Architekt haftet nicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen

Vor den Zivilgerichten geht es immer wieder einmal um die Frage, ob Makler, Handwerker oder Architekten für entgangene steuerliche Vergünstigungen haften müssen bzw. ob diese eine Pflicht zur steuerlichen Beratung in ihrem Geschäftsfeld haben.

Vor einiger Zeit hat der BGH entschieden, dass einen Makler keine vertragliche Nebenpflicht trifft, steuerrechtliche Fragen zu prüfen (BGH, Urteil vom 12.7.2018, I ZR 152/17). Abweichendes gelte im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.

Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, sei aber nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist (vgl. Blog „Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist – Immobilienmakler haftet nicht für Steuernachzahlung“).

Einen Handwerker trifft keine Aufklärungspflicht in Bezug auf § 35a EStG. Nach Auffassung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt sei die Steuerthematik zu lose mit der Hauptleistung verknüpft, um eine entsprechende Aufklärungspflicht ableiten zu können. Das gelte selbst dann, wenn eine entsprechende Hinweisgebung branchenüblich ist (Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Urteil vom 8.3.2021). Auf das Urteil hat mein Blogger-Kollege Matthias Trinks hingewiesen (vgl. Blog Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?).

Nun hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die unvollständige Grundlagenermittlung eines Architekten nicht zur Schadensersatzpflicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen führt (Urteil vom 25.4.2022, Az. 29 U 185/20). Weiterlesen

Serie Reformen der Abschlussprüfung (Teil 1): Abschaffung des Haftungsprivilegs für Wirtschaftsprüfer?

Durch die Reformen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat sich auch in der Abschlussprüfung einiges verändert. Da die Reformen jedoch aufgrund der anstehenden Bundestagswahl im letzten Jahr parallel zur Aufarbeitung des Wirecard-Skandals im Untersuchungsausschuss erfolgt sind, bedarf es weiterer Diskussionen. Das Thema Joint Audit hatte ich bereits an mehreren Stellen diskutiert.

In dieser kleinen Reihe möchte ich weitere Themen betrachten und mit der Frage starten, ob das Haftungsprivileg für die Wirtschaftsprüfung abgeschafft werden sollte. Bevor ich in die Diskussion einsteige, erlauben Sie mir ein paar einleitende Worte: Die separat diskutierten Themen sollten meines Erachtens bei einer Diskussion beispielsweise im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jedoch zusammengefasst erfolgen. Was bedeutet dies? Wenn wir über eine weitere Haftungsausweitung sprechen, sollte auch das Thema Honorar des Abschlussprüfers betrachtet werden. Weiterlesen

Die Haftung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach § 102 StaRUG – Alter Wein in neuen Schläuchen oder echtes Haftungsrisiko?

Mit Wirkung zum 1.1.2021 hat der Gesetzgeber ein neues Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) erlassen. Wichtigster Baustein ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG), der neben neuen Möglichkeiten außerinsolvenzlicher Restrukturierungen von Unternehmen auch neue Haftungsnormen für Berater normiert.

Gerade wenn der Gesetzgeber Haftung neu normiert, ist stets Vorsicht geboten und die eigenen Prozesse sind zu hinterfragen. Was auf Berater zukommt und welche Stolpersteine zu beachten sind, darauf will ich in meinem ersten Beitrag hier im Blog eingehen.

Ist diese Haftung neu?

Das Gesetz und die Norm sind neu. Nach § 102 StaRUG haften Berater, also insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte für Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen. Das ist nicht per se neu. Bereits 2017 hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 26.1.2017 (IX ZR 285/14) entschieden, dass für Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Mandanten gewisse Prüfungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bestehen, deren Unterlassen zu einer Haftung führen kann. Auch Berufsvereinigungen wie die Bundessteuerberaterkammer haben dies in Hinweisen bereits aufgenommen.

Wen trifft eine derartige Pflicht?

Die genannten Berater (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die einen Jahresabschluss für ihre Mandanten erstellen, müssen diese auf das Vorliegen möglicher Insolvenzantragsgründe und Folgepflichten ausdrücklich hinweisen. Weiterlesen

FISG – „Fiese“ Haftung für WP´s?

Die Frage der Haftung des Abschlussprüfers wurde im Blog schon verschiedentlich angesprochen. Bisher bestand für den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Vornahme gesetzlicher Abschlussprüfungen eine Haftungsbegrenzung, soweit kein Vorsatz gegeben war. Aus Anlass des Falles „Wirecard“ wurde nun mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eine gesetzliche Neuregelung geschaffen und die Haftung ausgeweitet.

Nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. war der Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt und dadurch den Mandanten oder ein verbundenes Unternehmen schädigt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Lag nur Fahrlässigkeit des Prüfers bei der Durchführung vor, war die Ersatzpflicht auf eine Million Euro und bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, auf vier Millionen Euro beschränkt (§ 323 Abs. 2 HGB a.F.).

Mit dem FISG hat sich der Gesetzgeber nun eine differenzierte Regelung der Haftungsfrage ausgedacht. Weiterlesen

Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?

Wer Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistungen bar bezahlt, hat (fast) keine Chance mehr auf den 20 %-Steuervorteil. Muss der Auftragnehmer womöglich für den Steuerschaden haften, wenn er auf Barzahlung besteht? Hierzu liegt nun ein erster Präzedenzfall vor. Weiterlesen

Wenn die Restrukturierung schief geht: Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken

Unverändert hat uns „Corona“ im Griff. Entgegen anderer Länder scheint es in der Europäischen Union allgemein und in Deutschland im Besonderen nicht zu gelingen, mit einer schnellen Impfstrategie ein schnelles Ende der Belastungen zu erreichen. Während in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft das Geschäft brummt, darben andere Branchen. Daneben gibt es aber auch immer wieder Unternehmen, die auch ohne „Corona“ in Schwierigkeiten wären.

In vielen Fällen wird versucht, Unternehmen mittels Restrukturierungen wieder auf das Gleis zu setzen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass ein Scheitern insolvenzrechtliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die gesetzlichen Vertreter nach sich ziehen kann. In diesem Blog werden beispielhaft einige wichtige Risiken adressiert. Weiterlesen

Wirecard – Kann der Abschlussprüfer eine Mitschuld tragen?

Schon in einem früheren Blog war ich der Frage nachgegangen, ob der Abschlussprüfer eine Art Sheriff ist, dessen Aufgabe es wäre, Verbrechen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung aufzudecken. Nun stellt sich die Frage ganz konkret vor dem Hintergrund möglicher Delikte im Zusammenhang mit Wirecard. Dort steht infrage, ob ein erheblicher Teil der Bilanzsumme aus nicht vorhandenem Treuhandvermögen bestand. Der Abschlussprüfer hat zuletzt wohl keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wie aus der Presse zu erfahren war, hat Wirecard inzwischen einen Insolvenzantrag gestellt. Damit stellt sich natürlich die Frage, ob dem langjährigen Abschlussprüfer im Zusammenhang mit früher erteilten Testaten zwingend Vorwürfe zu machen sind oder ob er gar in die Haftung genommen werden könnte? Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2020

Wieder drei ausgewählte Anhängigkeiten in diesem Monat. Es geht um die Frage des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende trotz Splittingverfahren, die Haftung des Geschäftsführers für die eigene Lohnsteuer und ein etwaig damit verbundener Werbungskostenabzug sowie mal wieder um die Frage, ob eine haushaltsnahe Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Weiterlesen

Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist – Immobilienmakler haftet nicht für Steuernachzahlung

Immobilienverkäufe müssen zuweilen schnell „über die Bühne gehen“, da der potenzielle Erwerber sonst abspringen könnte. Zumindest ist dies die Befürchtung des einen oder anderen Verkäufers. Doch ein voreiliger Verkauf kann teuer werden, wenn die Zehn-Jahres-Frist („Spekulationsfrist“) nicht beachtet oder falsch berechnet wird. In einem entsprechenden Fall wollte die Verkäuferin nun ihre Immobilienmaklerin mangels entsprechender Beratung in Haftung nehmen, scheiterte aber in allen Instanzen. Der BGH entschied wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.2018, I ZR 152/17):

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Vom Mandanten hinters Licht geführt – Haftet der Abschlussprüfer trotzdem?

Der deutsche Abschlussprüfer genießt mit § 323 Abs. 2 HGB ein Haftungsprivileg, um das ihn einige Kollegen in Europa beneiden. Zudem ist die Rechtsprechung bei der Dritthaftung äußerst zurückhaltend und bezieht regelmäßig keine Dritten in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Prüfer und Mandant ein. Kann aber das geprüfte Unternehmen Ansprüche geltend machen, wenn der Abschlussprüfer vorsätzlich getäuscht bzw. irregeführt wurde? Weiterlesen