Bilanzierungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG bei ausländischer Bilanzierungspflicht?

Das Einkommensteuergesetz kennt verschiedene Arten der Gewinnermittlung, wobei der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung darstellt. Steuerpflichtige, die allerdings weder gesetzlich buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, haben das Wahlrecht, hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1EStG durchzuführen. In diesem Falle wird ein Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach dem Zuflussprinzip ermittelt.

Fraglich war bisweilen, ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auch möglich ist, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. Der BFH hat dies nunmehr verneint (Urteil v. 20.04.2021 – IV R 3/20).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Zwei GbRs waren als Kommanditistinnen an einer Personengesellschaft in Luxemburg beteiligt, welche einer GmbH & CO KG nach deutschen Recht entsprach und vor allem Goldhandel betrieb. Sie war nach luxemburgischem Recht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet und erstellte gleichzeitig für die Besteuerung der Gesellschafter in Deutschland Einnahmen-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG. Weiterlesen

Auslandsentsendung von Mitarbeitern: BFH entscheidet zur ersten Tätigkeitsstätte

Mitarbeiter international tätiger Konzerne werden oftmals für einige Jahre ins Ausland entsandt, um dort in einem Tochterunternehmen oder in einer Zweigniederlassung tätig zu werden. Mitunter schließen die Mitarbeiter – freiwillig oder aus einem gewissen Sachzwang heraus – eigenständige Arbeitsverträge mit dem aufnehmenden Unternehmen, während der Vertrag in der Heimat ruhend gestellt wird. Dennoch werden ihnen vom Arbeitgeber Wohnkostenzuschüsse und Reisekostenerstattungen, etwa für Flüge in die Heimat, gezahlt.

Zur alten, bis 2013 gültigen Rechtslage hatte der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Urteil vom 10.4.2014, VI R 11/13). Doch das steuerliche Reisekostenrecht hat sich im Jahre 2014 grundlegend geändert und so war der BFH erneut gefragt. In drei Fällen, die er jüngst entscheiden hat, ging es offenbar jeweils um Mitarbeiter des VW-Konzerns, die für drei bzw. vier Jahre in die USA entsandt wurden, um dort in einem Werk des Konzerns tätig zu sein. Es wurden lokale Arbeitsverträge mit der US-Gesellschaft geschlossen. Weiterlesen

Kurzarbeitergeld: Steuererklärungspflicht wird nicht ausgesetzt

Da Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterfallen, wird es für das Veranlagungsjahr 2020 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Und: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob das wirklich allen Empfängern von Kurzarbeitergeld bekannt ist? Ich möchte das bezweifeln.

Zwar haben sich einige Oppositionsparteien im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2020 dafür stark gemacht, auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld und/oder auf die Abgabepflicht einer Steuererklärung zu verzichten. Zudem scheint es der Interessenvertretung der Finanzbeamten, genauer gesagt der Deutschen Steuergewerkschaft, vor der Mehrarbeit zu grauen. Doch es hilft nichts: Es bleibt bei der Steuererklärungspflicht. Diese wird nicht abgeschafft und nicht ausgesetzt.

Es sollte auch niemand darauf vertrauen, dass der Kelch schon irgendwie an ihm vorüberziehen wird. Die Finanzverwaltung wird früher oder später alle „erwischen“, die sich ihrer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – bewusst oder unbewusst – entzogen haben. Weiterlesen

Krankentagegeld aus Schweizer Versicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG). Jüngst musste das FG Baden-Württemberg entscheiden, wie Krankentagegelder einer Schweizer Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung in Deutschland steuerlich zu behandeln sind. Danach gilt: Die Leistungen sind steuerfrei sind und werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (Urteile vom 8.5.2019, 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18).

Der Sachverhalt der beiden Fälle ähnelte sich: Die Kläger wohnten in Deutschland und waren bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Als Grenzgänger waren sie in Deutschland steuerpflichtig. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils „Krankentaggeld“ aus und verrechneten dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggelder. In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger. Das Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz und damit auch die Einkommensteuer. Weiterlesen

Was wurde eigentlich aus den Goldfinger-Modellen?

Vor gut sechs Jahren sorgten die Goldfinger-Gestaltungen für einiges Aufsehen im Politbetrieb. Inzwischen sind die Modelle so tot wie das Bondgirl aus dem namensverwandten Filmklassiker. Weil das Finanzministerium – wie so häufig bei den großen Steuerschlupflöchern – viel zu spät reagierte, dürfte ein Schaden von mehreren hundert Millionen Euro entstanden sein. In den nächsten Monaten sollen die letzten Altfälle von den Gerichten entschieden werden.

Ich erinnere ich noch gut an das Jahr 2011 zurück, als ich erstmals von der Gestaltung hörte. Und noch immer lässt sich die Begeisterung über die Schlichtheit des Modells kaum ausdrücken: Ein Gutverdiener investiert gegen Jahresende eine gute Million Euro in den Goldkauf im Ausland. Anfang Januar stößt er das Edelmetall wieder ab. Und das war es schon. Mit der richtigen Ausgestaltung im Detail ließ sich – vereinfacht – mit nur dieser einen, wirtschaftlich mehrwertlosen Transaktion eine halbe Million Euro Steuern sparen. Noch heute mag man nicht recht glauben, dass man sich auf legale Weise derart einfach dem fiskalischen Zugriff entziehen konnte. Weiterlesen