Wofür ist eigentlich die „Überbrückungshilfe Plus“ gezahlt worden?

Wer weiß eigentlich noch genau, welche Förderrichtlinien während der Corona-Pandemie für die jeweiligen Sofort- und Überbrückungshilfen galten? Die haben sich damals so oft geändert, dass man schon einmal durcheinander geraten konnte. Unzählige Verwaltungsgerichte durften und dürfen sich noch mit der Frage befassen, nach welchen Parametern die Soforthilfen tatsächlich zu berechnen waren. Neben den Verwaltungsgerichten sind nun auch die Finanzgerichte an der Reihe, um eine Art Ahnenforschung zu betreiben.

Kürzlich ist das FG Düsseldorf der Frage nachgegangen, ob die Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich oder tatsächlich – auch – zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten gezahlt wurde. Es hat sich für eine Besteuerung entschieden, aber die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E). Weiterlesen

Bilanzierungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG bei ausländischer Bilanzierungspflicht?

Das Einkommensteuergesetz kennt verschiedene Arten der Gewinnermittlung, wobei der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung darstellt. Steuerpflichtige, die allerdings weder gesetzlich buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, haben das Wahlrecht, hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1EStG durchzuführen. In diesem Falle wird ein Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach dem Zuflussprinzip ermittelt.

Fraglich war bisweilen, ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auch möglich ist, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. Der BFH hat dies nunmehr verneint (Urteil v. 20.04.2021 – IV R 3/20).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Zwei GbRs waren als Kommanditistinnen an einer Personengesellschaft in Luxemburg beteiligt, welche einer GmbH & CO KG nach deutschen Recht entsprach und vor allem Goldhandel betrieb. Sie war nach luxemburgischem Recht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet und erstellte gleichzeitig für die Besteuerung der Gesellschafter in Deutschland Einnahmen-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG. Weiterlesen

Einnahmen-Überschussrechner: Was gilt nun eigentlich in Bezug auf empfangene Hotelgutscheine?

Folgender Fall ist nun in der Praxis häufig anzutreffen: Im Jahre 2019 hat ein Einnahmen-Überschussrechner ein Hotel oder eine Fahrkarte gebucht und auch sofort bezahlt. Die Übernachtung oder die Fahrt selbst sollten erst im Laufe des Jahres 2020 stattfinden. Aufgrund der Zahlung in 2019 wurde die Betriebsausgabe auch in 2019 erfasst. Nun erhält der Einnahmen-Überschussrechner im Jahre 2020 einen oder mehrere Gutscheine, um seine betrieblich bedingte Reise später antreten zu können (lassen wir einmal die Frage, ob die „Gutscheinlösung“ rechtens ist, außen vor). Nun stellt sich die Frage, ob der empfangene Gutschein im Jahre 2020 – zunächst – als Betriebseinnahme – zu erfassen ist, bevor er – etwa im Jahre 2021 – bei Einlösung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.

Ich gebe zu: Ich weiß es nicht und hoffe auf Ihre Mithilfe bzw. rege Diskussion. Wie würden Sie den Fall – ertragsteuerlich – lösen? An die umsatzsteuerlichen Probleme will ich erst gar nicht denken (siehe hierzu aktuell: Grambeck in NWB 21/2020, S. 1532). Weiterlesen