Absenkung der 66%-Vermietungsgrenze auf 50% im Rahmen des JStG 2020 – Vorsicht bei vertraglichen Anpassungen

Am 16. Dezember 2020 hat der Bundestag das JStG 2020 beschlossen. Im Rahmen dessen wurde auch die sog. Vermietungsgrenze des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG von 66% auf 50% gesenkt (vgl. hierzu bereits den NWB-Beitrag von Herrn Prof. Jahn JStG 2020: Absenkung der 66-Prozent-Vermietungsgrenze kommt!“)

Diese Änderung hat in mehrfacher Hinsicht praktische Relevanz. Wurde zum Beispiel bisher eine Wohnung zu Mietzwecken zu einem Entgelt überlassen, das weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete betrug, lassen sich drei Grundfälle unterscheiden: Weiterlesen

JStG 2020: Absenkung der 66-Prozent-Vermietungsgrenze kommt!

Wenn Vermieter sehr günstig vermieten, müssen sie mit steuerlichen Nachteilen rechnen. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Hieraus folgt, dass Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur anteilig abgezogen werden können, wenn die Miete unter dieser 66-Prozent-Grenze liegt. Ein Vermieter erleidet also steuerliche Nachteile, wenn er zu günstig vermietet. Diese Rechtslage ist zum einen ein verheerendes Signal an Vermieter günstiger Wohnungen. Zum anderen könnten Vermieter dadurch angereizt werden, die Miete gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erhöhen, um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung vollständig abziehen zu können.

Durch die derzeitige Rechtslage werden also Vermieter von Wohnraum mit sehr günstigen Mieten dafür bestraft bzw. es besteht ein Anreiz für Vermieter Mieterhöhungen vorzunehmen. Weiterlesen

JStG 2020: Vermietungsgrenze soll von 66 auf 50 Prozent sinken!

Wer eine Immobilie unter dem ortsüblichen Mietniveau vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen zu können. Jetzt will die Bundesregierung durch das JStG 2020 die Grenze auf 50 Prozent absenken.

Was ist dabei für Vermieter zu beachten? Weiterlesen