Update: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld entfällt am 30.6.2023

Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 21.6.2023 laufen die Regelungen beim erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des 30.6.2023 aus. Was gilt dann?

Hintergrund

Ich habe im Blog wiederholt berichtet: Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie waren für viele eine Zerreißprobe. Bei rückläufiger Wirtschaftsleistung standen viele Unternehmen vor der Frage, sich aus Kostengründen von Teilen der Belegschaft trennen zu müssen – von Fachkräften, die nach der Krise händeringend gesucht werden. Deshalb wurde vom Bund bereits 2022 der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Während der Corona-Pandemie konnte auf diese Weise das hohe Beschäftigungsniveau von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld waren während der Corona-Pandemie beschlossen und durch Verordnungsermächtigung des BMAS mehrfach verlängert worden, zuletzt im Dezember 2022 bis 30.6.2023.

Insgesamt ist inzwischen die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die meisten Unternehmen befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten.

Was gilt ab 1.7.2023?

Die bisherigen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld waren bis zum 30.6.2023 befristet. Die Erleichterungen fallen jetzt weg. Das bedeutet: Weiterlesen

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang wird bis 30.9.2022 verlängert

Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Regelung wird angesichts des Ukrainekrieges bis zum 30.9.2022 verlängert.

Hintergrund

Kurzarbeit hat sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie bewährt. Um während der Pandemie Massenentlassungen zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber vorübergehen die Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld gelockert, die Dauer der Zahlung und die Höhe des Kurzarbeitergelds angehoben – ich habe in diesem Blog mehrfach berichtet.

Was hat der Verordnungsgeber beschlossen?

Eigentlich wäre die bisherige Regelung beim erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld am 30.6.2022 ausgelaufen. Nach dem Beschluss der Bunderegierung (§ 421 c Abs. 5 SGB III) wird allerdings die Frist des § 421 c Abs. 4 S. 1 SGB III bis zum Ablauf des 30.9.2022 verlängert. Diese Verlängerung gilt seit 1.7.2022 (BGBl 2022 I S. 985) und tritt automatisch mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft – es sei denn, die Bundesregierung beschließt eine abermalige Verlängerung.

Praktische Auswirkungen

Mit der beschlossenen Verlängerung gelten die Erleichterungen beim Antrag auf Kurzarbeitergeld weiterhin fort. Das bedeutet in der Praxis: Weiterlesen

Bundesrat billigt Verlängerung Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Am 11.3.2022 hat der Bundesrat die Verlängerung der Corona-Sonderegeln bis 30.6.2022 gebilligt – in einer Entschließung aber auch Kritik geübt; eine Einordnung und Bewertung.

Hintergrund

Bereits am 9.2.2022 hatte das Bundeskabinett eine Verlängerung der bisherigen Regeln für eine erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Mit der jetzt vom Bundesrat bewilligten Verlängerung wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert (aktuell beträgt sie 24 Monate). Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten. Bis zum 30.6.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt.

Wie ist das einzuordnen und zu bewerten?

Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden. Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert haben, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, formuliert es die amtliche Begründung zur jetzt beschlossenen Verlängerung. Dazu habe ich meine Bedenken bereits unlängst im Blog formuliert: Weiterlesen

Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld erneut verlängert – Risiken und Nebenwirkungen

Der Bundestag hat am 18.2.2022 mit nachfolgender Zustimmung des Bundesrates die Sonderregeln für den Bezug von erhöhtem Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert. Ungeteilte Zustimmung verdient das allerdings nicht.

Hintergrund

Bereits am 9.2.2022 hatte das Bundeskabinett eine Verlängerung der bisherigen Regeln für eine erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben dem jetzt zugestimmt (s. hierzu NWB Online-Nachricht: Bundestag beschließt Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld). Mit der jetzt beschlossenen Verlängerung wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Wie ist die abermalige Verlängerung zu bewerten?

Kurzarbeit hat sich vor allem wegen der verlängerten Bezugsdauer und der Zugangserleichterungen als wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der Corona-Pandemie erwiesen. Andernfalls hätten vermutlich Millionen von Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verloren. Nach Ansicht der Bundesregierung soll die jetzige Verlängerung der Corona-Sonderregeln sicherstellen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden – das ist löblich. Aber Risiken und Nebenwirkungen bleiben. Weiterlesen

Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis 31. März 2022 verlängert

Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat abermals die Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert (BGBl 2021 I S. 5162) Ein gutes Zeichen für alle Beschäftigten, die in der Corona-Pandemie weiterhin von Kurzarbeit betroffen sind.

Dies betrifft u.a. den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld. Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 Prozent beträgt. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Wie sind die praktischen Konsequenzen zu bewerten?

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Pandemie war bereits mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugVerlV) für maximal 24 Monate bis Ende März 2022 verlängert worden. Allerdings wurde die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge dabei auf die Hälfte reduziert. Auch die bislang geltenden Aufschläge auf 70/80 Prozent des Nettolohns bzw. in Fällen mit Kind auf 77/87 Prozent wurden durch die KugVerlV „kassiert“. Weiterlesen

Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert

Am 15.9.2021 hat das Bundeskabinett die Zugangserleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021 verlängert. Wer davon profitiert und was davon zu halten ist.

