Das Ende der Energiepreisbremsen – Was gilt denn nun?

Die Bundesregierung hat zwar mit Zustimmung des Bundesrates die Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) beschlossen. Diese wurde aber nicht wie vorgeschrieben verkündet. Was gilt denn nun?

Hintergrund

Wir erinnern uns: Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – PreisbremsenverlängerungsV – PBVV mit Änderungen zugestimmt. Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 doch nicht verlängert werden sollen. Im Anschluss gab es dazu kontroverse Diskussionen, parlamentarisch tat sich aber nichts mehr in 2023.

Preisbremsen sind rechtlich nicht verlängert

Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben. Weiterlesen

Update: Neue BMWK-FAQ zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen der Stromversorger

Auslegungsfragen zur gesetzlichen Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Stromversorgern beantwortet das BMWK am 27.6.2023 in neuen FAQs. Wichtig: Die Gewinnabschöpfung endet am 30.6.2023.

Hintergrund

Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland, haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien: Auch Braunkohle- oder Erneuerbare-Energien-Anlagen können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit nicht rechnen konnten.

Die Folge: Während einige Stromerzeuger unverhofft sehr hohe Gewinne machen, leiden viele private Stromverbraucher, Unternehmen, aber auch Krankenhäuser und kulturelle Einrichtungen unter dem hohen Kostendruck. Die Abschöpfung der Zufallsgewinne durch §§ 13 ff StromPBG und die daraus mitfinanzierte Strompreisbremse leistet daher einen Beitrag für eine ausgeglichenere Lastenverteilung.

Bundesregierung beschließt Ende der Gewinnabschöpfung

Die bis zum 30.6.2023 befristete Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern (§ 13 Abs. 1 StromPBG) wird nicht weiter verlängert, sondern entfällt ab 1.7.2023. Weiterlesen

Energiepreis-Härtefallhilfen für Privathaushalte gestartet

Ende März 2023 haben sich Bund und Länder über die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt, die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind erfolgt. Was müssen private Antragsteller beachten? Weiterlesen

Energiepreisbremsen: Bundesregierung bringt zweite Änderungsnovelle auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 5.4.2023 den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Energiepreisbremsen innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal geändert. Worum geht es?

Hintergrund

Die Gesetze für die Preisbremsen bei Erdgas/Wärme einerseits und Strompreisen andererseits gelten seit 1.3.2023 bis 30.4.2024; bei den Strompreisbremsen wirken die Entlastungsbeträge auf Januar und Februar 2023 zurück. Den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern ist ein zentrales Nachhaltigkeitsziel des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPG, BGBl 2022 I S. 2560) und des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512). Ende März 2023 haben Bund und Länder die mit den gesetzlichen Preisbremsen angekündigten Härtefallhilfeprogramme für kleine und mittlere Unternehmen einerseits und Privathaushalte andererseits auf den Weg gebracht – ich habe berichtet.

Bereits am 31.3.2023 hat der Bundestag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/ 6216 vom 29.3.2023) den Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/5994 vom 14.3.2023) beschlossen, mit dem das EWPBG und das StromPBG punktuell nachgebessert werden. Kernpunkt ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage (§ 48a StromPBG), um juristische Personen des Privatrechts beleihen zu können, so dass sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem EWPBG und dem StromPBG wahrnehmen können. Das ÄndG tritt nach der Verkündung im BGBL in Kraft (Update: Verkündung im BGBL I 2023 Nr. 110 v. 26.04.2023).

Was wird mit der zweiten Änderungsnovelle geändert? Weiterlesen

Bundestag beschließt Nachbesserung der Energiepreisbremsengesetze

Am 31.3.2023 hat der Bundestag die Energiepreisbremsen im EWPBG und StromPBG nachjustiert. Etliche Verbesserungsvorschläge der Wirtschaft und Energieversorger bleiben allerdings leider auf der Strecke.

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Mit dem Ende März beschlossenen ÄndG justiert der Gesetzgeber die getroffenen Regelungen nach. Ende März 2023 haben sich Bund und Länder auch über Details der ergänzenden Härtefallregelungen für KMU und Privathaushalte verständigt.

Was ändert sich konkret?

Aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen im Umgang mit den Energeipreisbremsen hat der Bundestag jetzt das Gesetz nachgebessert: Weiterlesen

Update Energiepreisbremsen: BMWK schafft mehr Transparenz für Verbraucher

Seit dem 1.3.2023 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Eine nützliche Informationsquelle, wenn die Hotline funktioniert.

