten?

Hintergrund

Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz ab dem 1.7.2020 befristet bis 30.6.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt (v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385). Mit dem Zweiten Corona-SteuerhilfeG wurde für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 überdies der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt (v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512). Überlegungen, diese allgemein geltende Senkung mit Rücksicht auf den administrativen Aufwand der Wirtschaft und der Finanzverwaltung bei der ab 1.1.2021 erforderlichen „Rückabwicklung“ hat die Politik eine Absage erteilt. Ab 01.07.2021 gilt dann wieder der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.

Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz

In ihren Beschlüssen vom 30.11.2020 beklagt die Wirtschaftsministerkonferenz nun die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Tourismuswirtschaft. „Vor diesem Hintergrund hält die Wirtschaftsministerkonferenz es für erforderlich, die vorgesehene Befristung auf ein Jahr zu überprüfen und bei Fortdauern des Pandemiegeschehens zu gegebener Zeit zu verlängern“ (WMK- Beschluss v. 30.11.2020, Nr. 1.2 Ziff.3). Weiterlesen