Da Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterfallen, wird es für das Veranlagungsjahr 2020 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Und: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob das wirklich allen Empfängern von Kurzarbeitergeld bekannt ist? Ich möchte das bezweifeln.
Zwar haben sich einige Oppositionsparteien im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2020 dafür stark gemacht, auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld und/oder auf die Abgabepflicht einer Steuererklärung zu verzichten. Zudem scheint es der Interessenvertretung der Finanzbeamten, genauer gesagt der Deutschen Steuergewerkschaft, vor der Mehrarbeit zu grauen. Doch es hilft nichts: Es bleibt bei der Steuererklärungspflicht. Diese wird nicht abgeschafft und nicht ausgesetzt.
Es sollte auch niemand darauf vertrauen, dass der Kelch schon irgendwie an ihm vorüberziehen wird. Die Finanzverwaltung wird früher oder später alle “erwischen”, die sich ihrer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – bewusst oder unbewusst – entzogen haben. Weiterlesen