Autor: Christian Herold
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Das Niedersächsische FG hat kürzlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch zur Nutzung des Studios wieder monatlich entzogen werden kann (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16).
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) entschieden.
Kürzlich hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Privatnutzung eines Kfz darf nicht immer unterstellt werden“ auf das Urteil des FG Münster vom 21.3.2018 (Az. 7 K 388/17 G,U,F) hingewiesen. Das FG hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann. Die Entscheidung bedeutet eine zumindest kleine Verschiebung der Beweislast:
Seit rund 25 Jahren gibt es immer wieder Bestrebungen der Betreiber von Geldspielautomaten, ihre Umsätze umsatzsteuerlich gar nicht oder niedriger besteuern zu können. Aktuell hat sich auch das Hessische FG zu der Thematik geäußert und wie folgt entschieden: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein. (Urteil vom 22.02.2018, 6 K 2400/17, Revision unter XI R 13/18).
Mit Urteil vom 12.4.2018 (6 K 2254/17) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein können.
Mein heutiger Blog-Beitrag spiegelt natürlich nur meine persönliche Auffassung wider. Ich hoffe aber darauf, dass eine rege Diskussion entbrennt. Dabei habe ich mich an das Thema zunächst nicht herangetraut, da ich die Befürchtung hatte, hier möglicherweise in ein Wespennest zu stechen. Es geht um die Leseleistung vieler Beamter. Und, zugegeben, die Beamten beklagen ihrerseits die Lesekompetenz vieler Steuerberater.
Ich hatte kürzlich in meinen Blog „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Gesetzesentwurf übersteigt schlimmste Befürchtungen“ auf den geplanten § 138d AO hingewiesen. Sollte die Vorschrift tatsächlich in der jetzt avisierten oder einer ähnlichen Form Gesetz werden, wird sich die Steuerberaterlandschaft in Deutschland sehr verändern. Ich frage mich nämlich, wie künftig das Zusammenspiel zwischen Steuerberatern funktionieren wird. Beispiel: Ein Steuerberater, der selbst nur über wenig Erfahrung im Umwandlungssteuerrecht verfügt, beauftragt einen Kollegen mit der Verschmelzung zweier GmbHs eines Mandanten. Dabei geht es auch um die optimale Verlustnutzung. Wer trägt denn in diesem Fall die Verantwortung für die korrekte Anzeige nach § 138d...
Wahrscheinlich ist es mir in den vergangenen Wochen wie den meisten Steuerberatern ergangen: Die EU-DSGVO musste umgesetzt werden. Ich habe bei befreundeten Kanzleien einmal nachgefragt, wie hoch sie ihren Arbeitsaufwand für die Umsetzung beziffern würden. Im Schnitt kam man auf etwa fünf Arbeitstage. Da in vielen Kanzleien zusätzlich die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verhinderung der Geldwäsche und zuweilen noch Verfahrensdokumentationen erstellt worden sind, betrug der rein administrative Aufwand für diese drei Tätigkeiten zusammen rund 10 Tage.
In seinem Urteil vom 27.3.2018 (5 K 3718/17 U) hat sich das FG Münster mit der Frage befasst, wann eine als „Gewinnvorab“ bezeichnete Zahlung an einen Gesellschafter einer Personengesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt. Im konkreten Fall hat es entschieden, dass ein für die Überlassung von Vieheinheiten geleistetes „Gewinnvorab“ einer KG an ihren Gesellschafter kein umsatzsteuerbares Entgelt darstellt.
Vor einiger Zeit habe im Internet den Beitrag „Wie reiche Familien die Erbschaftsdebatte manipulieren“ von den „Krautreportern“ gelesen (siehe https://krautreporter.de/2101-wie-reiche-familien-die-erbschaftsdebatte-manipulieren). Ich denke, dazu passt das nachfolgend geschilderte Gestaltungsmodell, mittels dessen nach wie vor Milliardenvermögen (fast) schenkungsteuerfrei auf die nachfolgende Generation übergehen sollen. Das Modell soll dem Vernehmen nach schon einige Male durchgeführt worden sein, wobei es vielleicht nicht um Milliarden, aber doch um einige Millionen gegangen sein sollte. Bevor ich das Modell hier ganz kurz vorstelle, möchte ich darauf hinweisen, dass es im Zusammenspiel mit der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einen sehr merkwürdigen Beigeschmack bekommt, denn dem Gesetzgeber soll das...
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