BMF-Schreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung: (Zurecht) kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. 175 AO? (Teil II)

Hintergrund

Mit Schreiben vom 18.09.2020 hat das BMF umfassend zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung Stellung bezogen. Das präzise und klar formulierte Schreiben enthält unter anderem auch die Aussage, dass eine Anwendung der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht in Frage komme, da die Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung kein Ereignis ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet.

Einer Einordnung als rückwirkendes Ereignis erteilt das BMF damit eine Absage. In ganz ähnlicher Form wird diese Aussage wohl mit dem Jahressteuergesetz 2020 Eingang in das Umsatzsteuergesetz finden. So ist geplant, in § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG-E aufzunehmen, dass „die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben (…) kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung“ ist.

Für die Steuerpflichtigen kann dies unter Umständen gravierende Folgen mit sich bringen, die nachfolgend dargestellt werden. Weiterlesen

BMF-Schreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung: (Zurecht) kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. 175 AO? (Teil I)

Nachdem der EuGH im Verfahren „Senatex“ (EuGH v. 15.09.2016, Az. C-518/14) vor gut vier Jahren entschieden hatte, dass Rechnungen rückwirkend korrigiert werden können, hat sich im September 2020 das BMF mit einem entsprechenden Schreiben dazu geäußert. Es erläutert darin detailliert und präzise die Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungsberichtigung. U.a. weist das BMF in seinem Schreiben darauf hin, dass die Rechnungsberichtigung „kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO“ darstellt.

Auch im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 greift der Gesetzgeber diesen Aspekt auf. So soll in einem neuen § 14 Abs. 4 S. 4 UStG-E klargestellt werden, dass „die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben“ kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO darstellt.

Was bedeutet dieser Aspekt für die Steuerpflichtigen? Weiterlesen

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