Erst im November berichtete ich über ein mögliches Passivierungsverbot beim Rangrücktritt und erläuterte im Beitrag „Passivierungsverbot beim Rangrücktritt beachten“, wie dieses verhindert werden kann. Weiterlesen
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Passivierungsverbot beim Rangrücktritt beachten
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt. Weiterlesen
Steuerberater muss Wirksamkeit eines Rangrücktritts nicht prüfen
Einen schönen Teilerfolg konnte eine Steuerberatungsgesellschaft vor dem LG Münster für sich verbuchen. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Mandanten beauftragt worden, hat dabei aber wohl übersehen – oder nicht hinreichend geprüft –, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch ist die Insolvenzreife offenbar zu spät festgestellt worden und es kam zu einem Insolvenzverschleppungsschaden von rund 235.000 Euro.
Der Insolvenzverwalter wollte die Steuerberatungsgesellschaft daraufhin in Anspruch nehmen. Doch das LG Münster hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht und wie folgt entschieden: „Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob ein Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft juristisch prüfen muss und darf, verneint die Kammer.“ Und weiter: „Der Steuerberater hat bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtliche Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.“ Weiterlesen
Rangrücktrittsvereinbarung nachträglich anpassen?
Der BFH hat mit Urteil vom 15.4.2015 (I R 44/14) entschieden, dass Verbindlichkeiten, für die ein Rangrücktritt vereinbart worden ist, grundsätzlich auszubuchen sind, wenn eine Tilgung der Schulden aus freiem Vermögen nicht vereinbart worden ist. In der Praxis gibt es sicherlich zahlreiche Rangrücktrittsvereinbarungen, die den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung nicht genügen, bei denen aber durchaus eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit unterbleiben soll. Hier stellt sich die Frage, ob eine rückwirkende bzw. nachträgliche Anpassung einer Rangrücktrittsvereinbarung zulässig ist. Steuerlich gibt es zu dieser Frage – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings lohnt ein Blick ins Zivilrecht. Weiterlesen
Wenn die Rechtsprechung kein Recht mehr spricht – BFH und Handelsbilanzrecht
In einem früheren Beitrag wurde die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung eines Rangrücktritts vor dem Hintergrund jüngerer finanzgerichtlicher Entscheidungen erörtert. Nun liegt hierzu ein Urteil des BFH vor, das durchaus Anlass zu weiterer Diskussion gibt. Im Urteil geht es vor allem um die Frage, ob eine Erklärung, die mit Rangrücktritt versehene Schuld erst zu tilgen, sofern dies aus künftigem Bilanzgewinn möglich ist, zu einer Ausbuchung der Schuld führt. Weiterlesen
Rangrücktritt zur Sicherung der Unternehmensfortführung – Folgen in Handels- und Steuerbilanz
In der Praxis kommt es immer wieder einmal zur Situation der Bestandsgefährdung eines Unternehmens. Spätestens wenn ohne weitere Maßnahmen die Fortführungsannahme nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, stellt sich insbesondere für Geschäftsführung und Gesellschafter die Frage nach Hilfsmaßnahmen, um eine Bilanzierung auf Liquidationsbasis zu vermeiden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Um eine Schuld aus dem Überschuldungsstatus zu eliminieren und damit eine rechnerische Überschuldung abzuwenden, kann insbesondere der Gesellschaftergläubiger für seine Darlehensforderungen einen expliziten Rangrücktritt noch hinter die nachrangigen Ansprüche nach § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 InsO). Probleme können sich in diesem Zusammenhang steuerlich ergeben: „Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind“ (§ 5 Abs. 2a EStG). Weiterlesen