Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Regelung wird angesichts des Ukrainekrieges bis zum 30.9.2022 verlängert.
Hintergrund
Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie bewährt. Um während der Pandemie Massenentlassungen zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber vorübergehen die Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld gelockert, die Dauer der Zahlung und die Höhe des Kurzarbeitergelds angehoben – ich habe in diesem Blog mehrfach berichtet.
Was hat der Verordnungsgeber beschlossen?
Eigentlich wäre die bisherige Regelung beim erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld am 30.6.2022 ausgelaufen. Nach dem Beschluss der Bunderegierung (§ 421 c Abs. 5 SGB III) wird allerdings die Frist des § 421 c Abs. 4 S. 1 SGB III bis zum Ablauf des 30.9.2022 verlängert. Diese Verlängerung gilt seit 1.7.2022 (BGBl 2022 I S. 985) und tritt automatisch mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft – es sei denn, die Bundesregierung beschließt eine abermalige Verlängerung.
Praktische Auswirkungen
Mit der beschlossenen Verlängerung gelten die Erleichterungen beim Antrag auf Kurzarbeitergeld weiterhin fort. Das bedeutet in der Praxis: Weiterlesen