Hintergrund

Ich habe bereits im Blog berichtet: Am 1.3.2023 sind die Gas-/Wärmepreisbremse nach dem EWPG und die Strompreisbreme nach dem StromPBG wirksam geworden. Mit den Preisbremsen sollen Verbraucher, KMU und Industrieunternehmen bei gestiegenen Energiekosten für leitungsgebundenes Gas bzw. Strom entlastet werden. Weiterlesen

Härtefallregelungen neben Energiepreisbremsen – Gehen Betreiber von Heizöl- und Pelletsanlagen leer aus?

Obwohl der Bundestag am 15.12.2022 neben den Energiepreisbremsen auch Härtefallregelungen für Besitzer von Heizöl- oder Pelletsanlagen beschlossen hat, will der Haushaltsausschuss die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung stellen. Gehen Betreiber von nicht leitungsgebundenen Heizungsanlagen trotz steigender Energiepreise leer aus?

Hintergrund

Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Energiekostenentlastung von Unternehmen und Haushalten im Dezember 2022 beinhaltete, hat der Bund mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Mit diesen Gesetzen hat der Gesetzgeber aber auch Härtefallregelungen beschlossen, die KMU, Einrichtungen und Haushalte unterstützen sollen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Weiterlesen

(Keine) Steuerfreiheit der Energiepreisbremsen?

Seit gestern werden die Energiepreis-Bremsen (Gas-/Wärme- sowie Strompreisbremse) wirksam, die der Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossen haben. Kommen dabei auf Verbraucher neue Steuerbelastungen zu?

Hintergrund

Die beiden Gesetze zur Gas-/Wärme- beziehungsweise Strompreisbremse lösen die so genannte Dezember-Soforthilfe (EWSG) ab, mit der der Bund im Dezember durch Übernahme von Abschlagszahlungen Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen bei den Energiekosten entlastet hat – ich habe dazu u.a. im Blog berichtet.

Einkommensteuerpflicht der Dezember-Soforthilfe

Das EWSG hat die Einkommensteuerpflicht der Entlastungen selbst nicht geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber im neuen JStG 2022 im neuen § 123 ff. EStG die Einkommensteuerpflicht der Entlastungsmassnahmen angeordnet und erfasst die Entlastungen steuerlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Steuerpflicht ist zu Recht aus steuersystematischen Gründen auf scharfe Kritik gestoßen; Blogger-Kollege Herold sieht uns bereits in Absurdistan angekommen („Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan“).

Werden auch Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse steuerpflichtig?

Die am 15./16.12.2022 beschlossenen Energiepreis-Bremsen sehen selbst bislang keine Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher vor. § 123 ff. EStG bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur auf die Entlastungen durch die Dezember-Soforthilfe. Weiterlesen

BMWK veröffentlicht FAQ zu den Energiepreisbremsen – gut so!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) hat am 15.12.2022 verschiedene FAQ zu den am 15./16.12.2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Energiepreisbremsen im Internet veröffentlicht. Eine wichtige Orientierungshilfe für Verbraucher und Unternehmen – gut so!

Hintergrund

Angesichts rapide gestiegener Energiekosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Hilfsprogramme wie Energiepreispauschalen oder zuletzt die Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen beschlossen. Nach der Energiekostenentlastung im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber jetzt mit den Gesetzen zur Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse zwei weitere zeitlich befristete Maßnahmen für 2023/24 beschlossen, die spätestens am 1.1.2023 in Kraft treten und mit einer Verlängerungsoption bis 30.4.2024 ausgestattet sind. Über den wesentlichen Inhalt der Energiepreisbremsen habe ich berichtet, eine ausführliche Darstellung der Details folgt in Kürze in der Zeitschrift NWB.

FAQ zu den Energiepreisbremsen veröffentlicht

Die Regelungen in dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/4683, 20/4911 sowie BR-Drs. 662/1/22 und dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, BT-Drs. 20/4685, BR-Drs. 663/1/22) sind kompliziert und jedenfalls von Laien kaum zu verstehen.

Deshalb ist gut, dass das BMWK jetzt „Nachhilfe“ erteilt und in gesonderten FAQ die wichtigsten Verständnis- und Auslegungsfragen beantwortet. Dies sind: Weiterlesen