Update: Neue BMWK-FAQ zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen der Stromversorger

Auslegungsfragen zur gesetzlichen Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Stromversorgern beantwortet das BMWK am 27.6.2023 in neuen FAQs. Wichtig: Die Gewinnabschöpfung endet am 30.6.2023.

Hintergrund

Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland, haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien: Auch Braunkohle- oder Erneuerbare-Energien-Anlagen können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit nicht rechnen konnten.

Die Folge: Während einige Stromerzeuger unverhofft sehr hohe Gewinne machen, leiden viele private Stromverbraucher, Unternehmen, aber auch Krankenhäuser und kulturelle Einrichtungen unter dem hohen Kostendruck. Die Abschöpfung der Zufallsgewinne durch §§ 13 ff StromPBG und die daraus mitfinanzierte Strompreisbremse leistet daher einen Beitrag für eine ausgeglichenere Lastenverteilung.

Bundesregierung beschließt Ende der Gewinnabschöpfung

Die bis zum 30.6.2023 befristete Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern (§ 13 Abs. 1 StromPBG) wird nicht weiter verlängert, sondern entfällt ab 1.7.2023. Weiterlesen

Gewinnabschöpfung bei Stromerzeugern vor dem Aus

Die bis zum 30.6.2023 befristete Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern (§ 13 Abs. 1 StromPBG) wird nicht weiter verlängert, sondern entfällt. Dies hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Unterrichtung vom 12.6.2023 (BT-Drs. 20/7172) entschieden.

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Die Abschöpfung von Überschusserlösen (§§ 13 ff. StromPBG) diente hierbei dazu, stromerzeugende Unternehmen bei unerwarteten Zufallserlösen an der Lastenverteilung bei krisenbedingt hohen Stromkosten angemessen zu beteiligen. Als abschöpfungsrelevant gelten nach Angaben der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber alle Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von >1 Megawatt (MW). Weiterlesen

Energiepreis-Härtefallhilfen für Privathaushalte gestartet

Ende März 2023 haben sich Bund und Länder über die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt, die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind erfolgt. Was müssen private Antragsteller beachten? Weiterlesen

Energiepreisbremsen: Bundesregierung bringt zweite Änderungsnovelle auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 5.4.2023 den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Energiepreisbremsen innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal geändert. Worum geht es?

Hintergrund

Die Gesetze für die Preisbremsen bei Erdgas/Wärme einerseits und Strompreisen andererseits gelten seit 1.3.2023 bis 30.4.2024; bei den Strompreisbremsen wirken die Entlastungsbeträge auf Januar und Februar 2023 zurück. Den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern ist ein zentrales Nachhaltigkeitsziel des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPG, BGBl 2022 I S. 2560) und des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512). Ende März 2023 haben Bund und Länder die mit den gesetzlichen Preisbremsen angekündigten Härtefallhilfeprogramme für kleine und mittlere Unternehmen einerseits und Privathaushalte andererseits auf den Weg gebracht – ich habe berichtet.

Bereits am 31.3.2023 hat der Bundestag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/ 6216 vom 29.3.2023) den Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/5994 vom 14.3.2023) beschlossen, mit dem das EWPBG und das StromPBG punktuell nachgebessert werden. Kernpunkt ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage (§ 48a StromPBG), um juristische Personen des Privatrechts beleihen zu können, so dass sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem EWPBG und dem StromPBG wahrnehmen können. Das ÄndG tritt nach der Verkündung im BGBL in Kraft (Update: Verkündung im BGBL I 2023 Nr. 110 v. 26.04.2023).

Was wird mit der zweiten Änderungsnovelle geändert? Weiterlesen

Update Gas- und Wärmepreisbremse: Erstattungsanträge für Vorauszahlungen ab sofort möglich

Ab sofort können Erdgaslieferanten, Wärmeversorger und Selbstversorger im Rahmen der Energiepreisbremse im online-Portal des Bundes Vorauszahlungen auf die an Verbraucher, KMU und Industrieunternehmen zu gewährenden Abschlägen auf Energierechnungen beantragen. Das hat das BMWK am 9.1.2023 mitgeteilt.

Hintergrund

Die von Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossene Gas- und Wärmepreisbremse soll für Privathaushalte und KMU mit einem Gasverbrauch <1,5 Mio. kWh/Jahr vom 1.3. bis 30.4.2024 gelten, im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Ab Januar 2023 soll die befristete Gas-/Wärmepreisbremse auch für energieintensive Industrien durch Deckelung der Preise gelten. Anträge müssen hierfür nicht gestellt werden. Die Gaspreisbremse entlastet durch niedrigere Abschläge während des Jahres, bis auf der Jahresrechnung der tatsächliche Verbrauch final abgerechnet wird. Über Einzelheiten habe ich bereits im Blog und ausführlich in NWB 2022, S. 3736 berichtet. Allein die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse soll etwa 25.000 Unternehmen und 1.900 zugelassene Krankenhäuser entlasten. Weiterlesen

(Keine) Steuerfreiheit der Energiepreisbremsen?

Seit gestern werden die Energiepreis-Bremsen (Gas-/Wärme- sowie Strompreisbremse) wirksam, die der Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossen haben. Kommen dabei auf Verbraucher neue Steuerbelastungen zu?

Hintergrund

Die beiden Gesetze zur Gas-/Wärme- beziehungsweise Strompreisbremse lösen die so genannte Dezember-Soforthilfe (EWSG) ab, mit der der Bund im Dezember durch Übernahme von Abschlagszahlungen Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen bei den Energiekosten entlastet hat – ich habe dazu u.a. im Blog berichtet.

