Autor: Christian Herold
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Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig – so das FG Münster mit Urteil vom 20.7.2018 (4 K 333/16 E).
Kürzlich hatte ich berichtet, dass ein geldwerter Vorteil auch zu versteuern ist, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsunterkunft (durch einen Soldaten) nicht genutzt wird. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017. Dieses hat entschieden, dass die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt. Konkret ging es um einen Berufssoldaten, der an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen hat (FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Revision VI R 16/18).
Nun kommt es doch: das Baukindergeld für neue Eigenheime. Hier sind die Eckpunkte:
Bezieht ein Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Einmalzahlung aus einem Tätigkeitsverhältnis in Deutschland, während er mittlerweile ins Ausland verzogen ist, muss entschieden werden, ob und inwieweit das Besteuerungsrecht noch Deutschland zusteht. Das gilt im umgekehrten Fall natürlich gleichermaßen, also bei einer Tätigkeit im Ausland und einem – anschließenden – Wohnsitz in Deutschland. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) umfassend zu dem Thema geäußert, für den Praktiker ist die Sache dadurch aber nicht einfacher geworden, da letztlich folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:
In meinem Blog-Beitrag „Umwandlungshemmnis Investitionsabzugsbetrag“ hatte ich Ende 2017 darauf hingewiesen, dass ich kein Freund von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) bin – zumindest wenn sie aus steuerlichen Gründen „nicht unbedingt benötigt werden“. Anders ausgedrückt: Wenn ohnehin genügend Liquidität vorhanden ist und die Gewinne stabil sind, Spitzen also nicht „geglättet werden müssen“, ist die Bildung eines IAB meines Erachtens zu hinterfragen. Ungeachtet dessen bin ich der Meinung, dass die ewigen Streitigkeiten um den IAB viel zu viele Kapazitäten bei Steuerberatern, Finanzbeamten und Gerichten binden. Angesichts der niedrigen Zinsen (ich meine nicht die Steuerzinsen) ist der Grund für die ursprüngliche Einführung, nämlich den betroffenen...
Ich gebe zu: Die Überschrift ist verwirrend. Für die Frage der Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes i. S. d. § 15a EStG kann sie aber durchaus zutreffend sein, wenn man dem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf vom 10.4.2018 (10 K 3782/14 F) folgt. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es für § 15a EStG maßgeblich darauf ankommt, ob ein Konto Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter hat. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn auf einem Konto, auf dem Gewinne verbucht werden, keine Verluste verrechnet werden. Auch Söffing schreibt in dem Buch „Die GmbH & Co. KG“ (NWB-Verlag, Herne, Rz. 334): „Dieses Gewinnkonto stellt handelsrechtlich ein Privatkonto...
Nun ist er also da, der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Verankert werden soll die Förderung im geplanten § 7b EStG, der – wie könnte es anders sein – sieben Absätze umfasst und durch die Paragrafen 37 und 52 flankiert wird. Ich erlaube mir, lediglich auf Absatz 5 des § 7b EStG-E zu verweisen:
Die Veranstalter von sogenannten Dinner-Shows scheinen hartnäckige Menschen zu sein. Wenn ich richtig gezählt habe, sind sie in jüngster Zeit das dritte Mal vor dem BFH unterlegen, das heißt, die Dinner-Shows unterliegen nach Ansicht des BFH dem Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt (BFH-Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen die Eintrittsberechtigungen für Theater und den Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler zwar dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung setzt jedoch voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den...
Erneut hat der BFH geurteilt, dass die Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV keine unbillige Härte darstellt. Im aktuellen Fall hat er diesen Grundsatz sogar auf ein Unternehmen übertragen, das sicherungstechnische Einrichtungen herstellt und vertreibt (BFH-Urteil vom 15.5.2018, VII R 14/17).
Vor einigen Jahren sang Herbert Grönemeyer „Was soll das?“ Irgendwie geht mir das Lied nicht aus dem Kopf, seit ich die Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur „Gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen beim Ankauf von Hotelkontingenten“ zur Kenntnis genommen habe (BT-Drucks.19/3875).
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