Hintergrund

Die Erleichterungen beim Bezug vom Kurzarbeitergeld haben während der Corona-Pandemie wirksam vor einer Massenarbeitslosigkeit geschützt. Grundlage des Bundes hierfür waren das Beschäftigungssicherungsgesetz und die vom Bundeskabinett auf Vorlage des BMAS beschlossenen Kurzarbeitergeldverordnungen. Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 9.6.2021 mit der 3.ÄndV zur Änderung der KurzarbeitergeldVO den Handlungsrahmen ausgeweitet.

Was gilt jetzt bis Jahresende 2021?

Jetzt hat das Bundeskabinett am 15.9.2021 beschlossen, die erweiterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeträge für Arbeitgeber bis 31.12.2021 zu verlängern. Die Änderungen treten nach Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das bedeutet: Weiterlesen

Sollten die Corona-Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld abermals verlängert werden?

Zur Bewältigung der Corona-Folgen soll der derzeitige erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld abermals verlängert werden. Wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Ich habe mehrfach berichtet: Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise am deutschen Arbeitsmarkt hat der Bund einen erleichterten Zugang zum Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen, um einen rapiden, coronabedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Diese Regelungen wurden mehrfach verlängert. Derzeit können Betriebe, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit einführen, einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bekommen. So reicht es aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt 30 Prozent). Auch Leiharbeitskräfte können Kurzarbeitergeld bekommen. Der Staat erstattet außerdem die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig ‑ ab Oktober 2021 würden die Beiträge nachaktueller Rechtslage nur noch zur Hälfte übernommen.

MPK-Konferenz empfiehlt Verlängerung des erleichterten Zugangs

Der Beschluss der Ministerpräsidenten/innen der Bundeskanzlerin (MPK) vom 10.8.2021 sieht unter TOP 2 (Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie), Ziff.7 S. 2 vor, dass die Länder den Bund bitten, neben der Überbrückungshilfe auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängern. In Diskussion ist dabei eine Verlängerung bis 31.12.2021.

Was ist von der Verlängerungsplänen zu halten?

Richtig ist, dass der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld eine wichtige Funktion zur Vermeidung eines starken Anstiegs der Arbeitslosigkeit erfüllt hat. Weiterlesen

Update Kurzarbeit: Bund verlängert die Corona Sonderregeln bis Ende September

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt, der am 9.6.2021 im Bundeskabinett beschlossen worden ist: Die Sonderregelungen für Kurzarbeit werden bis 30.9.2021 verlängert.

Hintergrund

In der Corona-Krise haben Kurzarbeit und Regelungen zum Kurarbeitergeld dazu beigetragen, dass Unternehmen auch in der Krise Fachkräfte „an Bord halten“ konnten, die sie bei Re-Start dringend benötigen. Über die Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld, die der Bund beschlossen hat, habe ich in diesem blog wiederholt berichtet (link). Jetzt hat die Bundesregierung auf Vorschlag des BMAS ein weiteres (letztes?) Mal die Regelungen verlängert bis Ende September 2021.

Was ist jetzt beschlossen worden?

Folgende bisher bis Ende Juni 2021 befristeten Corona‑Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld sollen bis Ende September 2021 verlängert werden: Weiterlesen

Update Kurzarbeitergeld: Schutz vor Arbeitslosigkeit und Verlängerung bis 31.12.2021

Das Kurzarbeitergeld hat in der Corona-Pandemie wirkungsvoll vor einer Massenarbeitslosigkeit geschützt. Aber wie geht’s jetzt bei ersten Anzeichen zaghafter Lockerungen weiter?

Hintergrund

Nach einer Umfrage des ifo Instituts ist die Kurzarbeit im März 2021 um rd. 200 Tsd. auf 2,7 Mio. Personen gesunken (nach 2,9 Mio. KUG-Personen im Februar). In der Industrie sank der Anteil der Kurzarbeiter auf 6,3 % der Beschäftigten (von 7,1 %). Die leichten Lockerungen haben auch im Handel und im Gastgewerbe zu einem Rückgang geführt. Im Handel sank der Anteil von 17,8 % auf 15,8 % der Beschäftigten, im Gastgewerbe von 54,0 % auf 50,8 %. Der positive Trend hat sich auch im April 2021 fortgesetzt.

Wie geht´s weiter mit der coronabedingten Kurzarbeit?

Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BGBl 2020 I S. 2691) sowie zwei Verordnungen aus 2020 gewährleisten, dass die aktuellen Regelungen bis Ende 2021 gelten. Das bedeutet: Weiterlesen

Kurzarbeitergeld: Steuererklärungspflicht wird nicht ausgesetzt

Da Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterfallen, wird es für das Veranlagungsjahr 2020 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Und: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob das wirklich allen Empfängern von Kurzarbeitergeld bekannt ist? Ich möchte das bezweifeln.

Zwar haben sich einige Oppositionsparteien im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2020 dafür stark gemacht, auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld und/oder auf die Abgabepflicht einer Steuererklärung zu verzichten. Zudem scheint es der Interessenvertretung der Finanzbeamten, genauer gesagt der Deutschen Steuergewerkschaft, vor der Mehrarbeit zu grauen. Doch es hilft nichts: Es bleibt bei der Steuererklärungspflicht. Diese wird nicht abgeschafft und nicht ausgesetzt.

Es sollte auch niemand darauf vertrauen, dass der Kelch schon irgendwie an ihm vorüberziehen wird. Die Finanzverwaltung wird früher oder später alle „erwischen“, die sich ihrer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – bewusst oder unbewusst – entzogen haben. Weiterlesen