Autor: Christian Herold
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Kann ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden, obwohl die Veranlagung von mehreren Finanzbeamten und sogar vom Sachgebietsleiter geprüft worden ist? Die Frage klingt nahezu absurd. Leider lautet die Antwort aber: Ja, der Bescheid kann geändert werden – so zumindest, wenn es nach dem Willen des FG Köln geht (Urteil vom 14.6.2018, 15 K 271/16). Der Sachverhalt des seltsamen Urteils soll hier nur kurz wiedergegeben werden:
Übernimmt ein Erbe im Zuge der Erbschaft Schulden des Erblassers, werden diese Schulden von dem Wert des Erbes abgezogen, sodass sich eine mögliche Erbschaftsteuer verringert. Was aber gilt, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft quasi selbst finanziert hat und so ein unbelastetes Erbe übernehmen kann? Muss er tatsächlich Erbschaftsteuer auf das von ihm selbst finanzierte Haus bezahlen? Ja, er muss. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.4.2017 (3 K 233/14).
Kürzlich habe ich einen kleinen Blog-Beitrag zum Thema „Abfindungen mit Auslandsbezug“ geschrieben und bereits darauf hingewiesen, dass das Schreiben des BMF vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) zwar lobenswert, aber an der einen oder anderen Stelle dennoch mit Vorsicht zu genießen ist. Rechtlich mag es einwandfrei sein, sprachlich ist es aber doch – wie soll ich sagen – nicht ganz bürgerfreundlich. Bei dem Punkt „Vorsorgeaufwendungen“ musste ich doch genauer hinschauen, um nicht in die Falle zu tappen.
Können Kunden eines Supermarktes eine „Mitgliedschaft“ erwerben, die es ihnen ermöglicht, Waren verbilligt zu erwerben, so unterliegen die „Mitgliedsbeiträge“ dem Regelsteuersatz – eine Aufteilung des Steuersatzes darf selbst dann nicht erfolgen, wenn die Kunden überwiegend Waren erwerben können, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.6.2018, 7 K 7226/15, Rev. unter XI R 21/18).
„Aufgrund einer dienstlichen Veranstaltung ist unser Finanzamt derzeit nicht zu erreichen“; „Sie rufen außerhalb unserer Sprechzeiten an“. Ich habe das Gefühl, dass derartige Ansagen bei Behörden derzeit eher die Regel als die Ausnahme sind.
Bei der Lieferung von niedrigpreisigem Modeschmuck und Accessoires stellt die bloße Angabe der Gattung (Armbänder, Ketten, Halsketten usw.) in der Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung dar. Diese genügt folglich nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, so dass der Vorsteuerabzug hieraus zu versagen ist (Hessisches FG, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14).
Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig – so das FG Münster mit Urteil vom 20.7.2018 (4 K 333/16 E).
Kürzlich hatte ich berichtet, dass ein geldwerter Vorteil auch zu versteuern ist, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsunterkunft (durch einen Soldaten) nicht genutzt wird. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017. Dieses hat entschieden, dass die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt. Konkret ging es um einen Berufssoldaten, der an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen hat (FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Revision VI R 16/18).
Nun kommt es doch: das Baukindergeld für neue Eigenheime. Hier sind die Eckpunkte:
Bezieht ein Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Einmalzahlung aus einem Tätigkeitsverhältnis in Deutschland, während er mittlerweile ins Ausland verzogen ist, muss entschieden werden, ob und inwieweit das Besteuerungsrecht noch Deutschland zusteht. Das gilt im umgekehrten Fall natürlich gleichermaßen, also bei einer Tätigkeit im Ausland und einem – anschließenden – Wohnsitz in Deutschland. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) umfassend zu dem Thema geäußert, für den Praktiker ist die Sache dadurch aber nicht einfacher geworden, da letztlich folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:
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