Bundesverfassungsgericht kippt Umwidmung von Corona-Krediten

Am 15.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimaprojekte im Nachtragshaushalt des Bundes für nichtig erklärt. Welche Bedeutung hat die Entscheidung der obersten Verfassungshüter?

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Ampelregierung außerhalb des normalen Bundeshaushalts zur Finanzierung der Pandemie-Folgen zusätzliche Haushaltsmittel in Milliardenhöhe bereitgestellt. Wegen dieser Pandemie-Notkredite wurde damals – rechtmäßig – die Schuldenbremse des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S. 194 wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 von 547,7 Mrd, Euro auf 572,7 Mrd. Euro und das Volumen des EKF von 42,6 Mrd. Euro auf 102,6 Milliarden Euro erhöht. Nachdem absehbar war, dass diese Mitte nicht vollständig für die Finanzierung der Pandemie-Folgen benötigt werden, hat die Bundesregierung in 2022 60 Mrd. Euro im Bundeshaushalt des Vorjahres umgewidmet für Klimaprojekte und Ansiedlung von Zukunftstechnologien im inzwischen sog. Klima- und Transformationsfonds (ursprünglich Energie- und Klimafonds – EKF), der der Umstrukturierung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft dienen soll.

BVerfG erklärt Umwidmung für nichtig

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S.194) aus drei Gründen für nichtig erklärt: Weiterlesen