Wie viel Zinsen sind verfassungsgemäß?

Unverzinsliche Betriebsschulden sind mit 5,5 % abzuzinsen. Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 sieht der Bundesfinanzhof diese Verpflichtung als verfassungsgemäß an. Mit seinem Urteil vom 22.05.2019 – X R 19/17 hat er außerdem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.

Der Streitfall

Die Klägerin erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 €. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins.

Das Finanzgericht (FG), das das Darlehen steuerlich dem Grunde nach anerkannte, ließ die nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden bilanziell unberücksichtigt, so dass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im September 2019

In diesem Monat geht es nun zweimal um Fragen rund um den § 17 EStG und dann einmal darum, ob die sogenannte Einheitstheorie auch weiterhin Bestand haben wird.

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Kippt nun auch der Abzinsungssatz von 5,5 Prozent?

Die “Zinspolitik” der Finanzverwaltung bzw. des Steuergesetzgebers gerät nun vollends ins Wanken. Während der Fiskus – wie mehrfach geschildert – bei der Höhe der Nachzahlungszinsen zuletzt herbe Niederlagen durch den BFH einstecken musste, droht ihm nun – um im Bilde zu bleiben – auch noch der “Knock out” bei dem Abzinsungssatz von 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Konkret: Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährt.

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Neues Verfahren zum Passivierungsverbot beim Rangrücktritt

Erst im November berichtete ich über ein mögliches Passivierungsverbot beim Rangrücktritt und erläuterte im Beitrag „Passivierungsverbot beim Rangrücktritt beachten“, wie dieses verhindert werden kann. Weiterlesen

Passivierungsverbot beim Rangrücktritt beachten

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt. Weiterlesen