Einkommensteuerpflicht der Dezember-Soforthilfe

Das EWSG hat die Einkommensteuerpflicht der Entlastungen selbst nicht geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber im neuen JStG 2022 im neuen § 123 ff. EStG die Einkommensteuerpflicht der Entlastungsmassnahmen angeordnet und erfasst die Entlastungen steuerlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Steuerpflicht ist zu Recht aus steuersystematischen Gründen auf scharfe Kritik gestoßen; Blogger-Kollege Herold sieht uns bereits in Absurdistan angekommen („Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan“).

Werden auch Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse steuerpflichtig?

Die am 15./16.12.2022 beschlossenen Energiepreis-Bremsen sehen selbst bislang keine Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher vor. § 123 ff. EStG bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur auf die Entlastungen durch die Dezember-Soforthilfe. Weiterlesen

BMWK veröffentlicht FAQ zu den Energiepreisbremsen – gut so!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) hat am 15.12.2022 verschiedene FAQ zu den am 15./16.12.2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Energiepreisbremsen im Internet veröffentlicht. Eine wichtige Orientierungshilfe für Verbraucher und Unternehmen – gut so!

Hintergrund

Angesichts rapide gestiegener Energiekosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Hilfsprogramme wie Energiepreispauschalen oder zuletzt die Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen beschlossen. Nach der Energiekostenentlastung im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber jetzt mit den Gesetzen zur Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse zwei weitere zeitlich befristete Maßnahmen für 2023/24 beschlossen, die spätestens am 1.1.2023 in Kraft treten und mit einer Verlängerungsoption bis 30.4.2024 ausgestattet sind. Über den wesentlichen Inhalt der Energiepreisbremsen habe ich berichtet, eine ausführliche Darstellung der Details folgt in Kürze in der Zeitschrift NWB.

FAQ zu den Energiepreisbremsen veröffentlicht

Die Regelungen in dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/4683, 20/4911 sowie BR-Drs. 662/1/22 und dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, BT-Drs. 20/4685, BR-Drs. 663/1/22) sind kompliziert und jedenfalls von Laien kaum zu verstehen.

Deshalb ist gut, dass das BMWK jetzt „Nachhilfe“ erteilt und in gesonderten FAQ die wichtigsten Verständnis- und Auslegungsfragen beantwortet. Dies sind: Weiterlesen

Vollbremsung: Gas-/Wärme- und Strompreise beschlossen!

Bundestag und Bundesrat haben am 15. bzw. 16.12.2022 die beiden Gesetze für eine Gas-/Wärmepreisbremse bzw. für eine Strompreisbremse beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass Bürger und Unternehmen von den hohen Energiepreisen entlastet werden können.

Hintergrund

Angesichts rapide gestiegener Energiekosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Hilfsprogramme wie Energiepreispauschalen oder zuletzt die Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen – ich habe wiederholt im Blog berichtet. Nach der Energiekostenentlastung im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber jetzt mit den Gesetzen zur Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse zwei weitere zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, die am 1.1.2023 in Kraft treten.

Wesentlicher Inhalt

Mit den Gesetzen zu den Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen – rückwirkend auch für Januar und Februar.

Bremswirkung für Unternehmen eingeschränkt

Insbesondere für größere Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch haben die Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremsen leider „Haken und Ösen“, um nur einige zu nennen: Weiterlesen

Gas- und Strompreisbremse: Was kommt auf die Verbraucher zu?

Am 1.12.2022 hat der Bundestag erstmals zur geplanten Gas- und Strompreisbremse getagt, die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat sind für den 15.12. bzw. 16.12.2022 geplant. Was bedeutet das für Verbraucher?

Hintergrund

Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) v. 19.11.2022, BGBl 2022 I S. 2035) schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die mit dem EWSG beschlossene Dezember-Soforthilfe ist erster Teil der von der sog. Gaskommission vorgeschlagenen Gas- und Strompreisbremse, die ab 2023 greifen und Bürger und Unternehmen bei den Gas-/Wärme- sowie Stromkosten entlasten sollen. Die parlamentarische Beratung der Gesetzentwürfe hat am 1.12.2022 begonnen.

Worum geht es genau? Weiterlesen

Gas- und Strompreisbremse: Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen in Kraft getreten

Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Dezember-Soforthilfe für Bürger/innen und Unternehmen vorsieht, die vom Energiekostenanstieg bei Gas und Wärme betroffen sind. Damit zündet die Bundesregierung die erste Stufe der sog. Gas- und Strompreisbremse.

Hintergrund

Zur Bekämpfung des drastischen Energiepreisanstiegs in Deutschland hat die Bundesregierung seit Februar 2022 mit dem Energiekostendämpfungsprogramm zunächst energieintensive Industriezweige entlastet. Im September 2022 wurde dann mit dem 200 Mrd. € Abwehrschirm der Bundesregierung auch ein umfangreiches Entlastungspaket für Bürger/innen und kleine und mittlere Unternehmen auf den Weg gebracht. Die von der Bundesregierung eingesetzte sog. Gaskommission hat eine „Gas- und Strompreisbremse“ vorgeschlagen, die nach den Beschlüssen der Bundesregierung nun im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden muss. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) ist hierbei der erste Schritt.

Inhalt der Dezember-Soforthilfe

Die mit dem EWSG beschlossene Dezember-Soforthilfe ist erster Teil der von der sog. Gaskommission vorgeschlagenen Gas- und Strompreisbremse. Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. Für die Betroffenen entfällt bei Gas- bzw. Wärmebezug die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September 2022 gezahlten Abschlags bemisst.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Weiterlesen